BGH, Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 212/22 – Betreuungssache: Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers Soweit in einer…
KORE304752022 ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB212.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20221116 XII ZB 212/22 Beschluss § 167 BGB, §§ 167ff BGB, § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 1901 Abs 1 BGB vorgehend LG Münster, 10. Mai 2022, Az: 5 T 1668/21vorgehend AG Gronau, 22. September 2021, Az: 23 XVII 6/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die Betroffene und ihr Ehemann (Beteiligter zu 1) wenden sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin.
2 Die Betroffene ist an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Zudem leidet sie an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einer chronischen Schmerzstörung. Im Februar 2019 wurde die Beteiligte zu 2 zu ihrer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt. In der Zeit vom 23. September 2020 bis 23. März 2022 war die Betroffene auf Antrag ihrer Betreuerin mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung geschlossen untergebracht. Am 4. August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht, in der sie auch anordnete, dass im Fall der Erforderlichkeit einer Betreuung ihr Ehemann zum Betreuer bestellt werden soll. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag beantragte sie, im Hinblick auf diese Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.
3 Nach Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht mit zwei getrennten Beschlüssen vom 22. September 2021 sowohl die Aufhebung der Betreuung als auch den beantragten Betreuerwechsel abgelehnt. Gegen beide Beschlüsse haben die Betroffene und ihr Ehemann Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung der Betroffenen und der weiteren Beteiligten hat das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Betroffene und ihr Ehemann mit ihren Rechtsbeschwerden.
II.
4 Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers zwar grundsätzlich entgegen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das Amtsgericht sei vorliegend mit Blick auf die Vorgeschichte und die Anhörung vom 22. September 2021 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehemann der Betroffenen ungeeignet sei, ihre Interessen wahrzunehmen.
6 Für die anstehende Entscheidung, ob die Betreuung in Anbetracht der erteilten Vorsorgevollmacht aufzuheben sei, sei allerdings der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblich. Dafür, dass bei dem Ehemann der Betroffenen ein gewisser Lernprozess stattgefunden habe, könnte sprechen, dass er mittlerweile größeres Verständnis für die Erkrankung der Betroffenen habe und sich eigenen Angaben zufolge nach Rücksprache mit der Betroffenen nunmehr in der Lage sehe, gegebenenfalls notwendige Maßnahmen wie die Beantragung der Genehmigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu veranlassen.
7 Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, denn der Ehemann der Betroffenen sei davon unabhängig nach wie vor ungeeignet, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und ihre Interessen diesbezüglich zu wahren. Die Betroffene wolle nach der Entlassung aus der Klinik ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in die Nähe der Klinik verlagern. Die Kontakte zwischen der Betroffenen und ihrem Ehemann fänden ausschließlich telefonisch statt. Dies sei nicht ausreichend, um eine plötzliche Verschlechterung des psychischen Zustands der Betroffenen zuverlässig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen in den Aufgabenbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge zu ergreifen. Zwischen dem Wohnort des Ehemanns der Betroffenen und dem Wohnort der Betroffenen liege eine Fahrzeit von mehreren Stunden. Die Betroffene bedürfe jedoch eines Vorsorgebevollmächtigten oder Betreuers vor Ort, gerade auch vor dem Hintergrund, dass ihre alltagspraktischen Fähigkeiten nach den Einschätzungen der Fachärzte nicht besonders gut ausgeprägt seien. Es stehe zu befürchten, dass die Betroffene im Fall einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands bei einer Betreuung durch ihren Ehemann auf die Distanz nicht ausreichend versorgt wäre. Hilfestellung für sie sei vor Ort notwendig.
8 Aus den gleichen Gründen sei auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels zurückzuweisen. Auch hier sei der Ehemann nicht gleich geeignet im Sinne des § 1908 b Abs. 3 BGB, so dass ein Betreuerwechsel ausscheide.
9 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Auffassung des Landgerichts, die Bestellung eines Betreuers sei trotz des Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht erforderlich, fehlt es bislang an einer rechtlich tragfähigen Grundlage.
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11 Über Art und Umfang der zur Frage der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen hat und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2022 - XII ZB 85/22 - FamRZ 2022, 1647 Rn. 10 mwN).
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14 Die hierbei angestellten Erwägungen sind indes nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass allein die räumliche Entfernung des Vorsorgebevollmächtigten vom Wohnort des Vollmachtgebers grundsätzlich nicht ausreicht, um trotz Vorliegens einer wirksamen Vorsorgevollmacht für Aufgabenbereiche, die von der Vollmacht erfasst werden, einen Betreuer zu bestellen. Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt allein der Entscheidung des Vollmachtgebers, die auch dann zu respektieren ist, wenn - bei objektiver Betrachtung - die zu regelnden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer, der sich in räumlicher Nähe zum Betroffenen befindet, möglicherweise effektiver erledigt werden könnten.
Denn in der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Vollmachtgeber bei der Auswahl der Person, der er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, die räumliche Entfernung des Bevollmächtigten und die sich möglicherweise hieraus ergebenden Probleme bei der Ausübung der Vorsorgevollmacht bedacht hat. Deshalb kann ein Bevollmächtigter, der nicht in der Nähe des Vollmachtgebers wohnhaft ist, nur dann als ungeeignet angesehen werden und deshalb die Bestellung eines Betreuers gerechtfertigt sein, wenn tragfähige Gründe dafür festgestellt werden können, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung zum Betroffenen die Vollmacht nicht zu dessen Wohl ausüben kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 10).
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Seine Rechtsstellung unterscheidet sich insoweit nicht von der eines Betreuers, der nach § 1901 Abs. 1 BGB nur zur Erbringung solcher Tätigkeiten verpflichtet ist, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die tatsächlichen Lebens- und Pflegebedürfnisse des Betroffenen in eigener Person zu befriedigen (MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. § 1901 Rn. 6 mwN). Gleiches gilt in der Regel auch für den Vorsorgebevollmächtigten. Dieser hat wie ein Betreuer nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293 Rn. 19 mwN).
Insbesondere ist er zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704 Rn. 24). Dass der Ehemann der Betroffenen deren Versorgung durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter - etwa eines Pflegedienstes oder anderer ambulanter Hilfen - nicht gewährleisten kann oder will, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
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18 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG).
19 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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