Abtretung einer Schadensersatzforderung; Befugnisse des Insolvenzverwalters; Abweisung eines in Berufungsinstanz geänderten Klageantrags 1. Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung
Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer
dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren. 2. Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer
lässigkeit der Partei beruht. Die Revision gegen das Urteil des
E. in Russland. Die ursprüngliche Klägerin beauftragte die Beklagte am 14. Dezember 2016 mit der Durchführung von zwei dieser Schwerlasttransporte zu einem Preis von jeweils 55.700 €. Die englischsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ursprünglichen Klägerin sehen die Geltung der CMR vor und enthalten ein Verbot für den beauftragten Frachtführer, die Güter umzuschlagen, den Trailer auszutauschen, Fremdfracht hinzuzufügen oder den Auftrag an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. 2 Die Beklagte beauftragte gleichwohl mehrere Subunternehmer mit dem Transport per LKW von G.
L. , mit der Verschiffung über die Ostsee
St. P. in Russland und mit dem daran anschließenden LKW-Transport.
der Ankunft der beiden Maschinen in St. P. fiel auf, dass die Verpackung einer der Maschinen defekt war. Die beiden Maschinen wurden am
ihrer Behauptung mit dem Unternehmen L. geeinigt hat. 4 Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 147.584,54 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. 5 Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, die ursprüngliche Klägerin sei bereits in erster Instanz nicht mehr sachbefugt gewesen. Die ursprüngliche Klägerin habe sie, die Beklagte,
Erlass des erstinstanzlichen Urteils unter Vorlage einer Abtretungserklärung vom 28. Februar 2018 aufgefordert, die ausgeurteilte Summe an die H. Versicherungen (im Folgenden: H. ), ihre Verkehrshaftungsversicherung, zu zahlen, die den Schaden gegenüber der ursprünglichen Klägerin
Rechtshängigkeit reguliert habe. 6 Während laufender Berufungsbegründungsfrist ist über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt und vom Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt worden. 7 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Berufungsverfahren dahingehend modifizierte Klage, dass die Beklagte im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung zur Zahlung an die H. verurteilt werden solle, abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
Maßgabe des im Berufungsverfahren modifizierten Klageantrags. 8 A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Durch das landgerichtliche Urteil sei unbestritten ein falscher Vollstreckungstitel gegen die Beklagte geschaffen worden. Die ursprüngliche Klägerin sei nicht mehr Inhaberin der von ihr im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzforderung gewesen und habe nicht mehr Zahlung an sich verlangen können. Der Kläger mache ohne Erfolg geltend, bei dem im geänderten Klageantrag genannten Versicherer handele es sich um den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin, der den Schaden reguliert und an den die ursprüngliche Klägerin die Forderung abgetreten habe. Diese Behauptungen habe die Beklagte in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers seien als verspätet zurückzuweisen. Die ursprüngliche Klägerin habe es schuldhaft versäumt, wahrheitsgemäß zu ihrer Anspruchsberechtigung vorzutragen. Dieses Versäumnis müsse sich der Kläger als ihr Rechtsnachfolger zurechnen lassen. 10 B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II). 11 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den erhobenen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. 12 1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN). Das Revisionsgericht hat selbstständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN). Für erforderliche Ermittlungen gelten dabei
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundsätze des Freibeweises (BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN). 13
der Behauptung des Klägers auf die H. übergegangene Klageforderung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. 15 aa)
1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, bleibt aber prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen Anspruchsinhaber zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 [juris Rn. 49]). Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbegründet muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungsinhaber umstellen (BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 [juris Rn. 9]; Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 [juris Rn. 8]; BGHZ 197, 196 [juris Rn. 50]). In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fort. Die Norm ist auch im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09, NJW 2011, 2884 [juris Rn. 12]). Beantragt der Kläger wie im Streitfall die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, dass dieser nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen - an ihn, den Kläger, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner Anschlussberufung (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76, MDR 1978, 398 [juris Rn. 15]). Diesen Grundsätzen hat der Kläger Rechnung getragen und die Klage im Berufungsverfahren auf Zahlung an die H. umgestellt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht geltend macht. 16
der durch die Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung der ursprünglichen Klägerin vom 28. Februar 2018 belegten Behauptung des Klägers hat die ursprüngliche Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Forderung
Rechtshängigkeit an die H. abgetreten. Außerdem soll ausweislich des Schreibens der ursprünglichen Klägerin an die Beklagte vom 24. Januar 2019 die H. den Schaden der ursprünglichen Klägerin
Rechtshängigkeit reguliert haben, so dass ein gesetzlicher Forderungsübergang
20 b) Die Befugnis des Klägers, die
seinem schlüssigen Vorbringen zunächst der ursprünglichen Klägerin zustehende und sodann auf die H. als deren Verkehrshaftungsversicherer übergegangene Forderung gerichtlich geltend zu machen, beruht auf seiner Befugnis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin aus § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO, den Rechtsstreit aufzunehmen. 21 aa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es
den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 ZPO). Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO).
O ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. 22 bb) Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Aufnahmebefugnis des Insolvenzverwalters setzen voraus, dass der für den Insolvenzschuldner anhängige Rechtsstreit Vermögen betrifft, das zur Insolvenzmasse gehört. Davon ist im Streitfall auszugehen, obwohl
dem Vortrag des Klägers die mit der Klage geltend gemachte Forderung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin auf die H. übergegangen sein soll. 23
der Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt sich der erforderliche Massebezug in einem derartigen Fall unmittelbar aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO die ursprüngliche Klagepartei so behandelt, als hätte ein Forderungsübergang nicht stattgefunden. Daran ändere die Eröffnung des Konkursverfahrens nichts. Wenn sich die Forderung noch im Vermögen der insolventen Partei befinde, bestehe unzweifelhaft eine Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters. Die Forderungsübertragung könne diese Befugnis nicht aufheben, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die prozessuale Lage des Rechtsstreits keinen Einfluss habe (RG, Urteil vom 4. Juni 1907 - VII 379/06, RGZ 66, 181, 182 f.). 24
der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse betroffen wird (BGH, Urteil vom
dem Vortrag des Klägers auf den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin - entweder im Wege der Abtretung oder im Wege der Legalzession gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG - übergegangen ist. Der Massebezug ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG.
2 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
2 Satz 3 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 29 Die in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegte Interessenwahrungsobliegenheit geht über das in § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG in der bis zum
dem Vortrag des Klägers bereits geleisteten Versicherungszahlung entfallen, so dass die Versicherungsleistung vom Versicherer kondiziert werden könnte. Der Kondiktionsanspruch würde sich gegen die Versicherungsnehmerin richten, unabhängig davon, ob die Zahlung der H. an die Versicherungsnehmerin oder direkt an die geschädigte L. erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom
teil der Masse bereits feststehen muss (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 240 Rn. 6; für den Fall der möglichen Anfechtbarkeit vgl. OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 27 f.]). 31 II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet. 32 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch das erstinstanzliche Urteil sei unbestritten ein falscher Vollstreckungstitel geschaffen worden. Die ursprüngliche Klägerin habe es schuldhaft versäumt, hinreichend umfassend wahrheitsgemäß vorzutragen. Ein solcher wahrheitsgemäßer Vortrag hätte zwingend die
ihrer Behauptung bereits am 28. Februar 2018 -
Rechtshängigkeit der Klage, aber vor der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug - vorgenommene Abtretung der Schadensersatzforderung an ihren Haftpflichtversicherer umfasst. 33 Die Behauptungen des Klägers zur Regulierung und zur Abtretung der Schadensersatzforderung sowie dazu, die H. sei der Verkehrshaftpflichtversicherer der ursprünglichen Klägerin, habe die Beklagte zulässig mit Nichtwissen bestritten. Es sei nicht widersprüchlich, dass die Beklagte die ihr außergerichtlich übermittelte Abtretungserklärung vorlege und zugleich deren Wirksamkeit bestreite. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers seien gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es handele sich bei den Behauptungen nicht um Verteidigungsmittel der Beklagten, sondern um Angriffsmittel des Klägers. Der Vortrag, man habe eine gerichtlich verfolgte Forderung während des laufenden Verfahrens an einen Dritten abgetreten, gehöre zum unerlässlichen wahrheitsgemäßen Parteivortrag der ursprünglichen Klägerin. Etwaige Versäumnisse habe sich der Kläger als Rechtsnachfolger zurechnen zu lassen. 34 Das Bestreiten der aufgezeigten Behauptungen des Klägers zum Forderungsübergang sei nicht im Hinblick auf § 265 ZPO unerheblich. Die Umstellung der Klage in der vom Kläger vorgenommenen Weise sei prozessual rechtlich zulässig. Ob aber tatsächlich ein Forderungsübergang gerade auf die H. - und beispielsweise nicht auf einen anderen Versicherer oder Rückversicherer - stattgefunden habe, sei
materiellem Recht zu beurteilen. Für die Beklagtenseite sei es von Bedeutung, dass sie an den richtigen Abtretungsempfänger leiste. Anderenfalls müsse sie ihre doppelte Inanspruchnahme befürchten. 35 Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der neue Tatsachenvortrag zum Verkehrshaftpflichtversicherer der ursprünglichen Klägerin, zur Regulierung des Schadens und zur Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzforderung im ersten Rechtszug nicht gehalten worden sei, ohne dass dies auf einer
lässigkeit der Partei beruhe. 36 Der Hinweis des Klägers, eine Klageabweisung widerspreche dem von den gesetzlichen Vorschriften verfolgten Zweck der Prozessökonomie, gebe keine Veranlassung, den neuen Prozessvortrag zuzulassen. Das Spannungsverhältnis zwischen den prozessualen Wahrheitspflichten und der Prozessökonomie sei zu Gunsten der Wahrheitspflichten gesetzlich entschieden. 37 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen
prüfung stand. 38
den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, NJW 2017, 491 [juris Rn. 18]). 40 Handelt es sich um eine Antragsanpassung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt, ist sie schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern ebenso für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urteil vom
42
1 Satz 1 VVG. 46 bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des Klägers zum Übergang des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf die H. und zu deren Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der ursprünglichen Klägerin nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen. 47
lässigkeit beruht (BGH, NJW-RR 2006, 390 [juris Rn. 19]). 48
lässigkeit trifft, dass sie zum erst vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Übergang der Klageforderung auf die H. erstinstanzlich nichts vorgetragen hat. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Der ursprünglichen Klägerin waren sowohl ihre kurz
Rechtshängigkeit der Klage erklärte Abtretung als auch die Regulierung ihres Schadens durch die H. bekannt. Die Bedeutung dieser Umstände für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht waren ihr ebenfalls bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen. 49 cc)
den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die H. Inhaberin der mit der Klage geltend gemachten Forderung geworden ist. 50 dd) Aus diesem Grund war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehalten, eine der ursprünglichen Klägerin erteilte Inkassovollmacht der H. in Betracht zu ziehen. Auch eine Inkassovollmacht hätte vorausgesetzt, dass die H. Anspruchsinhaberin geworden ist. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können, weil es das entsprechende zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers ohne Rechtsfehler als präkludiert angesehen hat. 51 C. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304762022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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