KORE304912015 BGH 12. Zivilsenat 20151104 XII ZB 289/15 Beschluss § 233 ZPO, § 64 Abs 2 S 4 FamFG, § 114 FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 25. August 2014, Az: II-5 UF 139/14vorgehend AG Mönchengladbach-Rheydt, 12. Juni 2014, Az: 24 F 16/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537). Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Antragstellers verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 10.524 € I. 1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 12. Juni 2014 die am 21. Dezember 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von monatlich 254 € verpflichtet. Der Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 26. Juni 2014 zugestellt worden. Mit am 3. Juli 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss persönlich Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Übersendung des Schreibens an das Amtsgericht veranlasst, wo dieses am 22. Juli 2014 eingegangen ist. Mit am 9. Juli 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben vom 3. Juli 2014 hat der Antragsgegner die Beschwerde wiederum persönlich begründet und Verfahrenskostenhilfe beantragt. 2 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und zugleich das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Verwerfung der Beschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, soweit die Beschwerde verworfen worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte die Beschwerde nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass keine den Anforderungen der §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 FamFG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen sei. Denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.