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BGH XI ZB 11/21

KORE304882023 BGH 11. Zivilsenat 20230725 XI ZB 11/21 Beschluss § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 44 Abs 1 S 1 BörsG vom 16.07.2007, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 13 Abs 1 Nr 1 Verkaufspr

§ 44Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Börs

G aF. Denn sie ist - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908) - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 12.000 €. 15

  1. cc)Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des II. und III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 (XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 (XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.), vom 19. Juli 2022 (XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) und vom 22. November 2022 (XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 27) verwiesen. 16 Allerdings kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung eine Haftung aus c.i.c. nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 16 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908). Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF kommt auch dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZR 57/21, juris zur Neuausrichtung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZR 60/22, juris Rn. 7). Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft begründet keine Verantwortung für den Vertrieb (BGH, aaO; Senatsbeschluss aaO). Die Beklagte zu 1 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die H. mbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 1 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. 17
  2. dd)Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Beteiligung erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland gezeichnet hat, d.h. nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bestimmten Sechs-Monats-Frist. Denn wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. Juni 2022 (XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 8 ff. in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908) im Einzelnen begründet hat, gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend. Eine Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kommt für einen Prospektverantwortlichen nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, oder bei der Schaffung eines zusätzlichen Vertrauenstatbestands. Wollte man die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsgrundsätze neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefen die gesetzgeberischen Wertungsentscheidungen zu dem auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit reduzierten Verschuldensmaßstab (§ 12 Abs. 1 WpPG, § 20 Abs. 3 VermAnlG, § 306 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAGB) und in der Ausgestaltung der Rechtsfolge "als eine Art modifiziertes Rücktrittsrecht" anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB vollständig leer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2022 aaO Rn. 10 und 16 mwN und vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Rn. 18). 18 Für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 WpPG, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG, § 306 Abs. 5 Satz 1 KAGB bestimmte Ausschlussfrist gilt, wie der Senat bereits begründet hat, nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Rn. 19 f. mwN). 19
  3. b)Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 ist begründet. 20 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist - aus den vorstehenden Gründen - auch die Klage gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die in dem Musterverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele abweisungsreif, weil der insoweit lediglich auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts gestützte Anspruch durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist daher ausgeschlossen. 21 Die Beklagte zu 2 ist

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G aF. Denn auch sie ist - wie die Beklagte zu 1 - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €. 22 Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist. Wie der Senat mit Beschlüssen vom 20. September 2022 (XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60) und vom 22. November 2022 (XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird hierdurch die Stellung als "Hintermann" und somit als

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G aF noch verstärkt. III. 23

  1. Der Kläger rügt zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom
  2. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f. mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
  3. Oktober 2022 (II ZR 22/22, WM 2023, 28) erneut die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), falls der Senat die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen vorlegt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bisherige Rechtsprechung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs neu ausgerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Juni 2023 - II ZR 57/21, juris). Diese neu ausgerichtete Rechtsprechung steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom
  5. Juli 2023 - XI ZR 60/22, juris Rn. 7), so dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 GVG nicht vorliegen. 24
  6. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom
  7. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 36 mwN). Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (30.450 €) bemessen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 37 mwN). Ellenberger Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304882023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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