BGH, Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 171/14 – Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: Bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des…
KORE304672015 BGH 9. Zivilsenat 20151022 IX ZR 171/14 Urteil § 407 BGB, § 408 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 816 Abs 2 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 51 Nr 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Juni 2014, Az: 7 U 89/13, Urteilvorgehend LG Frankfurt (Oder), 6. Mai 2013, Az: 13 O 209/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung: Bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter nach Rückgewähr abgetretener und bezahlter Forderungen aufgrund Insolvenzanfechtung Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des Erlangten.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2014 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen 1 Die klagende S. war die Hausbank der G. G. mbH (fortan: Schuldnerin). Am 20. Januar 1997 trat ihr die Schuldnerin zur Sicherung aller Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden und Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ab. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gab die Klägerin die von der Globalzession erfassten Forderungen der Schuldnerin gegen das H. aus den Auftragslosen 1, 4, 7 und 9 frei. Hintergrund war eine vom zuständigen Finanzamt ausgebrachte Kontenpfändung, die durch die Abtretung der freigegebenen Forderungen abgewendet werden sollte. Die Schuldnerin trat neben den freigegebenen Forderungen auch die Forderungen aus dem Auftragslos 2 an das Finanzamt ab. In der Zeit vom 17. November 2004 zum 25. Januar 2005 zahlte das H. Beträge von insgesamt 143.193,37 € auf Forderungen aus dem Los 2 an das Finanzamt.
2 Auf Antrag vom 31. Januar 2005 wurde am 1. März 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt gewährte die insgesamt erhaltenen 143.193,37 € infolge der geltend gemachten Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurück.
3 Nunmehr verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen, wobei sie eine Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 v.H. in Abzug gebracht hat. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
4 Die Revision führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt (NZI 2014, 861): Ein Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stehe der Klägerin nicht zu, denn der Beklagte habe keine Forderung verwertet, an der ein Absonderungsrecht bestanden habe. Auch ein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 InsO stehe der Klägerin nicht zu. Durch die Zahlung der Drittschuldnerin an das Finanzamt sei die Schuldnerin von Steuerschulden in entsprechender Höhe freigeworden. Eine Verminderung der Passiva stelle jedoch keine im Sinne von § 48 Satz 2 InsO unterscheidbar in der Masse vorhandene Gegenleistung dar. An dem im Wege der Anfechtung zur Masse gelangten Betrag sei kein neues Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht der Klägerin entstanden.
II.
6 Diese Ausführungen halten zwar einer rechtlichen Prüfung stand, übersehen jedoch die klagebegründende Anspruchsgrundlage.
7 1. Der Klägerin steht kein Absonderungs- oder Ersatzabsonderungsrecht an den Beträgen zu, die der Beklagte im Wege der Anfechtung zur Masse gezogen hat.
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9 Die Klägerin, der die Werklohnforderungen aus dem Auftragslos 2 zur Sicherheit abgetreten worden waren und die insoweit nicht auf ihre Rechte verzichtet hatte, stand ein Recht zu, welches gemäß § 51 Nr. 1 InsO nach der Eröffnung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt hätte. Mit der erneuten Abtretung dieser Forderungen an das Finanzamt, welches sie mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin eingezogen hat, hat die Schuldnerin unberechtigt über sie verfügt. Die Abtretung war zwar mangels Verfügungsberechtigung der Schuldnerin zunächst unwirksam, während § 48 InsO eine wirksame Verfügung voraussetzt (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 43; Jaeger/Henckel, InsO, § 48 Rn. 40 f; HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 48 Rn. 7). Die Zahlungen, welche die Drittschuldnerin an das Finanzamt geleistet hat, führten dann aber gemäß §§ 408, 407 Abs. 1 BGB zum Erlöschen der Forderungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin.
10 Es fehlt jedoch an einer unterscheidbar in der Masse vorhandenen Gegenleistung, die Gegenstand einer Ersatzabsonderung sein könnte. Die Schuldnerin ist in Höhe der geleisteten Zahlungen von Steuerforderungen frei geworden. Ihre Verbindlichkeiten haben sich verringert. Damit mag sich der Wert ihres Vermögens erhöht haben. Eine Wertsurrogation sieht § 48 InsO aber gerade nicht vor (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl. § 48 Rn. 6).
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12 2. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 127.519,66 € nebst Zinsen folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
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Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29). Im Urteil vom 15. Mai 2003 hat der Senat nicht angenommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB aus abgeleitetem Recht des Sicherungszessionars bei bestehendem Anfechtungsrecht ausgeschlossen wäre. Das Bestehen eines Anfechtungsrechts hat er dahin gestellt sein lassen und einen Vorrang des Anfechtungsanspruchs nicht angenommen. In einem anderen Fall, in welchem eine zur Sicherheit abgetretene Forderung erneut abgetreten und durch Zahlung des Drittschuldners an den zweiten Abtretungsempfänger erloschen war, hat der Senat einen Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1, §§ 129 ff InsO gegen diesen unabhängig vom Anspruch des Sicherungszessionars aus § 816 Abs. 2 BGB bejaht (vgl.
BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, NZI 2011, 855). Danach bestehen beide Ansprüche unabhängig voneinander. Der Zahlungsempfänger, der keinen der beiden Ansprüche erfüllt hat, kann sich gegen eine Inanspruchnahme nicht mit dem Bestand des jeweils anderen Anspruchs verteidigen.
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Dieses Recht verkörpere einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert, welcher der Masse durch die Zahlung an die Gläubigerin entgangen sei. Dass die Leistungen des Drittschuldners an die Gläubigerin (hier: an das Finanzamt) trotz der vorangegangenen Sicherungszession anfechtbar waren, sagt jedoch nichts dazu, ob die Masse den zurückgewährten Betrag behalten darf oder aber an die Sicherungszessionarin auszukehren hat. Die Entscheidung ist teilweise zwar im erstgenannten Sinne verstanden worden (vgl. etwa Habereder, EWiR 2012, 291, 292; Freitag, NZI 2014, 862; aA etwa Dahl, NJW-Spezial 2011, 758; iE auch Primozic/Schwab, NZI 2011, 927, 928). Auch insoweit gilt jedoch, dass die Anfechtung als solche nur im Verhältnis der Insolvenzmasse zum Anfechtungsgegner einen Rechtsgrund darstellt, nicht gegenüber insoweit unbeteiligten Dritten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.
Oktober 2014 - IX ZR 282/13, WM 2014, 2189 Rn. 12 ff).
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III.
22 Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Vill Lohmann Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304672015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public