BGH, Urteil vom 23.06.2023 – V ZR 28/22 – Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungklage 1. Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf…
KORE304902023 ECLI:DE:BGH:2023:230623UVZR28.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230623 V ZR 28/22 Urteil § 45 S 1 WoEigG, § 284 S 2 ZPO vorgehend LG Koblenz, 13. Januar 2022, Az: 2 S 18/21 WEGvorgehend AG Lahnstein, 17. Februar 2021, Az: 21 C 13/19 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungklage 1. Grundsätzlich kann nur ein vor Fristablauf eingegangener, mit einer Unterschrift versehener Schriftsatz die Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage wahren.
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Am 15. Juni 2019 fand eine Eigentümerversammlung statt. Gegen dort gefasste Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Juli 2019 eingegangenen Anfechtungsklage. Diese hat sie mit Schriftsatz vom 15. August 2019 begründet. Das unterzeichnete Original des sechzehn Seiten umfassenden Schriftsatzes ist am 16. August 2019 bei dem Amtsgericht eingegangen. In der Akte befindet sich zudem die erste Seite des Klagebegründungsschriftsatzes, die am 15. August 2019 per Telefax bei dem Gericht eingegangen ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.
I.
2 Das Berufungsgericht meint, die Begründung der Anfechtungsklage sei innerhalb der zweimonatigen Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF bei dem Amtsgericht eingegangen. Es könne dahinstehen, ob die Einhaltung der Frist im Wege des Freibeweises geklärt werden könne, da es einer Beweiserhebung nicht bedürfe. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die sechzehn Seiten umfassende Klagebegründungsschrift am 15. August 2019 an das Telefax-Gerät des Amtsgerichts übermittelt und auf diesem gespeichert worden sei. Die Beklagten hätten insoweit lediglich geltend gemacht, dass es an einer Verkörperung des per Telefax eingegangenen Schriftsatzes fehle. Auf den Ausdruck des per Fax übermittelten Schriftstücks komme es aber nicht an, vielmehr sei allein der Empfang der Signale auf dem Telefaxgerät des Gerichts entscheidend. Soweit die Beklagten rügten, das Vorhandensein einer Unterschrift auf dem per Telefax übermittelten Schriftsatz könne nicht festgestellt werden, verfange dies nicht. Dafür, dass der gefaxte Originalschriftsatz zum Zeitpunkt der Übertragung nicht unterzeichnet gewesen sei, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn aber der Schriftsatz bei der Übermittlung per Telefax nicht unterzeichnet gewesen sein sollte, wäre dies unschädlich, weil sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Postübersendung sowie in der Folge durchgängig zu diesem Schriftsatz bekannt habe. In der Sache habe das Amtsgericht die angefochtenen Beschlüsse zu Recht für ungültig erklärt.
II.
3 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Einhaltung der Frist zur Begründung der nach § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF zutreffend gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklage nicht bejaht werden.
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Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NZM 2021, 478 Rn. 22). Gewahrt wird sie aber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF (§ 45 Satz 1 WEG) durch Vornahme einer Prozesshandlung, nämlich durch die bei dem Gericht einzureichende Klagebegründung (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 8; Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, ZWE 2015, 143 Rn. 8). Diese hat prozessrechtlich den Charakter eines bestimmenden Schriftsatzes, weil durch sie eine Information über den Umfang und die Gründe der Anfechtung erfolgt und damit eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung vollzogen wird (vgl. LG Bamberg, BeckRS 2016, 114571 Rn. 14; Staudinger/Lehmann, BGB [2018], § 46 WEG Rn. 164; zum Begriff des bestimmenden Schriftsatzes vgl.
Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 343).
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13 (a) Die Prüfung von Amts wegen betrifft zwar in erster Linie Prozess- und Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 56 Abs. 1, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO und allgemein BeckOK ZPO/Kessal-Wulf [1.3.2023], § 557 Rn. 7 f.). Aber auch für materiell-rechtliche Ausschlussfristen, die - wie die Klagebegründungsfrist (vgl. oben Rn. 7) - durch eine Prozesshandlung gewahrt werden, ist eine Prüfung von Amts wegen anerkannt. So ist bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, an der sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage orientiert hat (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38), die Wahrung der Anfechtungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 40/97, NJW 1998, 3344, 3345; vgl. auch BeckOGK/Vatter, AktG [1.1.2023], § 246 Rn. 15). Schon die Orientierung des Gesetzgebers an dieser Regelung spricht für eine Prüfung von Amts wegen.
14 (b) Der Gesetzgeber hat zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die „rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist“ bei wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklagen nur in begründeten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung abgefedert werden (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist durch die Gerichte nicht verlängert werden kann (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 8 ff.). Der gesetzgeberischen Intention einer strikten Wirkung der Ausschlussfrist widerspräche es auch, wenn die Einhaltung der Frist zur Disposition der Parteien stände.
15 (c) Die Prüfung von Amts wegen entspricht schließlich der Funktion der Begründungsfrist. Sie sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 14). Mit diesem Zweck wäre es nicht nur unvereinbar, wenn die Begründungsfrist durch Vereinbarung oder durch Beschluss der Wohnungseigentümer verlängert werden könnte (vgl. BeckOGK/Skauradszun, WEG [1.6.2023], § 45 Rn. 6; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 45 Rn. 3; Hügel/Elzer, 3. Aufl., § 45 Rn. 36; NK-BGB/Brücher/Heinemann, 5. Aufl., § 45 WEG Rn. 4; vgl. auch BayObLGZ 1981, 21, 26; aA Staudinger/Lehmann-Richter, WEG [2018], § 46 Rn. 225), sondern auch, wenn die Parteien durch ihr Prozessverhalten die Frist faktisch verlängern könnten.
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17 (a) Amtsprüfung bedeutet dabei keine Amtsermittlung, sondern heißt nur, dass der Streitstoff auch ohne entsprechende Rüge zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 173/87, NJW 1989, 2064, 2065 mwN; BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, GRUR 2010, 996 Rn. 22). Hier war die Fristwahrung schon deswegen zweifelhaft, weil sich der rechtzeitige Eingang des vollständigen Schriftsatzes der Akte nicht entnehmen ließ. Deshalb hätte das Berufungsgericht Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Klagebegründung treffen müssen.
18 (b) Anders als das Berufungsgericht meint, kann das mögliche Fehlen einer Unterschrift nicht mit der Begründung als unerheblich beurteilt werden, dass sich die Klägerin mit der postalischen Übersendung des Schriftsatzes vom 15. August 2019 sowie in der Folge durchgängig zur Verbindlichkeit des Schriftsatzes bekannt habe. Denn insoweit handelt es sich um Umstände, die erst nach Ablauf der Frist, die mit der Prozesshandlung gewahrt werden soll, bekannt geworden sind und damit von vornherein keine Berücksichtigung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 8 mwN).
19 2. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ob bei unterstellter Nichteinhaltung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, kann der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilen. Dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse nichtig und deswegen auch ohne Einhaltung der Anfechtungsfrist für ungültig zu erklären wären, liegen weder Anhaltspunkte vor noch wird dies geltend gemacht.
III.
20 Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Klagebegründungsschrift fristgemäß eingegangen ist.
21 Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
22 1. Ob die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF bzw. § 45 Satz 1 WEG) gewahrt ist, kann das Gericht im Freibeweisverfahren klären.
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Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8; Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 41/09, NJW 2011, 778 Rn. 16; Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 34). Im Rahmen des Freibeweises kann das Gericht grundsätzlich jedes ihm geeignet erscheinende Beweismittel heranziehen. Es ist weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05, NJW 2008, 1531 Rn. 20; Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1579 Rn. 23).
Ist das Gericht zu einer Prüfung von Amts wegen verpflichtet, kann es nämlich nicht von den Beweisanträgen der Parteien abhängig sein. Eine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel bei einer amtswegigen Prüfung wäre auch nicht prozesswirtschaftlich (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875, 2876).
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27 2. Im Freibeweisverfahren sind nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung, so dass im Grundsatz voller Beweis zu erbringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875, 2876; Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, MDR 2001, 1007, 1008; Urteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 169 f. jeweils mwN). Die Entscheidung über Art und Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen des Freibeweisverfahrens hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736; Beschluss vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339).
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30 Ausschließlich von dem Gericht zu verantworten wäre die Unaufklärbarkeit hier zum Beispiel dann, wenn - wie es das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vermutet - nicht auszuschließen wäre, dass das Amtsgericht von dem eingegangenen Telefaxschreiben nur die erste Seite in die Gerichtsakte abgeheftet und den Rest vernichtet hat.
Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304902023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public