KORE304782019 ECLI:DE:BGH:2019:160419BVIZB33.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20190416 VI ZB 33/17 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 11. Juli 2017, Az: 7 U 3/17vorgehend LG Karlsruhe, 9. Dezember 2016, Az: 10 O 255/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes bei Behauptung des Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg 1. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post darlegt und glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (Festhaltung BGH, 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402). 2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Die Schilderung der tatsächlichen Abläufe muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BRAK-Mitt 2015, 74 und vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 155.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren am 15. Februar 2017 eingegangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 21. März 2017 verlängert. Mit Verfügung vom 24. März 2017 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. 2 Die Klägerin hat daraufhin am 6. April 2017 schriftsätzlich beim Berufungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ihre Berufungsbegründung vorgelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter sei bereits am 21. Februar 2017 mit der Berufungsbegründungsschrift fertig gewesen. Diese sei ausgedruckt und von ihm unterzeichnet, dann dem Sekretariat zum Versenden übergeben worden. Immer nach Unterschrift des Dokuments würden die Dokumente elektronisch als "im Postausgang" markiert, so dass keine Veränderungen am Dokument mehr möglich seien. Von der Sekretärin Frau S., die den Postausgang und die Fristenführung selbständig regele und aufgrund langjähriger fehlerfreier Tätigkeit den Postausgang und die Fristen einwandfrei beherrsche, würden die Fristen in den Tischkalender und gleichzeitig in den elektronischen Kalender eingetragen. Sie habe die Frist, die für den 21. März 2017 vom Unterzeichner eingetragen gewesen sei, gelöscht und eine neue Frist für den 20. März 2017 eingetragen, da weisungsgemäß alle Fristen im Rahmen einer Berufung um einen Tag vor der eigentlichen Frist einzutragen seien. Am 24. Februar 2017 habe Frau S. den Berufungsschriftsatz vom 21. Februar 2017 per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Die Frist sei sowohl im Tischkalender als auch im elektronischen Kalender als erledigt markiert worden. Am 14. März 2017 habe der Prozessbevollmächtigte mit Zugang des Verteidigungsschriftsatzes der Gegenseite die Frist noch einmal nachkontrolliert, die Berufungsbegründungsschrift sei elektronisch nicht mehr veränderbar und als im Postausgang markiert gewesen, die Frist sei in beiden Kalendern gestrichen gewesen. Dem Antrag beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung von Frau S. Sie habe am 24. Februar 2017 den Berufungsschriftsatz per Post an das Landgericht Karlsruhe verschickt. Dessen sei sie sich sicher, ansonsten wäre er noch vorhanden. Da die Frist erledigt gewesen sei, habe sie die Fristen an diesem Tag sowohl im Tischkalender als auch im elektronischen Kalender als erledigt markiert. Am 28. April 2017 hat die Klägerin weiter vortragen lassen, dass die Berufungsbegründungsschrift im elektronischen Dokument als Adressaten das Oberlandesgericht Karlsruhe enthalten habe. Alle Schreiben und Schriftsätze würden in Briefumschläge mit einem Fenster für die Adresse verschickt, so dass es grundsätzlich nicht möglich sei, dass Post an eine andere als die im Briefkopf angegebene Adresse verschickt worden sein könne. Frau S. habe jedoch an diesem Tag Umschläge ohne Fenster benutzt und deshalb handschriftlich versehentlich statt des Oberlandesgerichts das Landgericht Karlsruhe mit dessen Adresse angegeben. Aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau S. ergibt sich, dass sie ausnahmsweise an diesem Tag einen Umschlag ohne Fenster verwendet habe und, da der Umschlag schon zugeklebt gewesen sei, aus der Handakte die Adresse des Landgerichts auf dem Umschlag notiert habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. 3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 4 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, da nicht auszuschließen sei, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass sie bzw. Personen, deren Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Die Klägerin habe weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristen- und Postausgangskontrolle dafür Sorge getragen habe, dass Rechtsmittelfristen nicht versäumt würden. Dem Vortrag der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber seinem Kanzleipersonal die notwendigen Anweisungen für die erforderliche Ausgangskontrolle erteilt hätte. Auch aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe sich eine solche nicht. Zu einer Anweisung, wie der Postausgang zu behandeln und der Fristenkalender zu führen sei, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung etwas. Insbesondere sei nichts dazu vorgetragen, wie der Postausgang organisiert sei und die Adressierung vonstatten zu gehen habe. Da die Mitarbeiterin sich erinnert habe, den Schriftsatz an das falsche Gericht, nämlich das Landgericht adressiert zu haben, hätte es weiteren Vortrages zu insoweit erteilten Anweisungen des Prozessbevollmächtigten bedurft. Ob und gegebenenfalls welche Anweisungen zum Postausgang selbst, also zum Verbringen der zu versendenden Schriftstücke zur Post bzw. einem entsprechenden Dienstleister bestünden, trage die Klägerin ebenfalls nicht vor. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Eingang der Verteidigungsanzeige der Beklagtenseite am 14. März 2017 selbst von der Einhaltung der Frist überzeugt habe, denn die von ihm geschilderten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine tatsächliche Versendung des Schriftsatzes zu prüfen. Hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Eingang der gegnerischen Verteidigungsanzeige am 14. März 2017 bei seiner Mitarbeiterin nach der erfolgten Versendung des Schriftsatzes erkundigt, hätte sich diese darin erinnert, die Berufungsbegründung nicht an das Oberlandesgericht Karlsruhe geschickt zu haben, so dass der Prozessbevollmächtigte noch innerhalb der Begründungsfrist beim Landgericht Karlsruhe oder beim Oberlandesgericht Karlsruhe hätte nachfragen können, ob der falsch adressierte Schriftsatz eingegangen sei. Mangels einer Anweisung zum Postausgang hätte Anlass zur Rückversicherung bei Gericht bestanden. 5 2. Die statthafte (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der angefochtene Beschluss verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie ohne Eigenverschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Einhaltung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gehindert war. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.