KORE304722021 ECLI:DE:BGH:2021:080721UIZR248.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20210708 I ZR 248/19 Urteil § 242 BGB, § 87a Abs 3 S 2 HGB, § 8 Abs 1 VVG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Okt
§ 92Rn. 21; Staub/Emde aa
O § 92 Rn. 12; Sperling in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 Rn. 42). Hat der Hauptvertreter die Nichtausführung des Geschäfts zu vertreten, weil er die ihm gegenüber dem Untervertreter obliegende Pflicht zur Nachbearbeitung verletzt hat, findet § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB deshalb mit der Folge entsprechende Anwendung, dass der Provisionsanspruch des Untervertreters erhalten bleibt (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 71 [juris Rn. 7]; Staub/Emde aaO § 87a Rn. 82; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 57; Emde, EwiR 2008, 559, 560). Diese Grundsätze gelten entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation. 33
(6)Die Annahme einer Pflicht der Beklagten zur Nachbearbeitung in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen entspricht auch der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung. Nach § 4 Abs. 5 der Ergänzungsvereinbarung ist die Beklagte zur unverzüglichen Weiterleitung von Stornogefahrmitteilungen verpflichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die N. Versicherung der Beklagten die Stornogefahrmitteilungen stets unverzüglich übersandt. 34
- d)Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass infolge des vom Versicherungsnehmer E. nach § 8 VVG erklärten Widerrufs keine Pflicht zur Nachbearbeitung bestanden habe. 35
- aa)Eine Pflicht des Unternehmers zur Nachbearbeitung von Verträgen, die ein Handelsvertreter vermittelt hat, besteht nur hinsichtlich solcher der Nichtausführung des Vertrags zugrundeliegenden Umstände, die der Unternehmer im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. Hierzu zählen nicht nur die Rechtsgründe, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - C-48/16, IHR 2017, 258 Rn. 61). 36 Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind oder auf einem übernommenen Risiko beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, NJW 2014, 930 Rn. 13; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 54; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/
§ 87aRn. 24; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87a Rn. 22; Staub/Emde aa
O § 87a Rn. 77, jeweils mwN). Bei der Festlegung des Pflichtenkreises des Unternehmers ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter angemessener Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten geboten (vgl. BGH, NJW 2014, 930 Rn. 13 mwN). 37 Nicht vom Unternehmer zu vertreten sind etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen und rechtswidrige hoheitliche Eingriffe (vgl. BGH, NJW 2017, 3521 Rn. 54). Die Ausübung eines im vermittelten Vertrag vorgesehenen Rücktrittsrechts des Unternehmers hat dieser ebenfalls nicht zu vertreten, sofern er nicht für das Eintreten der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts Verantwortung trägt (BGH, NJW 2014, 930 Rn. 15 bis 17). Führt hingegen vertragswidriges Verhalten des Unternehmers dazu, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, so hat dies der Unternehmer zu vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1972 - VII ZR 300/69, BGHZ 58, 140, 142 f. [juris Rn. 20]; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 58); Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/
§ 87aRn.
24). 38 bb) Nach diesen Grundsätzen stellt die Ausübung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers nach § 8 Abs. 1 VVG keinen Umstand dar, den derjenige zu vertreten hat, dem grundsätzlich die Nachbearbeitung obliegt. Im Streitfall hat folglich die Beklagte im Verhältnis zum Kläger die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer E. nicht zu vertreten. 39
(1)Nach § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung in Textform widerrufen. Diese Vorschrift räumt dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerruf ohne sachlichen Grund auch für den Fall ein, dass er bereits anhand der nach § 7 VVG zur Verfügung gestellten Unterlagen eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss treffen konnte (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl., § 8 Rn. 1; MünchKomm.VVG/Eberhardt,
- Aufl., § 8 Rn. 1). Die Vorgängerregelung des § 5a VVG aF machte das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers noch davon abhängig, dass es bei Antragstellung an einer Bereitstellung der erforderlichen Informationen fehlte. 40 Die Ausübung eines solchen allgemeinen Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer kann nicht der nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Unternehmer zu verantwortenden Risikosphäre zugeordnet werden (zu § 5a und § 8 Abs. 4 VVG aF vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1274; OLG Celle, OLGR 2001, 267 [juris Rn. 10]; OLG Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2009 - 3 U 20/09, juris Rn. 51; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/
§ 87aRn. 31; Staub/Emde aa
O § 87a Rn. 79; MünchKomm.HGB/Ströbl aaO § 87a Rn. 59 und § 92 Rn. 32; aA OLG Köln, Urteil vom 2. Juli 2010 - 19 U 2/10, juris Rn. 70; OLG München, VersR 2019, 941 [juris Rn. 45]; Oetker/Busche aaO § 92 Rn. 7). Der Versicherungsvertrag ist gleichsam mit der Belastung des gesetzlichen Widerrufsrechts vermittelt worden, die sich durch die Widerrufserklärung verwirklicht, für deren Vornahme der Unternehmer keine Verantwortung trägt. Es liegt vielmehr in der alleinigen Entscheidung des Versicherungsnehmers, sich durch Ausübung des Widerrufsrechts vom Vertrag zu lösen. Diese Entscheidung hat der Unternehmer auch unter Berücksichtigung seiner Pflicht zu respektieren, die Interessen des Vermittlers und insbesondere dessen Provisionsinteresse zu wahren. 41
(2)Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass der Widerruf nach § 8 VVG den Versicherungsvertrag nicht ex tunc vernichte, sondern ihn in ein Abwicklungsschuldverhältnis umwandle, so dass durchaus ein Vertrag mit entsprechenden Nachbearbeitungspflichten vermittelt worden sei. Insoweit verhalte es sich anders als nach § 5a VVG aF, weil nach dieser Vorgängerregelung bei Ausübung des Widerrufs von einer rückwirkenden Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags auszugehen gewesen sei, weshalb auch die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sei. 42 Der von der Revision zutreffend (vgl. einerseits Prölss in Martin/Prölss, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 10 mwN; andererseits MünchKomm.VVG/Eberhardt aaO § 8 Rn. 5) aufgezeigte Unterschied in der rechtstechnischen Gestaltung des Widerrufs nach altem und neuem Recht berührt die wertende Zuordnung des Widerrufsrechts zu den nicht vom Unternehmer zu vertretenden Vertragsrisiken nicht. Insbesondere verbleibt es auch nach der Regelung in § 8 VVG dabei, dass sich mit dem Widerruf ein im Vertrag angelegtes Recht des Versicherungsnehmers zur Lösung vom Vertrag verwirklicht, für dessen Ausübung der Unternehmer auch mit Blick auf seine gegenüber dem Vermittler bestehende Fürsorgepflicht keine Verantwortung trägt. 43
(3)Die Revision verweist ohne Erfolg auf Fälle der Kündigung bestehender Versicherungsverträge durch Versicherungsnehmer, in denen die Rechtsprechung eine Nachbearbeitung als erforderlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 f. [juris Rn. 23]; OLG Celle, OLGR 2001, 267 [juris Rn. 17]; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2009 - 3 U 20/09, juris Rn. 46 f.). 44 Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 VVG im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss stellt gegenüber der Kündigung durch den Versicherungsnehmer einen Sonderfall dar. Das dem Versicherungsnehmer eingeräumte Recht zur ordentlichen Kündigung trägt dem Erfordernis Rechnung, im Laufe des Vertragsverhältnisses auf veränderte tatsächliche Umstände - etwa eine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit oder das Entfallen des versicherten Risikos - reagieren zu können (zu § 11 Abs. 2 VVG vgl. BeckOK.VVG/Filthuth, 10. Edition [Stand: 1. Februar 2021], § 11 vor Rn. 1; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 1; zur Lebensversicherung vgl. MünchKomm.VVG/Mönnich aaO § 168 Rn. 1). In dieser Konstellation des bereits in Durchführung befindlichen Vertragsverhältnisses kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Fürsorgepflicht des Versicherungsunternehmens, das Provisionsinteresse des Vermittlers zu wahren, erheblich größeres Gewicht zu als im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 VVG im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, bei der es an einer Vertragsdurchführung regelmäßig noch fehlt. 45 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen den geltend gemachten Feststellungsanspruch in Höhe von 2.325,91 € (Fall Dr. S. ) verneint, so dass auch die Abweisung des darauf entfallenden Anspruchs auf Zahlung weiterer Kosten vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit keinen Bestand hat. 46
- a)Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Versicherungsvertrags der Versicherungsnehmerin Dr. S. bestehe infolge der von der Versicherungsnehmerin beantragten Beitragsfreistellung keine Pflicht zur Nachbearbeitung, so dass die Stornierung der Provision vom Kläger ebenfalls zu akzeptieren sei. Die Beitragsfreistellung beruhe zudem auf einem vorangegangenen Telefonat, das die Notwendigkeit einer Nachbearbeitung entfallen lasse. 47 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 48
- b)In Anwendung der vorstehend ausgeführten Maßstäbe (Rn. 34) ist im Falle des Antrags eines Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Nachbearbeitung zu verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 546 f. [juris Rn. 12, 13 und 23]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - I-16 U 133/13, juris Rn. 42). Einem solchen Antrag wird regelmäßig zugrunde liegen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse von der Prämienzahlung Abstand nehmen möchte. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden grundsätzlich nicht zu dem vom Versicherungsunternehmen zu verantwortenden Risikobereich zählen, gehören im Falle des Antrags auf Beitragsfreistellung Bemühungen des Unternehmens um die weitere - gegebenenfalls an die veränderten Umstände angepasste - Durchführung des Vertrags mit Blick auf die gegenüber dem Vermittler bestehende Interessenwahrungspflicht durchaus zum vom Unternehmer zu verantwortenden Pflichtenprogramm. 49
- c)Die Annahme des Berufungsgerichts, einer weiteren Nachbearbeitung habe es angesichts des vor dem schriftlichen Antrag der Versicherungsnehmerin geführten Telefonats nicht bedurft, wird von den zugrundeliegenden Feststellungen nicht getragen. Feststellungen zum Inhalt des Telefonats sind nicht getroffen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Angaben im Einzelnen davon auszugehen war, dass es einer Nachbearbeitung nicht mehr bedurfte oder dass diese von vornherein aussichtslos war (dazu vgl. BAGE 20, 123 [juris Rn. 29 bis 33]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2014 - I-16 U 133/13, juris Rn. 29). 50 III. Danach ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin hinsichtlich des Feststellungsantrags in Höhe von 2.325,91 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Zahlungsantrags wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es sind keine weiteren Feststellungen zu Umständen zu erwarten, die eine Pflicht der Beklagten zur Nachbearbeitung entfallen ließen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Vortrag auf. Mithin ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte ihre Nachbearbeitungspflicht im Fall Dr. S. verletzt hat und der Provisionsanspruch des Klägers nicht entfallen ist, so dass der darauf gerichtete Feststellungsanspruch ebenso wie der aus §§ 286, 288 BGB folgende Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 211,93 € nebst Zinsen begründet sind. Im Umfang der Aufhebung hat die Berufung des Klägers mithin Erfolg und ist der Klage stattzugeben. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304722021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public