KORE304722012 BGH Senat für Notarsachen 20121126 NotZ (Brfg) 6/12 Beschluss § 6 Abs 2 Nr 2 BNotO vom 30.11.2000 vorgehend OLG Frankfurt,
(51)die Zahl der zu besetzenden Stellen nur unwesentlich übersteigt. Aus dem Verwaltungsvorgang für das Bewerbungsverfahren ergibt sich, dass drei Bewerber, welche die örtliche Wartezeit nicht erfüllten, bei den Bewerbungen berücksichtigt wurden. Es standen deshalb ausreichend qualifizierte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.) Bewerber zur Verfügung, um die ausgeschriebenen Notarstellen zu besetzen. 22 2. Ein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit rechtfertigt sich auch nicht allein daraus, dass der Beigeladene zu 3 eine höhere Punktzahl und damit eine bessere Qualifikationsstufe erreicht hat als der Kläger. Dies allein stellt für sich genommen noch keinen Grund dar, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Bestenauslese vorgelagert ist. Jedenfalls kann die weitere Voraussetzung für das Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit, dass dessen Zwecke anderweitig erfüllt sind, nicht festgestellt werden. Damit setzt sich das Oberlandesgericht nicht und der Beklagte in seiner Auswahlentscheidung nicht hinreichend auseinander. 23
- a)Es erscheint bereits fraglich, ob der Beigeladene zu 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist überhaupt die organisatorischen Voraussetzungen für eine Geschäftsstelle geschaffen hatte. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er seine Kanzlei in den Räumen der Rechtsanwältin T. , die wie er kein Büroschild hatte, weil Laufkundschaft unerwünscht war. Ein Bewerber muss noch nicht in der Lage sein, bei Fristablauf mit der notariellen Geschäftstätigkeit zu beginnen. Da ihm dies rechtlich versagt ist, genügt es, dass er die organisatorischen Voraussetzungen so weit vorangetrieben hat, dass er nach der Leistung des Amtseides (§ 13 Abs. 3 BNotO) die Notariatsgeschäfte sofort in vollem Umfang aufnehmen kann. Daran können hier Zweifel aufkommen, ob dies in den Räumen der Rechtsanwältin T. ohne Kanzleischild möglich war. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen. 24
- b)Offenbleiben kann ebenso, ob der Beigeladene zu 3 sich überhaupt die nötige Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten verschafft hat, woran Zweifel zu hegen sind. Seinen Kanzleisitz hat er offiziell erst im August 2009 und damit ein Jahr vor Ablauf der Bewerbungsfrist nach Frankfurt verlegt. Er selbst hat angeführt, dass er in Koblenz eine Zweigniederlassung geführt habe. Die von ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Jahr 2011 abgegebenen Erläuterungen zu seiner anwaltlichen Tätigkeit lassen jedoch den Rückschluss zu, dass eine hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Angelegenheiten nicht gegeben war. Er selbst hat angeführt, dass er den wesentlichen Umfang seiner Arbeitskraft seiner Dissertation gewidmet hat. Forensisch ist er in Frankfurt nicht aufgetreten. In der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 war er in insgesamt sieben Fällen beratend tätig. 25
- c)Entscheidend ist, dass der Beigeladene zu 3 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht dargetan hat, dass er in dem in Aussicht genommen Amtsbereich die nötigen wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis geschaffen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebührenaufkommen als Rechtsanwalt, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 14; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 14/11 aaO). Dargelegt hat der Beigeladene zu 3 in dieser Hinsicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nichts. Zweifel sind insbesondere nach den eigenen nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemachten Angaben angezeigt, da der Beigeladene zu 3 selbst ausgeführt hat, dass er seit Mai 2011 keine Aufträge der Kollegin T. mehr zur Bearbeitung angenommen, in der Zeit von Mai bis August 2010 lediglich sieben Beratungsmandate wahrgenommen und keinerlei forensische Tätigkeit in Frankfurt entfaltet habe. 26 Da mithin die Berücksichtigung des Beigeladenen zu 3 im Rahmen der Auswahlentscheidung rechtswidrig war und der Kläger die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, ist er auch in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zur neuen Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. IV. 27 Da nicht entscheidungserheblich kann hier dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung rechtswidrig war, weil dem Kläger Zusatzpunkte für seine Prüfertätigkeit im Rahmen der Anwalts- und Notargehilfenausbildung zustanden. Er sei aber darauf hingewiesen, dass es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht nur auf das Vorliegen der Tatsachen ankommt. Diese müssen auch bis zum Abschluss der Bewerbungsfrist belegt sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 2 und vom 3. November 2003 - NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708). V. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Frank http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304722012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public