KORE304962021 ECLI:DE:BGH:2021:170621BIZB93.20.0 BGH 1. Zivilsenat 20210617 I ZB 93/20 Beschluss § 1062 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, § 36 Abs 1 S 1 UrhG, § 36 Abs 1 S 3 UrhG, § 36 Abs 2 UrhG,
§ 2Urh
G Rn. 224; Katzenberger/Reber in Schricker/
Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 70; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 88 ff. Rn. 12; dagegen Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl., Rn. 337). 32 Die Rechtsbeschwerde stellt daher zu Recht nicht in Abrede, dass die Mitglieder der Antragsteller als Schöpfer urheberrechtlich geschützter Werke in Betracht kommen. 33
- cc)Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Antragsteller im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die von ihnen vertretenen Berufsgruppen repräsentativ, weisen die danach erforderliche Unabhängigkeit auf und sind von ihren Mitgliedern zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt. 34
- c)Die Antragsgegnerin zu 1 ist als Produktionsunternehmen Werknutzerin im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG. 35 Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist jedenfalls der urhebervertragsrechtliche Vertragspartner des jeweiligen Urhebers (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 13; Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 50; BeckOK.Urheberrecht/Soppe, 31. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 36 UrhG Rn. 52). Dies trifft im Streitfall für die Antragsgegnerin zu 1 zu, die zum Zwecke der Herstellung von Fernsehauftragsproduktionen mit Kameraleuten, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildnern Verträge über die für die Filmherstellung erforderlichen Beiträge dieser Personenkreise schließt. 36
- d)Das Bestehen von unter Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Tarifverträgen für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt hindert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und ein darüber geführtes Schlichtungsverfahren (§ 36a UrhG) nicht. 37
- aa)Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG gehen in Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG vor. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass in vielen Bereichen gut funktionierende Tarifverträge bestehen und in Tarifverträgen regelmäßig angemessene Bedingungen und Vergütungen vereinbart werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Die Vorschrift korrespondiert mit § 32 Abs. 4 UrhG, der den Anspruch des Urhebers auf Einwilligung in eine Vertragsänderung bei nicht angemessener vereinbarter Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) ausschließt, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. 38
- bb)Der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG angeordnete Vorrang von Tarifverträgen besteht allerdings nur in ihrem persönlichen, räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich. Der persönliche Geltungsbereich beschränkt sich bei unterbliebener Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG auf das Verhältnis der tarifvertragsschließenden Parteien und ihrer Mitglieder (vgl. OLG München, ZUM 2017, 938, 940 [juris Rn. 35 f.]; Cychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 27; Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 73; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 14; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 79; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 9). Besteht zwischen den potentiellen Parteien eines Schlichtungsverfahrens nach den § 36 Abs. 3, § 36a UrhG kein Tarifvertrag und fehlt es an der Allgemeinverbindlichkeit eines solchen, steht mithin der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang von Tarifverträgen der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nicht entgegen. So verhält es sich im Streitfall, in dem die Antragsteller nicht Partei der von der Antragsgegnerin zu 1 für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt geschlossenen, nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind. 39 cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht diese Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG mit dem Zweck der Regelung in Einklang. 40 Zwar trifft es zu, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG ausgeführt wird, soweit bereits derartige Tarifverträge bestünden, könnten keine gemeinsamen Vergütungsregeln mehr aufgestellt werden (so BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Hieraus kann aber kein Verbot der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln für Bereiche entnommen werden, für die ein Tarifvertrag mangels Vorliegens seiner Geltungsvoraussetzungen - etwa in persönlicher, sachlicher oder zeitlicher Hinsicht - nicht gilt. Andernfalls käme Tarifverträgen über die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG systemwidrig eine allgemeinverbindliche Wirkung zu, auch wenn es an den speziellen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG fehlt. 41 Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Passage der Gesetzesbegründung ist vielmehr in Zusammenhang mit der - schließlich nicht Gesetz gewordenen - Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 des Regierungsentwurfs zu lesen, nach der die Vermutung der Angemessenheit der Vergütung nicht nur gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern auch Tarifverträgen zukommen sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S. 15). Der Gesetzgeber hat von der Anordnung einer urheberrechtlichen Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen gerade abgesehen (vgl. Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 72; Cychowski in Fromm/Nordemann aaO § 36 UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 14; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 79). Dementsprechend heißt es in der Begründung des Beschlussentwurfs des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags zur schließlich in Kraft getretenen Regelung des § 32 Abs. 4 UrhG, dass tarifvertragliche Regelungen der Vergütung "für ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich" den Anpassungsanspruch ausschlössen (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19). 42 dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie dieser Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht entgegen. 43
(1)Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein absoluter Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln bestehe. Es drohe ein Verhandlungsungleichgewicht, wenn gemeinsame Vergütungsregeln zu einschlägigen Tarifverträgen in Konkurrenz träten, weil ein tarifschließender Urheberverband, um einem Mitgliederschwund vorzubeugen, seine Existenz gegenüber seinen Mitgliedern stets dadurch rechtfertigen müsse, dass er für diese in den Tarifverhandlungen gegenüber den gemeinsamen Vergütungsregeln ein spürbares "Mehr" heraushole. Durch die Konkurrenz der Gewerkschaften zu einer weiteren regelungssetzenden Institution - nichtgewerkschaftlichen Urheberverbänden als einer Art beitragsfreien Ersatzgewerkschaften - komme es zu Lasten der Arbeitgeber- und Verwerterseite zu einer Marktverzerrung und löse sich die Tariffindung von den sachlichen Gesichtspunkten der Ertragskraft der tarifgebundenen Unternehmen und der Höhe der durch die Werknutzung erzielten Gewinne. Im Arbeitsrecht werde einer entsprechenden Unterminierung der Tarifautonomie durch das in § 77 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Verbot von Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen vorgebeugt, die durch Tarifvertrag geregelt seien oder üblicherweise geregelt würden. 44
(2)Hiermit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 45 Art. 9 Abs. 3 GG sieht vor, dass das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet ist (Satz 1), und dass Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig sind (Satz 2). Wesentlicher Inhalt der in Art. 9 Abs. 3 GG geregelten Koalitionsfreiheit ist die sich im Abschluss von Tarifverträgen verwirklichende Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 146, 71 Rn. 131 mwN). 46 Die Tarifautonomie wird durch den nach § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf ihren Geltungsbereich beschränkten Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln nicht beeinträchtigt. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sind in der Verhandlung von Tarifverträgen über urheberrechtliche Leistungen von Arbeitnehmern rechtlich frei, wenn sichergestellt ist, dass gemeinsame Vergütungsregeln nicht in den tarifvertraglich gebundenen Bereich hineinwirken. Das Verfahren zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG betrifft zudem nicht die Regelung der von Art. 9 Abs. 3 GG angesprochenen Arbeitsbedingungen, also der vertraglichen Verhältnisse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein neuartiges Verfahren zur Festlegung der Vergütung für die Veräußerung von Nutzungsrechten an geistigem Eigentum (vgl. Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, 2002, S. 14 f.; Ory, AfP 2002, 93, 102). 47 Soweit die Rechtsbeschwerde in tatsächlicher Hinsicht eine spürbar nachteilige Beeinflussung von Tarifverhandlungen durch gemeinsame Vergütungsregeln für möglich hält, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Die Interessen von gewerkschaftsangehörigen Urhebern mit arbeitnehmer- oder arbeitnehmerähnlichem Status und die Interessen nicht tarifgebundener, selbstständig wirtschaftlich tätiger Urheber stimmen nicht notwendig überein. Dies gilt gleichermaßen für die Verhandlungsgegenseite, also Arbeitgeberverbände sowie Werknutzer und ihre Verbände, so dass die Koexistenz tariflicher und nichttariflicher Vergütungsverhandlungen und Vergütungsregeln sachgerecht erscheint, weil etwaig unterschiedlichen Belangen der jeweils betroffenen Gruppe hierdurch Rechnung getragen werden kann (vgl. Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 73; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 14). Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Gefahr einer Marginalisierung der Gewerkschaften und einer von sachfremden Erwägungen bestimmten Verhandlungsführung liegt fern. 48 Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot von Betriebsvereinbarungen im (auch nur potentiellen) Regelungsbereich eines Tarifvertrags dient der Sicherung der Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen, die gefährdet wären, wenn die Betriebsparteien durch eigene Regelungen mit normativer Wirkung unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirken könnten (vgl. BAGE 82, 89 [juris Rn. 20]; BAG, NZA 2017, 522 Rn. 16, jeweils mwN; Düwell, BetrVG, 5. Aufl., § 77 Rn. 40). Mit der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG hat der Gesetzgeber hingegen das hiervon abweichende Ziel verfolgt, nur im Fall der Kollision von Regelungen eines jeweils anwendbaren Tarifvertrags mit gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vorrang anzuordnen. Die Gewährleistung eines Vorrangs der im Einzelfall anwendbaren tariflichen Regelung erfordert kein generelles Verbot von gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern lässt ihre Aufstellung und Wirksamkeit unberührt. 49 ee) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, im Streitfall seien die von der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Tarifverträge jedenfalls deshalb gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorrangig, weil die Antragsgegnerin zu 1 die Vorgaben des Tarifvertrags auch gegenüber nicht tarifgebundenen Personen durch individualvertraglich vereinbarte Bezugnahme umsetze. 50 Für die individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen gilt der in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelte Vorrang nicht, weil die Rechtfertigung dieser vorrangigen Geltung von Tarifverträgen gerade auf deren kollektivvertraglichem Charakter beruht, der die darin enthaltenen Regelungen der Disposition individueller Vertragsparteien entzieht (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 441, 442 [juris Rn. 43]; Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 73). Die von der Rechtsbeschwerde angeführte individualvertragliche Einbeziehung von Tarifverträgen löst daher den in § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG geregelten Vorrang nicht aus. 51
- e)Das Oberlandesgericht hat in Ziffer 3 b des Beschlusstenors auch die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG - Nichtbeginn der Verhandlungen binnen drei Monaten nach Aufforderung (Nr. 1), jedenfalls aber Ergebnislosigkeit nach einem Verhandlungsjahr (Nr. 2) - als gegeben angesehen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 52 3. Die Rechtsbeschwerde ist weiter unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernseheigenproduktionen festgestellt hat. 53
- a)Die Antragsteller erfüllen auch im Hinblick auf die gegenüber dem Antragsgegner zu 2 begehrten Schlichtungsverfahren die an Vereinigungen von Urhebern im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestellten Voraussetzungen. Nicht anders als im Falle von Auftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 (dazu oben Rn. 30 f.) kommt in Betracht, dass die den Antragstellern angehörenden Kameraleute, Filmeditoren sowie Szenen- und Kostümbildner bei der Herstellung von Fernseheigenproduktionen des Antragsgegners zu 2 als Urheber beteiligt sind. Auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 sind die Antragsteller im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG für die von ihnen vertretenen Berufsgruppen repräsentativ, weisen die danach erforderliche Unabhängigkeit auf und sind von ihren Mitgliedern zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt. 54
- b)Der Antragsgegner zu 2 ist für von ihm hergestellte Eigenproduktionen Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil er hierfür Verträge mit den an der Eigenproduktion Beteiligten schließt, deren Beiträge unter Umständen urheberrechtlich geschützte Werke darstellen. 55
- aa)Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Antragsgegner zu 2 könne mangels Feststellungen zu einem von Mitgliedern der Antragsteller im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 erbrachten urheberrechtlichen Schaffen nicht als Werknutzer angesehen werden. 56 Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG für die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG reicht es - wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat - aus, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Mitglieder von Urhebervereinigungen durch den Verhandlungs- oder Schlichtungspartner überhaupt in Betracht kommt, ohne dass es der Feststellung konkreter Nutzungshandlungen bedarf. 57
- bb)Erfolglos bleibt auch das Argument der Rechtsbeschwerde, eine Schlichtung nach § 36a Abs. 3 UrhG komme nicht in Betracht, wenn allenfalls im minimalen Umfang urheberrechtlich geschützte Werke genutzt würden; für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 36a Abs. 3 UrhG sei erforderlich, dass die Mitglieder der Urhebervereinigungen im Verhältnis zum Schlichtungsgegner typischerweise und in aller Regel nicht nur untergeordnete urheberrechtliche Leistungen erbringen. 58 Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber in § 32d Abs. 2 UrhG Auskunftsansprüche des Urhebers gegen seinen Vertragspartner ausgeschlossen hat, wenn der Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht hat (Nr. 1) oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist (Nr. 2). Auch ist in der Rechtsprechung zu § 36 UrhG aF anerkannt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen im Sinne dieser Vorschrift dann zu verneinen sein kann, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 [juris Rn. 55] - Comic-Übersetzungen I; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 [juris Rn. 20] = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele). Hierbei handelt es sich jedoch um Grundsätze für die Bemessung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs im Einzelfall, deren Übertragung auf die Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln, die nach den § 32 Abs. 2 und 2a, § 32a Abs. 4 UrhG über den Einzelfall hinausweisende allgemeine Regelungen für die Bestimmung der angemessenen Vergütung enthalten, nicht sachgerecht ist. 59 Die Rechtsbeschwerde macht deshalb ohne Erfolg geltend, es handele sich bei den Eigenproduktionen des Antragsgegners zu 2 um Nachrichten- und Magazinsendungen nicht-fiktionalen Charakters, bei deren Herstellung es nicht in nennenswertem Umfang zu urheberrechtlich relevanten Schöpfungsleistungen von Kameraleuten, Cuttern und Szenenbildnern komme, weil Kamerapositionen standardisiert seien und die gestalterische Letztentscheidung beim Regisseur liege. Selbst wenn bei der Produktion nicht-fiktionaler Sendeformate durch den Antragsgegner zu 2 nur im Ausnahmefall urheberrechtlich schutzfähige Leistungen der Mitglieder der Antragsteller vorliegen sollten, steht dies wegen der Möglichkeit, dass Beiträge im Einzelfall urheberrechtlich schutzfähig sind, der Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln und der Durchführung eines darauf bezogenen Schlichtungsverfahrens nicht entgegen. 60
- c)Von dem Antragsgegner zu 2 für die Bereiche Kamera, Szenenbild und Schnitt abgeschlossene Tarifverträge stehen der Durchführung des Schlichtungsverfahrens ebenso wenig entgegen wie im Fall der Antragsgegnerin zu 1 (dazu bereits Rn. 36 ff.). Die Antragsteller sind nicht Partei dieser auch nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. 61
- d)Das Oberlandesgericht hat zu Recht auch im Verhältnis des Antragsgegners zu 2 zu den Antragstellern in Ziffer 3 b des Beschlusstenors die weiteren Voraussetzungen des Verfahrens für die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG bejaht (dazu bereits Rn. 51). 62 4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht in Ziffer 3 a des Beschlusstenors die Fähigkeit der Antragsgegner, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für Fernseheigenproduktionen und hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusstenors vor, die nach § 319 ZPO zu berichtigen ist, soweit nicht die Anschlussrechtsbeschwerde Erfolg hat (dazu nachfolgend V). 63
- a)Das Oberlandesgericht hat die Fähigkeit der Antragsgegnerin zu 1, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, in der Sache nur für Fernsehauftragsproduktionen, nicht aber auch für Fernseheigenproduktionen festgestellt. 64 Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 ist nach dem in der Antragsbegründung gehaltenen Vortrag der Antragsteller nur die Schlichtung über von der Antragsgegnerin zu 1 hergestellte Fernsehauftragsproduktionen Gegenstand des Antrags. Nach der mit dem urheberrechtlichen Sprachgebrauch übereinstimmenden Wortwahl der Antragsteller bezeichnet eine Fernseheigenproduktion die von einem Fernsehsender selbst hergestellte Produktion (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 31/96, BGHZ 140, 94, 96 [juris Rn. 14] - Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller; Katzenberger/N. Reber in Schricker/
Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 40; Schack aaO Rn. 708). Die Antragsgegnerin zu 1 ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ein Produktionsunternehmen, aber kein Fernsehsender. 65 b) Das Oberlandesgericht hat die Fähigkeit des Antragsgegners zu 2, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein, in der Sache nur für Fernseheigenproduktionen, nicht aber auch für Fernsehauftragsproduktionen festgestellt. 66 Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses, in dem ausgeführt ist, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren gegen den Antragsgegner zu 2 hinsichtlich (unechter) Auftragsproduktionen nicht hinreichend substantiiert dargelegt hätten. Eine etwaig angezeigte Berichtigung des Tenors zu 3 a des angegriffenen Beschlusses erübrigt sich allerdings mit Blick auf den teilweisen Erfolg der Anschlussrechtsbeschwerde (dazu sogleich unter V). 67 5. Ohne Erfolg greift die Rechtsbeschwerde auch die vom Oberlandesgericht getroffene Kostenentscheidung an. 68 Das Oberlandesgericht hat zutreffend entschieden, dass für das nach § 36a Abs. 3 UrhG vor dem Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei durchzuführende Verfahren die für das Schlichtungsverfahren geltende Vorschrift über die Kostenaufhebung gemäß § 36 Abs. 6 UrhG anzuwenden ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf das gesamte Schiedsstellenverfahren und lässt einen etwaigen abweichenden Willen des Gesetzgebers, auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die Kostenregelungen des Schiedsrechts (§ 1057 ZPO) anzuwenden (vgl. BT-Drucks. 14/8085, S. 20), nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl. OLG München, ZUM 2011, 511; Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36aUrh
G Rn. 27; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36a UrhG Rn. 8). 69 V. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller die Parteifähigkeit des Antragsgegners zu 2 für Schlichtungsverfahren mit Blick auf Fernsehauftragsproduktionen festgestellt wissen möchten, ist begründet, soweit es sich um Auftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 mit vollständiger Rechtseinräumung zugunsten des Antragsgegners zu 2 handelt. Im Übrigen ist die Anschlussrechtsbeschwerde unbegründet. 70
- Das Oberlandesgericht hat die Werknutzereigenschaft im Sinne der §§ 36 und 36a UrhG im Falle der Auftragsproduktion zunächst für den Vertragspartner des Urhebers, darüber hinaus aber auch für den Auftraggeber der Auftragsproduktion für den Fall der sogenannten unechten Auftragsproduktion angenommen, bei der zwar rechtlich gesehen der Auftragnehmer der unmittelbare Vertragspartner der Urheber sei, welcher jedoch vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern erhalte, so dass der Auftraggeber faktisch hinter dem jeweiligen Vertragsschluss stehe. Im Streitfall hätten die Antragsteller allerdings nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den für den Antragsgegner zu 2 produzierten Fernsehauftragsproduktionen der Antragsgegnerin zu 1 um Fälle einer unechten Auftragsproduktion handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 71
- In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG über den Vertragspartner des Urhebers hinaus auch weitere Personen sein können, die urheberrechtlich geschützte Werke des Urhebers nutzen. 72 a) Die Erstreckung des Begriffs des Werknutzers im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG auf mit dem Urheber nicht vertraglich verbundene Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke des Urhebers nachhaltig, regelmäßig und entgeltlich nutzen, wird teilweise befürwortet, sofern diese Personen auf die Vertragsgestaltung zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestimmenden Einfluss nehmen und deshalb "faktisch hinter diesem Vertragsschluss stehen". Die formale Beschränkung auf das unmittelbare Vertragsverhältnis sei nicht sachgerecht, weil gemeinsame Vergütungsregeln auch außerhalb des vertraglichen Verhältnisses Anwendung fänden, wenn etwa im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf die indizielle Wirkung von gemeinsamen Vergütungsregeln abgestellt werde, die andere Vertragsparteien vereinbart hätten (vgl. LG München I, ZUM 2012, 1000, 1002 [juris Rn. 44] und GRUR-RR 2015, 369, 370 f. [juris Rn. 49]; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 17; Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 50; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 8; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 52; Kasten, ZUM 2010, 130, 134; Fette, ZUM 2013, 29, 32 ff.). 73
- b)Andere Teile der Rechtsprechung und Literatur sehen als Werknutzer nur den Vertragspartner des Urhebers an. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf die "Angemessenheit von Vergütungen nach § 32" Bezug genommen wird, mithin auf die zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner vereinbarte Vergütung. Ein Regelungserfordernis für die Angemessenheit der Vergütung bestehe nur, soweit ein Vergütungsanspruch des Urhebers denkbar sei, also vor allem aus einem Vertrag mit dem Werknutzer (§ 32 Abs. 1 UrhG). Soweit ein Anspruch des Urhebers aus gesetzlichen Vorschriften (§ 32a Abs. 2, § 34 Abs. 4 UrhG) folgen könne, begründeten diese gesetzlichen Ansprüche keine Verpflichtung des nicht vertraglich mit dem Urheber verbundenen Werknutzers zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln (vgl. OLG München, ZUM 2017, 938, 939 f. [juris Rn. 25 bis 28]; Weber, ZUM 2013, 740, 741). 74
- c)Der Senat tritt der erstgenannten Auffassung mit der Maßgabe bei, dass für die Stellung eines Sendeunternehmens als Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dieses Sendeunternehmen sich vom Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte an dem im Rahmen der Auftragsproduktion hergestellten Werk einräumen lässt. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann bei einer solchen Auftragsproduktion nicht nur das Produktionsunternehmen als Vertragspartner der Urheber, sondern auch das Sendeunternehmen als Werknutzer Partei gemeinsamer Vergütungsregeln sein, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob das Sendeunternehmen dem Auftragsproduzenten detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Vertragsbeziehungen zu den Urhebern macht und ob die Finanzierung der Auftragsproduktion ausschließlich durch das Sendeunternehmen oder auch durch Dritte erfolgt. 75
- aa)Der Gesetzeswortlaut erlaubt keine eindeutige Beantwortung der Streitfrage: In § 32 Abs. 1 UrhG ist im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch des einzelnen Urhebers als Anspruchsgegner der Vertragspartner des Urhebers genannt, wohingegen in § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 36a Abs. 1 UrhG vom Werknutzer die Rede ist. 76
- bb)Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt hier - entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerdeerwiderung - kein eindeutiges Bild. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs war Hauptanliegen der vorgesehenen Neuregelung des § 36 UrhG die Eröffnung einer Korrekturmöglichkeit für den nach Auffassung des Gesetzgebers nicht länger hinzunehmenden Zustand struktureller Benachteiligung der Urheber und ihrer Verbände gegenüber der Werknutzerseite, durch die den Urheberverbänden die Chance eröffnet werden soll, im Zusammenwirken mit Verbänden von Werknutzern oder mit einzelnen Werknutzern zu inhaltlich ausgewogenen gemeinsamen Vergütungsregeln zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Soweit in der Gesetzesbegründung weiter davon die Rede ist, § 36 UrhG nF lege die Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen und damit die ausgewogene inhaltliche Regelung des besonderen Urhebervertragsrechts in die Hände der Verbände der betroffenen Kreativen und ihrer Vertragspartner bei der Verwertung ihrer Werke und Leistungen (BT-Drucks. 14/6433, S. 12), spricht dies zwar dafür, dass der Gesetzgeber die Vereinbarung von gemeinsamen Vergütungsregeln zwischen Beteiligten des urhebervertraglichen Vertragsverhältnisses und ihren Verbänden als Regelfall angesehen hat. Eine Auslegung des Begriffs des Werknutzers, die nicht nur den Vertragspartner, sondern auch andere Nutzer des Werks umfasst, ist damit aber nicht verschlossen. 77
- cc)Im Wege der teleologischen Auslegung ergibt sich, dass zu den Werknutzern im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG ein Sendeunternehmen zu zählen ist, das zwar nicht mit den an einer Auftragsproduktion beteiligten Urhebern vertraglich verbunden ist, das sich jedoch von dem Produktionsunternehmen die umfassenden Nutzungsrechte am hergestellten Werk einräumen lässt. 78 Diese Konstellation der Auftragsproduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass das Produktionsunternehmen aufgrund der vollständigen Rechtseinräumung zugunsten des Sendeunternehmens regelmäßig über keine relevanten Möglichkeiten der eigenständigen Auswertung des Werks verfügt, an die Beteiligungsansprüche von Urhebern anknüpfen könnten. Der finanzielle Rahmen der Auftragsproduktion wird im Wesentlichen durch die Finanzierung des auftraggebenden Sendeunternehmens - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit kofinanzierenden Dritten - vorgegeben. Die maßgebliche Verwertung des Werks erfolgt praktisch ausschließlich durch das Sendeunternehmen in Form von Erst- und Wiederholungssendungen, Vertrieb von Datenträgern oder Lizenzierung von Nutzungsrechten (vgl. Castendyk in Festschrift Schwarz, 2015, S. 245, 247). Gegenüber dem Sendeunternehmen bestehen Ansprüche des Urhebers jedoch allein unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 UrhG im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der mit dem Urheber vertraglich vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen oder Vorteilen des Sendeunternehmens. 79 Weil sich das Budget des Produktionsunternehmens für Urhebervergütungen mangels anderweitiger Verwertungsmöglichkeit maßgeblich nach der vom Sendeunternehmen bereitgestellten Finanzierung bemisst, wirkt sich die Finanzierung der Produktion durch das Sendeunternehmen auch auf die zwischen dem Produktionsunternehmen und den Urhebern vereinbarte Vergütung aus, ohne dass die Urheber, deren Werk durch das Sendeunternehmen verwertet wird, an Verhandlungen über die Finanzierung beteiligt sind. Damit besteht auch bei dieser Art der Auftragsproduktion das vom Gesetzgeber angesprochene strukturelle Ungleichgewicht bei der Bestimmung der Urhebervergütung, dem mit der Einführung eines Verfahrens zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln entgegengewirkt werden sollte. Die Abhängigkeit der Bestimmung einer angemessenen Urhebervergütung von dem Vertragsverhältnis zwischen Produktions- und Sendeunternehmen im Falle der Auftragsproduktion erweist sich in rechtstatsächlicher Hinsicht im Übrigen auch dadurch, dass in der Vergangenheit bereits verschiedentlich gemeinsame Vergütungsregeln in trilateralen Verhandlungen zwischen Urheberverbänden, der Produzentenseite und Sendeunternehmen verhandelt und vereinbart worden sind (vgl. dazu die Nachweise bei Haedicke/Peifer in Schricker/
§ 36Urh
G Rn. 100; Castendyk aaO S. 245, 252 f.). 80 Auch wenn der Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Vorhaben, Vergütungsansprüche des Urhebers gegenüber jedem Nutzer einzuräumen (so noch § 32 Abs. 1 UrhG in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 3 und 14), abgerückt ist und Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 UrhG auf das urhebervertragliche Verhältnis beschränkt hat, ist bei der Auslegung des Werknutzerbegriffs im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG weiter zu berücksichtigen, dass die Interessen des Urhebers grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt sind, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks angemessen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison, mwN). 81 Steht daher ein Sendeunternehmen in der Weise wirtschaftlich hinter dem Vertragsschluss zwischen Produktionsunternehmen und Urhebern, dass es sich umfassende Nutzungsrechte am Werk einräumen lässt, ist es Werknutzer im Sinne der § 36 Abs. 1 Satz 1, § 36a Abs. 1 UrhG. 82 In der Praxis der Schlichtungsstellen nach § 36a UrhG kann dem Bedürfnis an trilateraler Abstimmung von Urheber-, Produzenten- und Senderseite bei der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen unbeschadet des Einzelcharakters einer jeden Schlichtungsstelle (dazu oben Rn. 24 f.) dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verhandlungen der einzelnen Schlichtungsstellen gemeinschaftlich abgehalten oder jedenfalls inhaltlich koordiniert werden. 83
- Im Streitfall ist der Antragsgegner zu 2 danach Werknutzer, soweit er sich - wie vom Oberlandesgericht festgestellt - die umfassenden Nutzungsrechte an der Auftragsproduktion der Antragsgegnerin zu 1 einräumen lässt. 84
- Die weiteren Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens nach § 36 Abs. 1, 2 und 3 UrhG liegen im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2 in gleicher Weise vor wie im Falle der Antragsgegnerin zu 1 (dazu oben Rn. 51). 85 VI. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304962021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public