KORE304762021 ECLI:DE:BGH:2021:020621BXIIZB405.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210602 XII ZB 405/20 Beschluss § 5 PStG, § 27 Abs 3 Nr 2 PStG, § 47 PStG, § 48 PStG, § 49 PStG, § 3 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 36
Art. 1Abs.
1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin berühren. 30 Zu dem durch Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens, der auch den Vornamen umfasst. Der Name hilft ihr, die eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln und drückt diese aus. In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 40 mwN und vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - FamRZ 2020, 331 Rn. 31 mwN; BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 f.). Aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG folgt zudem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 152, 152 = NJW 2020, 300 Rn. 84 mwN). 31
- b)Durch das Unterbleiben einer Folgebeurkundung der Vornamensänderung in den Geburtseinträgen ihrer Kinder wird jedoch nicht in verfassungswidriger Weise in den für die Antragstellerin bestehenden grundrechtlichen Namensschutz eingegriffen. 32
- aa)Der Schutzanspruch eines Namensträgers ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 42 mwN; BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517). 33
- bb)Mit diesen Vorgaben steht § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG im Einklang. 34 Die durch die Bestimmungen zum Geburtenregister verursachte Beeinträchtigung des Namensrechts der Antragstellerin ist von geringer Intensität. Denn durch den Geburtseintrag ihrer Kinder wird ihr Recht, im Rechtsverkehr nunmehr ausschließlich ihren neuen Vornamen zu führen, in keiner Weise beeinträchtigt. Denkbare Auswirkungen beschränken sich auf die Sachverhalte, in denen Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen sind, weil diese bei einer - vom Gesetz nicht zugelassenen - Folgebeurkundung der Namensänderung wegen § 56 Abs. 2 PStG nur noch den aktuellen Vornamen ausweisen würden (vgl. Berkl Personenstandsrecht Rn. 1108; Bornhofen in Gaaz/Bornhofen/Lammers Personenstandsgesetz 5. Aufl. § 56 Rn. 15 und § 59 Rn. 8; Schmitz/Bornhofen/Müller PStG-VwV 2. Aufl. Ergänzende Erläuterungen zu § 59). Aus dem Geburtseintrag selbst bliebe hingegen der ursprüngliche Vorname des Elternteils ohnehin erkennbar, weil die Aktualisierung der Registerdaten außerhalb des Haupteintrags erfolgt, der nach der Anbringung der Signatur des Standesbeamten nicht mehr verändert werden kann (vgl. §§ 16, 17 PStV; BT-Drucks. 16/1831 S. 43; Berkl Personenstandsrecht Rn. 268). 35 Dieser allenfalls mittelbare Eingriff wird jedoch durch das vom Gesetzgeber angeführte Interesse gerechtfertigt, den mit Folgebeurkundungen verbundenen Aufwand nur in den Fällen entstehen zu lassen, in denen sich für den Personenstand des Kindes maßgebliche Umstände geändert haben. Deshalb kann dahinstehen, dass die Rechtsbeschwerde schon nicht den Versuch unternimmt aufzuzeigen, inwiefern konkrete Beeinträchtigungen des grundrechtlich geschützten Namensrechts der Antragstellerin zu befürchten sind. 36
- c)Die Rechtsbeschwerde stützt ihre verfassungsrechtlichen Einwände zudem darauf, dass eine Vornamensänderung wie die hier erfolgte nach §§ 3, 11 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordere. Aus dem Änderungsanlass kann aber nicht mit Erfolg auf die Erforderlichkeit der Folgebeurkundung geschlossen und daran anknüpfend eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden. 37 Selbst wenn aufgrund der Angabe des früheren Vornamens der Antragstellerin in der Geburtsurkunde eines ihrer Kinder - ebenso wie aus dem Geburtseintrag des Kindes selbst - gefolgert werden kann, dass sich der Vorname der Antragstellerin geändert hat, lässt dies keinen Rückschluss auf den Grund der Namensänderung zu. Die durch eine solche Geburtsurkunde erfolgende indirekte Preisgabe des Umstands der Namensänderung ist jedoch ebenso gerechtfertigt wie der damit eventuell verbundene Eingriff in den Namensschutz. 38 Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragstellerin, den Grund für die Namensänderung gegenüber Dritten zu offenbaren, besteht nicht. Dies gilt auch im Verhältnis zu ihren Kindern, und zwar unabhängig davon, ob diese - was angesichts ihres Lebensalters bei Wirksamwerden der Namensänderung ohne weiteres möglich erscheint - nicht bereits aufgrund existierender Geburtsurkunden oder anderweitig Kenntnis davon erlangt haben, dass die Antragstellerin bis 2015 jedenfalls personenstandsrechtlich einen anderen Vornamen trug. Keiner Erörterung bedarf zudem, ob die von der Antragstellerin gewünschte gerichtliche Anweisung des Standesamts nach § 49 Abs. 1 PStG zur Vornahme der Folgebeurkundung zum Geburtseintrag ihrer volljährigen Kinder trotz §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ohne deren Kenntniserlangung möglich wäre. 39
- d)Schließlich ist auch für den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichts ersichtlich. Soweit das Gesetz die Fortführung des Geburtseintrags wegen der Änderung des Vornamens eines Elternteils zulässt, geht es um Fallgestaltungen, die - wie ausgeführt - der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden nicht vergleichbar sind und daher verfassungsrechtlich zulässig unterschiedlich geregelt werden können. 40 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304762021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public