BGH, Urteil vom 02.07.2021 – V ZR 201/20 – Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung…
KORE304822021 ECLI:DE:BGH:2021:020721UVZR201.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20210702 V ZR 201/20 Urteil § 26 Abs 1 WoEigG, § 673 S 1 BGB, § 20 Abs 1 Nr 2 UmwG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 152 S 1 UmwG vorgehend LG Berlin, 11. August 2020, Az: 53 S 34/19 WEGvorgehend AG Schöneberg, 12. Juni 2019, Az: 774 C 22/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 53 - vom 11. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Ungültigerklärung des auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung werden auf die Berufung der Beklagten zu 1 das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 47 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten zu 1 zu 47 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2014 wurde S. P. bis zum 30. Juni 2018 zur Verwalterin bestellt. Am 31. August 2017 gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K. GmbH (nachfolgend GmbH) aus. Geschäftsführer der GmbH sind Frau P. und eine weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018, zu der die GmbH eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss: „Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K. GmbH wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert“.
2 Auf die Beschlussanfechtungsklage des Klägers hat das Amtsgericht u.a. diesen Beschluss für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, wenden sich die Beklagten zu 1 gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 9.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung, weil es an den für die Neubestellung eines Verwalters erforderlichen Alternativangeboten fehle. Enthalte der mit einem Einzelunternehmer geschlossene Verwaltervertrag - wie hier - für Umwandlungsfälle keine Regelung, sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel eine personenbezogene Bestellung anzunehmen. Das Verwalteramt gehe daher bei einer Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens zum Zwecke der Neugründung einer GmbH nicht auf diese über. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht als Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Fortführung des Verwalteramtes und des Verwaltervertrages durch die GmbH anzusehen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wohnungseigentümer sich bewusst gewesen seien, einen neuen Verwalter in geänderter Rechtsform zu bestellen. Selbst wenn man den Beschluss als faktische Wiederbestellung des Verwalters ansehen wollte, sei die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich gewesen, weil sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung infolge der Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH verändert habe.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zulässige Revision ist begründet. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages der K. GmbH widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil zuvor keine Alternativangebote eingeholt worden seien, trägt die Ungültigerklärung nicht.
5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 110/19, NZM 2020, 663 Rn. 12). Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, aaO).
6 2. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung der K. GmbH sei als Neubestellung des Verwalters anzusehen und habe daher nicht ohne Einholung von Alternativangeboten gefasst werden dürfen. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht von einer Neubestellung des Verwalters ausgegangen werden. Für das Revisionsverfahren ist, weil das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen hat, zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Ausgliederung wirksam war und das gesamte Hausverwaltungsunternehmen der ehemaligen Verwalterin erfasst. Dann sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH übergegangen und ist der Beschluss über die Verlängerung ihrer Bestellung und des Vertrages nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl des amtierenden Verwalters anzusehen. Allerdings ist umstritten, ob im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf letztere übergehen.
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14 (a) Gegen diese Annahme spricht schon, dass das Umwandlungsgesetz in den §§ 152 ff., 123 ff. Regelungen für die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens enthält. Rechtsträger eines solchen Unternehmens ist stets eine natürliche Person. Wäre generell davon auszugehen, dass Rechtsverhältnisse, aus denen eine natürliche Person Dienst- oder Geschäftsbesorgungspflichten unterliegt, höchstpersönlicher Natur sind, liefen diese umwandlungsrechtlichen Regelungen für weite Tätigkeitsbereiche einzelkaufmännischer Unternehmen leer.
15 (b) Auch die Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt nicht die generelle Annahme eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses. Das Amt des Verwalters ist zwar mit Pflichten und Befugnissen verbunden, deren sachgerechte Wahrnehmung und Erfüllung erhebliche Bedeutung für die Wohnungseigentümer haben können. Den Wohnungseigentümern wird es daher regelmäßig darauf ankommen, einen fachkundigen Verwalter zu bestellen, dem sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben zutrauen (vgl. auch § 19 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 26a WEG). Das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Eignung und Befähigung des von ihnen ausgewählten Verwalters ist aber, wenn der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens zum Verwalter bestellt wird, regelmäßig nicht darauf gerichtet, dass dieser die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnimmt.
Vielmehr wird sich das Vertrauen im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs richten (zutreffend Becker, FS Merle 2010, S. 51, 60; Wachter, EWiR 2014, 343, 344; Serr, ZWE 2016, 311). Dieses Vertrauen wird nicht schon dadurch enttäuscht, dass der Verwalter sein einzelkaufmännisches Unternehmen in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgliedert, da mit der Umwandlung als solcher kein Verlust an Sachkunde und Leistungsfähigkeit verbunden sein muss, namentlich wenn der Verwalter als Gesellschafter und Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die neu gegründete Gesellschaft nimmt. Das wird besonders deutlich, wenn der Einzelkaufmann, der mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften verwaltet, Mitarbeiter beschäftigt, denen die Betreuung bestimmter Objekte zugewiesen ist.
In einem solchen Fall bedingt die Umwandlung von vornherein keinen personellen Wechsel in der Bearbeitung.
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Lüke ZfIR 2002, 469, 470; dagegen - allgemein für übergehende Verträge - etwa Maulbetsch/Klumpp/Rose/Raible, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 25; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332 Rn. 27; ablehnend für die Verschmelzung Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28). Denn ein solches Recht besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem solchen personellen Wechsel kommt und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den Wohnungseigentümer nicht zuzumuten ist, wobei insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 28).
Das gilt umso mehr, als die Abberufung des Verwalters nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG in der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung jederzeit möglich ist und der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters endet (Satz 2). Die Wohnungseigentümer können somit im Falle eines als nachteilig angesehenen Wechsels in der Geschäftsführung der die Verwaltung übernehmenden GmbH den Verwaltervertrag kurzfristig beenden, ohne dass die Voraussetzungen für die Annahme eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes vorliegen müssen.
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21 (a) Dass der Ausschluss der Rechtsnachfolge dem Interesse des Verwalters, der sein einzelkaufmännisches Unternehmen auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedert, widerspräche, liegt auf der Hand, denn die Maßnahme zielt gerade auf den Übergang der von ihr umfassten Verträge auf das neu gegründete Unternehmen. Der Verwalter müsste, wenn der Übergang des Verwaltervertrages ausgeschlossen wäre, für jede von ihm verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung einberufen, damit diese der Übertragung zustimmt oder die Bestellung der Kapitalgesellschaft und den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages mit dieser beschließt (vgl. Lüke, ZfIR 2002, 469, 470).
22 (b) Der Ausschluss der Rechtsnachfolge entspräche aber auch nicht dem Interesse der Wohnungseigentümer. Scheitert bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens der Übergang des Vertrages auf die juristische Person, kommen zwei denkbare Rechtsfolgen in Betracht. Entweder endet das Verwalteramt und der Verwaltervertrag erlischt mit der Folge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos wird (so etwa Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 26 Rb. 18b; Bärmann/Pick/Emmerich, WEG, 20. Aufl., § 131 Rn. 11; jurisPK-BGB/Geiben, 9. Aufl., WEG § 26 Rn. 36). Damit träte ein den Interessen der Wohnungseigentümer widersprechender Zustand ein (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 11).
Oder aber das Verwalteramt und der Verwaltervertrag verbleiben bei dem bisherigen Verwalter, weil nur die im Handelsregister eingetragene Firma erlischt und die natürliche Person als Rechtsträger (vgl. § 17 HGB) auch nach der Ausgliederung noch vorhanden ist (so allgemein für nicht übertragbare Vermögensgegenstände Lutter/Lieder, UmwG, 6. Aufl., § 131 Rn. 46; NK/Fischer, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 5; Schmitt/Hörtnagel/ders., UmwG, 9. Aufl., § 131 Rn. 82; aA Semler/Stengel/Leonard/Schröer/Greitemann, UmwG, 5. Aufl., § 131 Rn. 19: Gegenstand geht ungeachtet des Übertragungshindernisses über). Dieser wäre aber nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wie bisher zu erfüllen; denn sein Geschäftsbetrieb wäre dann im Wege der Ausgliederung auf die juristische Person übergegangen (zutreffend Becker, FS Merle 2010, S. 51, 61).
In beiden Fällen stünden die Wohnungseigentümer im Ergebnis schlechter da, als wenn - wie richtigerweise anzunehmen - Organstellung und Vertrag übergehen und die Kündigung nur in dem Fall ausgesprochen werden muss, dass die neue Verwalterin die sachliche Kundenbetreuung tatsächlich schlechter ausübt als das bisherige einzelkaufmännische Unternehmen. Es besteht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch ein praktisches Bedürfnis für den Übergang von Amt und Vertrag auf die juristische Person.
23 (c) Der Umstand, dass die juristische Person, anders als natürliche Personen, nur beschränkt haftet, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einem hypothetischen Willen der Wohnungseigentümer auszugehen wäre, den Verwaltervertrag nicht übergehen zu lassen. Denn der Einzelkaufmann, der sein Unternehmen ausgliedert, unterliegt nach §§ 156, 157 UmwG für fünf Jahre der Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die auf die juristische Person übergehen. Während dieses Zeitraumes können die Wohnungseigentümer einen anderen Verwalter bestellen, falls sie die Haftungsbeschränkung der juristischen Person nicht hinnehmen möchten.
24 3. Bei dem zu unterstellenden Gelingen der Ausgliederung und bei dem Übergang des Verwaltungsunternehmens auf die GmbH wären Alternativangebote auch nicht deshalb einzuholen, weil sich der Sachverhalt verändert hätte. Alternativangebote müssen zur Vorbereitung einer Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nur eingeholt werden, wenn sich bei der Amtsführung des Verwalters relevante Veränderungen wie Qualitätsdefizite oder eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern ergeben haben, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieselben Leistungen von anderen Verwaltungen spürbar kostengünstiger zu erhalten wären (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, NZM 2011, 515 Rn. 12 f.). Die Ausgliederung des Verwaltungsunternehmens auf einen anderen Rechtsträger führt als solche „nur“ zu einem Wechsel des Rechtsträgers und insbesondere dann nicht zu Veränderungen bei der Amtsführung, wenn die handelnden Personen - wie hier - dieselben bleiben. Sie erfordert für sich genommen die Einholung von Alternativangeboten nicht (so auch BeckOGK/Greiner, WEG [1.6.2021], § 26 Rn. 48.3; aA LG Frankfurt aM, ZWE 2018, 327 Rn. 7).
III.
25 Das Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf insbesondere keiner weiteren Feststellungen zu der von dem Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Ausgliederung den zuvor einzelkaufmännisch betriebenen Geschäftsbereich der Wohnungseigentumsverwaltung der ehemaligen Verwalterin erfasste. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wären weder die geltend gemachten Anfechtungsgründe noch Nichtigkeitsgründe gegeben und die Klage somit abzuweisen.
26 1. Dann hätte die Ausgliederung zwar nicht zum Übergang von Verwalteramt und -vertrag auf die K. GmbH geführt, der angefochtene Beschluss widerspräche aber dennoch nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil keine Alternativangebote eingeholt wurden. Denn in dieser Situation wäre die Einholung von Alternativangeboten weder unter dem Gesichtspunkt einer Neubestellung des Verwalters oder noch unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts geboten gewesen, weil die beabsichtigte Ausgliederung faktisch vollzogen worden ist, die GmbH jedenfalls tatsächlich die Verwaltung fortgeführt hat und ihre Tätigkeit den Wohnungseigentümern somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über ihre Bestellung für die folgenden drei Jahre bot.
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31 2. Soweit der Kläger als weiteren Anfechtungsgrund vorbringt, die Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2018 leide an einem Einladungsmangel, weil nicht die berechtigte Verwalterin S. P. , sondern eine unberechtigte Dritte, nämlich die K. GmbH zu der Versammlung eingeladen habe, führt dies nicht zum Erfolg. Auch dabei kann dahinstehen, ob das Verwalteramt zuvor durch die Ausgliederung auf die GmbH übergegangen war oder infolge von Mängeln der Ausgliederung bei Frau P. verblieben ist.
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34 3. Auf die von dem Berufungsgericht verneinte und von den Parteien auch im Revisionsverfahren diskutierte Frage, ob in dem von den Wohnungseigentümern gefassten Beschluss eine konkludente Zustimmung zu dem Übergang der Verwalterstellung und des Verwaltervertrages auf die GmbH zu sehen sein könnte, kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an.
IV.
35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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