KORE304762018 ECLI:DE:BGH:2018:280318BXIIZB558.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180328 XII ZB 558/17 Beschluss § 1897 Abs 4 S 1 BGB vorgehend LG Limburg, 29. September 2017, Az: 7 T 156/17vorgehend AG Wetzlar, 28. Juli 2017, Az: 65 XVII 188/13 K DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Relevanz des Vorschlags eines Betreuers durch den Betroffenen Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612). Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Die im Jahre 1951 geborene Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung im Sinne einer Minderbegabung bzw. einer schweren Intelligenzminderung. Seit 2013 ist die Beteiligte zu 1, Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins, als Betreuerin für sämtliche Angelegenheiten einschließlich Postangelegenheiten bestellt; Ersatzbetreuer ist der Betreuungsverein (Beteiligter zu 2). Einen persönlichen Kontakt zur Betroffenen, die zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Nichte und deren Lebensgefährten auf einem der Nichte gehörenden Anwesen lebt, konnte die Betreuerin nicht pflegen, weil ihr der Zugang zu dem Anwesen von der Betroffenen und der Nichte verwehrt wurde. 2 Als Zeitpunkt, bis zu dem spätestens über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschlossen werden sollte, war der 16. Oktober 2015 bestimmt. Mitte November 2015 ist das Amtsgericht in die entsprechende Prüfung eingetreten, hat ein Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen der Betreuungsbehörde und der Betreuerin eingeholt und die Betroffene wiederholt angehört. Dabei hat die Betroffene - wie schon im Rahmen der Betreuungserrichtung - den Wunsch geäußert, dass ihre Nichte zur Betreuerin bestellt werden möge. 3 Mit Beschluss vom 28. Juli 2017 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und es - ohne in den Gründen hierzu auszuführen - bei den bestellten (Ersatz)Betreuern belassen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Betroffene allein gegen die Betreuerauswahl gewandt und die Bestellung ihrer Nichte verlangt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie weiterhin das Ziel verfolgt, dass ihre Nichte Betreuerin werden soll. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Betreuerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der Beschwerde vorgenommene Anfechtung der die Verlängerung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung - wie das Landgericht richtig erkannt hat - in zulässiger Weise beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 8 mwN). Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG erfolgt, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 5 mwN). 6 2. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Nichte zu Recht nicht zur Betreuerin bestellt worden. Die bereits von Beginn der Betreuung an bestehenden Bedenken gegen deren Eignung als Betreuerin seien weiterhin gegeben. Es bestehe nach wie vor der Eindruck, dass die dominante Nichte die leicht zu beeinflussende und zu manipulierende Betroffene von der Außenwelt abschirme, die Betroffene eigene Bedürfnisse aus Angst vor der Nichte nicht äußere und sich deren Anordnungen auch gegen ihre eigenen Wünsche füge. Bei Übertragung der Betreuung auf die Nichte sei zu befürchten, dass der die Betroffene täglich am Hoftor mit Medikamenten versorgende Pflegedienst gekündigt und damit der einzige Außenkontakt der Betroffenen gekappt werde. Eine mögliche Verschlechterung der Situation der Betroffenen bleibe dann gegebenenfalls völlig unbemerkt. Die Bestellung einer dritten Person als Betreuer werde ebenfalls nicht zu einem Kontakt zwischen Betroffener und Betreuer führen. Die Ablehnung der Betreuerin erfolge nicht im Hinblick auf deren Person, sondern wegen grundsätzlicher Vorbehalte der Betroffenen und ihrer Nichte, die eine Einmischung in ihre Angelegenheiten befürchteten, gegen einen familienfremden Betreuer. 7 3. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen verstößt die Betreuerauswahl der Vorinstanzen gegen § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.