BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 208/20 – Vergütung des Berufsbetreuers: Zeitanteilige Berechnung der Fallpauschale bei Veränderung vergütungsrelevanter Umstände vor…
KORE304842021 ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB208.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210616 XII ZB 208/20 Beschluss § 5 Abs 2 S 2 VBVG, § 5 Abs 2 S 3 VBVG, § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 Alt 1 BGB, § 191 BGB vorgehend LG Kassel, 14. April 2020, Az: 3 T 161/20, Beschlussvorgehend AG Kassel, 18. März 2020, Az: 781 XVII KE 2273/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Zeitanteilige Berechnung der Fallpauschale bei Veränderung vergütungsrelevanter Umstände vor Ablauf eines vollen Monats Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG, wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. April 2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 6 € I.
1 Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) wurde mit einem am 27. Oktober 2017 zugestellten Beschluss zum Berufsbetreuer für den Betroffenen bestellt. Der mittellose und zuletzt in einer eigenen Wohnung lebende Betroffene starb am 24. Februar 2020.
2 Der Betreuer hat beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum vom 28. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 auf 159,60 € festzusetzen. Dabei hat er einen Anteil von 28/30 einer monatlichen Fallpauschale von 171 € gemäß der Vergütungstabelle C5.2.1 der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 153,90 € festgesetzt und dies damit begründet, dass der Monat Januar 2020 wegen § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG iVm § 191 BGB nur mit 30 Tagen zu berücksichtigen sei und dem Betreuer deshalb nur ein Anteil von 27/30 einer Fallpauschale zustehe. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und dem Vergütungsantrag des Betreuers in voller Höhe entsprochen.
3 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse), die eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in BtPrax 2020, 111 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Hinsichtlich der Dauer der Betreuung werde bei der Berechnung der Fallpauschalen nach Betreuungsmonaten unterschieden. Änderten sich vergütungsrelevante Umstände vor Ablauf eines vollen Monats, sei die Fallpauschale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG entsprechend §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB zeitanteilig nach Tagen zu berechnen. Die von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG geforderte zeitanteilige Berechnung bedeute, dass zwei Faktoren ins Verhältnis gesetzt werden müssten, nämlich die tatsächlich zu vergütenden Tage und der Betreuungsmonat. Der Verweis auf § 191 BGB beziehe sich nur auf den Betreuungsmonat, nicht auf den Kalendermonat bei der tatsächlichen Berechnung der Tage.
Bei letztgenannter Berechnung müsse der 31. Januar 2020 mitgezählt werden. Nach den Gesetzgebungsmaterialien solle die entsprechende Anwendung des § 191 BGB für eine Berechnung des Betreuungsmonats mit 30 Tagen sorgen. Bei den zu vergütenden Tagen handele es sich aber nicht um einen Zeitraum, der nach Monaten bestimmt sei, so dass eine Anwendbarkeit des § 191 BGB ausscheide. Die vom Amtsgericht angeführte Konstellation, dass ein Betreuer einen Anteil von 31/30 einer Fallpauschale verlangen könne, sei dabei ausgeschlossen. Wäre der Betroffene am 27. Februar 2020 gestorben, hätten sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf des am 28. Januar 2020 beginnenden Betreuungsmonats nicht verändert.
In diesem Fall wäre § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG nicht einschlägig geworden, und der Betreuer hätte (nur) einen Anspruch auf die volle Fallpauschale für den Betreuungsmonat erworben. Auch aus einem Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge, dass die tatsächlich zu vergütenden Tage abgezählt werden müssten.
6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
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8 Die Vergütung des Betreuers ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Fallpauschale in Höhe von 171 € nach der Vergütungstabelle C5.2.1 der Anlage zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zu bestimmen. Die am 27. Oktober 2017 wirksam gewordene Betreuerbestellung hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB dazu geführt, dass der Betreuungsmonat jeweils am 28. eines Monats beginnt und am 27. des Folgemonats endet; entsprechendes gilt für den Abrechnungsmonat, den der Betreuer seinem zu vergütenden Zeitaufwand zugrunde legt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 543/12 - FamRZ 2013, 781 Rn. 8; MünchKomm/Fröschle BGB 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 9). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 VBVG ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich vor Ablauf des Monats vergütungsrelevante Umstände ändern. Hierzu gehört auch die Beendigung des Betreueramtes infolge Todes des Betreuten, wobei dem Betreuer der Todestag des Betreuten noch zu vergüten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14 - FamRZ 2016, 1152 Rn. 6 f.). Im vorliegenden Fall muss die Fallpauschale daher für den Zeitraum vom 28. Januar 2020 bis zum 24. Februar 2020 zeitanteilig nach Tagen berechnet werden, wobei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 VBVG die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend anwendbar sind.
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13 Dieses Beispiel verdeutlicht gleichzeitig, dass der vom Beschwerdegericht vorgenommene Rückgriff auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II sachgerecht ist. Auch diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht (vgl. LSG Bayern NZS 2016, 354, 356; Gagel/Kallert SGB II [Stand: Dezember 2020] § 41 Rn. 20). Ein Anspruch des Hilfeempfängers auf 1/30 der monatlichen Leistung besteht deshalb auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug nur am 31. eines Monats vorgelegen haben (vgl. SG Duisburg Beschluss vom 24. Januar 2017 - S 49 AS 3602/15 - juris Rn. 29, 37).
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304842021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public