KORE304962023 ECLI:DE:BGH:2023:010823BVIZR191.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20230801 VI ZR 191/22 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 9 ZPO, § 296 Abs 2 ZPO, § 314 S 1 ZPO, § 525 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Dresden, 20. Mai 2022, Az: 1 U 336/21vorgehend LG Chemnitz, 29. Januar 2021, Az: 2 O 1169/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß in einem Schadensersatzprozess: Fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift: Bestreiten der Beklagten zum Verdienstausfallschaden Verkehrsunfallverletzten in zweiter Instanz Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz - 2. Zivilkammer - vom 29. Januar 2021 abgewiesen worden ist, soweit sie auf Zahlung von Verdienstausfallschaden nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen, auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten als Gesamtschuldner von 1/3 gerichtet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Streitwert: bis 140.000 € I. 1 Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. 2 Der Kläger bog am 6. Juli 2009 mit einem bei der Drittwiderbeklagten versicherten Pkw von der S 276 auf einen Waldweg ein, der mit einem Hinweisschild "Waldweg - nur für Forstbetrieb gemäß § 11 SächsWaldG" gekennzeichnet war. Der Beklagte zu 1 kam ihm auf diesem Waldweg mit einer auf die Beklagte zu 2, die einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt, zugelassenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Sattelzugmaschine mit Tieflader entgegen. Die Fahrzeuge stießen zusammen. 3 Das Landgericht hat der auf Zahlung von Verdienstausfallschaden in Höhe von 49.674,15 €, Heilbehandlungskosten von 1.631,97 €, Schmerzensgeld von 80.000 €, einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 545,83 € sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 892,44 € nebst Zinsen und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Eine gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte gerichtete Wider- und Drittwiderklage der Beklagten zu 3 hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Verdienstausfallschaden, Heilbehandlungskosten von über 532,12 €, mehr als 25.000 € Schmerzensgeld und Rechtsanwaltskosten über den Betrag von 691,33 € hinaus geltend gemacht sowie beantragt hat festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner mehr als 1/3 der künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben. Außerdem hat es dem Feststellungsantrag der Beklagten zu 3 gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zulasten des Klägers und der Drittwiderbeklagten entsprochen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 5 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfallschadens bestehe nicht. Das Landgericht habe einen solchen Anspruch zu Unrecht in Höhe von 49.674,19 € zuerkannt. Die Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung sämtliche vom Kläger behaupteten Schäden in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hätte daher den von ihm behaupteten Erwerbsschaden substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen. Er habe jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz in keiner für die Beklagten einlassungsfähigen Weise zu dem von ihm behaupteten Erwerbsschaden vorgetragen. Der Sachvortrag in der Klageschrift erschöpfe sich darin, die Einkommensverluste für die Jahre 2009 bis 2011 ohne nähere Darlegungen zu beziffern und diese für die Folgejahre mit mindestens 12.000 € anzugeben. Ohne nähere Darlegungen zu seiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Vorlage entsprechender Verdienstbescheinigungen sei es den Beklagten jedoch nicht möglich, den geltend gemachten Schaden nachzuvollziehen. Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sei es hierauf nicht angekommen, da das Landgericht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt habe, die Beklagten hätten sich gegen diese Ausführungen des Klägers nicht verwahrt. Erstmals mit den insoweit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 12. Februar und 4. April 2022 habe der Kläger - unter Vorlage entsprechender Lohnbescheinigungen und Rentenbescheide - nun schlüssig zu dem von ihm behaupteten Schaden vorgetragen. Dieser Sachvortrag sei gemäß §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO verspätet. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nur aus dem berechtigten Gegenstandswert von 26.532,12 € zuzuerkennen. 6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag in den Schriftsätzen vom 12. Februar und 4. April 2022 als nach §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO präkludiert angesehen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat. 7
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