KORE304702021 ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB228.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210616 XII ZB 228/21 Beschluss § 68 Abs 3 S 2 FamFG, Art 103 Abs 1 S 1 GG vorgehend LG Kleve, 29. Januar 2021, Az: 4 T 14/21vorgehend AG Moers, 14. Dezember 2020, Az: 200 XVII 407/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15, FamRZ 2015, 1603). Der Betroffenen wird im Hinblick auf die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € I. 1 Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. 2 Das Amtsgericht hat im Hinblick auf eine anhaltend wahnhafte Entwicklung mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet und ihre Tochter, die Beteiligte, als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene dem Amtsgericht ihr Einverständnis mit einer Betreuung mitgeteilt. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen, ohne diese erneut persönlich anzuhören. Die Entscheidung ist der Betroffenen am 9. Februar 2021 zugestellt worden. Auf ihren am 5. März 2021 eingegangenen Antrag hat der Senat ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt; diese Entscheidung ist der Betroffenen am 7. Mai 2021 zugestellt worden. Am 11. Mai 2021 hat sie Rechtsbeschwerde eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies am 17. Mai 2021 begründet. 4 Mit der Rechtsbeschwerde strebt die Betroffene die Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung an, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. II. 5 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 6 1. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht zu Unrecht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 8 ff. mwN). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.