BGH, Urteil vom 08.07.2021 – I ZR 248/19 – Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den…
KORE304722021 ECLI:DE:BGH:2021:080721UIZR248.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20210708 I ZR 248/19 Urteil § 242 BGB, § 87a Abs 3 S 2 HGB, § 8 Abs 1 VVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Oktober 2019, Az: 6 U 51/18vorgehend LG Hamburg, 28. Februar 2018, Az: 404 HKO 104/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer; Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Antrag des Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung 1. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Provisionskonto des Klägers zur Vermittlernummer ... einen weiteren Betrag in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 bis zum Tag der Einstellung der Gutschrift gutzuschreiben hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den erst-und zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Versicherungsmakler. Die Beklagte betreibt einen Maklerpool und stellt angeschlossenen Maklern Produktanbindungen zur Verfügung. Mit dem Kläger schloss die Beklagte unter dem 24. September/5. Oktober 2009 eine Courtagevereinbarung (Anlage K 1) sowie eine Ergänzungsvereinbarung für vordiskontierte Produkte (Anlage K 2). Nach Ziffer 5.1 der Courtagevereinbarung oblag es der Beklagten, das vom Kläger vermittelte Geschäft zu verprovisionieren. Die Beklagte hatte hierüber Rechnung zu legen, wobei die Abrechnung im Rahmen eines Kontokorrentkontos erfolgen sollte (Ziffer 5.2 und 5.3 der Courtagevereinbarung). In Bezug auf vordiskontierte, also vorschüssig geleistete Provisionszahlungen hatten die Parteien in der Ergänzungsvereinbarung bestimmt, dass der Kläger im Falle von Vertragsstörungen Stornogefahrmitteilungen erhält, wozu unter § 4 folgende Vereinbarung getroffen wurde:
2 Ab Juni 2016 belastete die Beklagte das Provisionskonto des Klägers mit folgenden Stornierungen, die Lebensversicherungsverträge mit der N. Versicherung betreffen:
Abrechnung Vertrag Betrag 23.06.2016 von P.
1.196,08 € 08.07.2016 E.
3.110,40 € 02.09.2016 Dr. S.
2.325,91 € 3 Stornogefahrmitteilungen erfolgten erst mit mehrmonatigen Verzögerungen. Der Kläger monierte die Stornierungen mit E-Mail vom 4. Oktober 2016 als zu Unrecht erfolgt und forderte die Beklagte zur Gutschrift auf.
4 Der Kläger hat mit seiner Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - die Feststellung verlangt, dass die Beklagte dem Provisionskonto des Klägers einen Betrag in Höhe von 6.632,39 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 gutzuschreiben hat. Ferner hat der Kläger Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 668,19 € nebst Prozesszinsen verlangt.
5 Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag hinsichtlich einer Gutschrift in Höhe von 1.196,08 € (Provision im Fall von P. ) nebst ab dem 1. November 2016 laufender Zinsen entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den auf diesen Gutschriftbetrag entfallenden Zinsbeginn auf den 11. Oktober 2016 abgeändert und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2016 verurteilt. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage in Höhe von 5.436,31 € betreffend die Stornierungen der Provisionen hinsichtlich der Versicherungsnehmer E. und Dr. S. bei der N. Versicherung abgewiesen wurde.
6 Der Kläger verfolgt mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, seinen Feststellungsantrag in Höhe von 5.436,31 € nebst Zinsen sowie den auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 466,48 € nebst Prozesszinsen gerichteten Antrag weiter.
7 A. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage hinsichtlich der Provisionsgutschriften nur in Höhe von 1.196,08 € (Fall von P. ) für begründet erachtet und zur Abweisung des darüber hinausgehenden Feststellungsantrags (Fälle E. und Dr. S. ) ausgeführt:
8 Zwar habe hinsichtlich der vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge grundsätzlich eine Nachbearbeitungspflicht bestanden, weil der Kläger als Versicherungsmakler nach § 242 BGB genauso schutzwürdig sei wie ein Versicherungsvertreter, zugunsten dessen im Rahmen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht bestehe. Im Streitfall fehle es jedoch an einer Pflicht zur Nachbearbeitung der bei der N. Versicherung bestehenden Verträge in den Fällen E. und Dr. S. , nachdem der Widerruf (E. ) und der Antrag auf Beitragsfreistellung (Dr. S. ) erfolgt seien. Der vom Versicherungsnehmer erklärte Widerruf stehe der Annahme einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherungsunternehmens entgegen. Ein Versicherungsnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, habe Anspruch darauf, von dem Versicherungsunternehmen nicht behelligt zu werden oder Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers nicht aktiv abwehren zu müssen. Die Stornierung der Provision hinsichtlich der Versicherungsnehmerin Dr. S. sei infolge der dort von der Versicherungsnehmerin beantragten Beitragsfreistellung ebenfalls zu akzeptieren. Die Beitragsfreistellung beruhe auf einem vorangegangenen Telefonat, das die Notwendigkeit einer Nachbearbeitung entfallen lasse.
9 Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger in Höhe von 201,71 € verlangen. Die Beklagte sei bereits mit Ablauf der in der E-Mail des Klägers vom 4. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2016 gesetzten Frist in Verzug geraten. Daher sei die Beklagte zum Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.196,08 € zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und 19% Umsatzsteuer verpflichtet.
10 B. Die Revision ist zulässig (dazu B I) und hat in der Sache teilweise Erfolg (dazu B II).
11 I. Die Revision ist im Umfang des Revisionsantrags - also auch mit Blick auf den damit geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit - zulässig.
12 1. Allerdings erstreckt sich die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht nur auf die Abweisung der Klage in Höhe von 5.436,31 € betreffend die Stornierungen der Provisionen hinsichtlich der Versicherungsnehmer E. und Dr. S. bei der N. Versicherung. Sie erfasst damit nicht den auf diesen Teil des geltend gemachten Feststellungsanspruchs entfallenden Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
13 2. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung ist jedoch unwirksam, so dass die Revision als insgesamt zugelassen anzusehen ist.
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16 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision begründete für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 15 - Jogginghosen, mwN) die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Danach war es möglich, dass im Falle der Revisionseinlegung durch den Kläger das Revisionsgericht den Feststellungsantrag im vom Berufungsgericht abgewiesenen Umfang als begründet erachtete. In diesem Fall wäre ein Widerspruch zwischen der Entscheidung über den Feststellungsantrag und der Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der darauf anteilig entfallenden Kosten vorgerichtlicher Rechtsanwaltstätigkeit entstanden. Die Abweisung des letzteren Anspruchs hat das Berufungsgericht gerade darauf gestützt, dass die mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgten Ansprüche in der Hauptsache nicht bestehen.
17 II. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 3.110,40 € (Fall E. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wendet (dazu II 1). Erfolg hat die Revision hingegen, soweit sie die Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € (Fall Dr. S. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten angreift (dazu II 2).
18 1. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsantrags in Höhe von 3.110,40 € (Fall E. ) und des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bleibt die Revision ohne Erfolg.
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Hinzu komme, dass die Beklagte auch ein Agenturkonto für den Kläger geführt habe. Für die Schutzbedürftigkeit des Klägers sei es unerheblich, dass die Beklagte kein Versicherer, sondern zwischen den Kläger als Makler und die Versicherungsunternehmen "zwischengeschaltet" sei. Es entspreche ferner der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Versicherer, der sich zur Versendung einer Stornogefahrmitteilung entschließe, diese so rechtzeitig versenden müsse, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen könne.
20 Der vom Versicherungsnehmer E. erklärte Widerruf stehe allerdings der Annahme einer Nachbearbeitungspflicht des Versicherungsunternehmens entgegen. Ein Versicherungsnehmer, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, habe Anspruch darauf, von dem Versicherungsunternehmen nicht behelligt zu werden oder Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers nicht aktiv abwehren zu müssen.
21 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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28 Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatgericht und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Tatgericht die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob es die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 1590 Rn. 17 mwN). Einen in diesem Sinne beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.
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32 Unternehmer im Sinne des § 87a HGB ist im Falle der Untervertretung grundsätzlich nicht der Hauptvertreter, sondern der Auftraggeber des Hauptvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, 374 [juris Rn. 12]; Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 13). Bei der Prüfung, ob der Provisionsanspruch des Untervertreters im Falle der Nichtausführung eines Versicherungsvertrags gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt, weil die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, ist daher zunächst nach einem Vertretenmüssen des Versicherungsunternehmens zu fragen, dem mithin die im Falle der Vermittlung von Versicherungsverträgen erforderliche Nachbearbeitung obliegt.
Delegiert das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Versicherungsvertreter, hat es diesen durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen über die Gefahr zu informieren, dass Versicherungsverträge notleidend werden (vgl. BGH, NJW 2012, 3305 Rn. 18 f. mwN). Hat das Versicherungsunternehmen die Nachbearbeitung an den Hauptvertreter delegiert, obliegt im Verhältnis zwischen Hauptvertreter und Untervertreter dem Hauptvertreter die Pflicht zur Nachbearbeitung (vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 92 Rn. 21; Staub/Emde aaO § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbearbeitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl.
OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87a Rn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559, 560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation.
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36 Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind oder auf einem übernommenen Risiko beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, NJW 2014, 930 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 54; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 87a Rn. 24; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87a Rn. 22; Staub/Emde aaO § 87a Rn. 77, jeweils mwN). Bei der Festlegung des Pflichtenkreises des Unternehmers ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter angemessener Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten geboten (vgl. BGH, NJW 2014, 930 Rn. 13 mwN).
37 Nicht vom Unternehmer zu vertreten sind etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen und rechtswidrige hoheitliche Eingriffe (vgl. BGH, NJW 2017, 3521 Rn. 54). Die Ausübung eines im vermittelten Vertrag vorgesehenen Rücktrittsrechts des Unternehmers hat dieser ebenfalls nicht zu vertreten, sofern er nicht für das Eintreten der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts Verantwortung trägt (BGH, NJW 2014, 930 Rn. 15 bis 17). Führt hingegen vertragswidriges Verhalten des Unternehmers dazu, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, so hat dies der Unternehmer zu vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1972 - VII ZR 300/69, BGHZ 58, 140, 142 f. [juris Rn. 20]; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 58); Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 87a Rn. 24).
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40 Die Ausübung eines solchen allgemeinen Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer kann nicht der nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Unternehmer zu verantwortenden Risikosphäre zugeordnet werden (zu § 5a und § 8 Abs. 4 VVG aF vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1274; OLG Celle, OLGR 2001, 267 [juris Rn. 10]; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - 3 U 20/09, juris Rn. 51; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 87a Rn. 31; Staub/Emde aaO § 87a Rn. 79; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 59 und § 92 Rn. 32; aA OLG Köln, Urteil vom 2. Juli 2010 - 19 U 2/10, juris Rn. 70; OLG München, VersR 2019, 941 [juris Rn. 45]; Oetker/Busche aaO § 92 Rn. 7). Der Versicherungsvertrag ist gleichsam mit der Belastung des gesetzlichen Widerrufsrechts vermittelt worden, die sich durch die Widerrufserklärung verwirklicht, für deren Vornahme der Unternehmer keine Verantwortung trägt. Es liegt vielmehr in der alleinigen Entscheidung des Versicherungsnehmers, sich durch Ausübung des Widerrufsrechts vom Vertrag zu lösen. Diese Entscheidung hat der Unternehmer auch unter Berücksichtigung seiner Pflicht zu respektieren, die Interessen des Vermittlers und insbesondere dessen Provisionsinteresse zu wahren.
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42 Der von der Revision zutreffend (vgl. einerseits Prölss in Martin/Prölss, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 10 mwN; andererseits MünchKomm.VVG/Eberhardt aaO § 8 Rn. 5) aufgezeigte Unterschied in der rechtstechnischen Gestaltung des Widerrufs nach altem und neuem Recht berührt die wertende Zuordnung des Widerrufsrechts zu den nicht vom Unternehmer zu vertretenden Vertragsrisiken nicht. Insbesondere verbleibt es auch nach der Regelung in § 8 VVG dabei, dass sich mit dem Widerruf ein im Vertrag angelegtes Recht des Versicherungsnehmers zur Lösung vom Vertrag verwirklicht, für dessen Ausübung der Unternehmer auch mit Blick auf seine gegenüber dem Vermittler bestehende Fürsorgepflicht keine Verantwortung trägt.
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44 Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 VVG im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stellt gegenüber der Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Sonderfall dar. Das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Recht zur ordentlichen Kündigung trägt dem Erfordernis Rechnung, im Laufe des Vertragsverhältnisses auf veränderte tatsächliche Umstände - etwa eine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit oder das Entfallen des versicherten Risikos - reagieren zu können (zu § 11 Abs. 2 VVG vgl. BeckOK.VVG/Filthuth, 10. Edition [Stand: 1. Februar 2021], § 11 vor Rn. 1; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 1; zur Lebensversicherung vgl. MünchKomm.VVG/Mönnich aaO § 168 Rn. 1). In dieser Konstellation des bereits in Durchführung befindlichen Vertragsverhältnisses kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Fürsorgepflicht des Versicherungsunternehmens, das Provisionsinteresse des Vermittlers zu wahren, erheblich größeres Gewicht zu als im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 VVG im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, bei der es an einer Vertragsdurchführung regelmäßig noch fehlt.
45 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen den geltend gemachten Feststellungsanspruch in Höhe von 2.325,91 € (Fall Dr. S. ) verneint, so dass auch die Abweisung des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung weiterer Kosten vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit keinen Bestand hat.
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47 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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50 III. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin hinsichtlich des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es sind keine weiteren Feststellungen zu Umständen zu erwarten, die eine Pflicht der Beklagten zur Nachbearbeitung entfallen ließen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Vortrag auf. Mithin ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte ihre Nachbearbeitungspflicht im Fall Dr. S. verletzt hat und der Provisionsanspruch des Klägers nicht entfallen ist, so dass der darauf gerichtete Feststellungsanspruch ebenso wie der aus §§ 286, 288 BGB folgende Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen begründet sind. Im Umfang der Aufhebung hat die Berufung des Klägers mithin Erfolg und ist der Klage stattzugeben.
51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304722021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public