Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung der gerichtlichen Sachverständigen entschieden. In den weitgehend wortgleichen Beschlüssen (vgl. etwa RdE 2018, 264) hat es die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. 3 Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Beschwerde an. Die Betroffene begehrt, die Verpflichtung zur Neubescheidung auf zusätzliche, vom Beschwerdegericht nicht in ihrem Sinne beurteilte Aspekte zu erstrecken. 5 B. Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nur diejenige der Bundesnetzagentur ist begründet. 6 I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Entgegen der Auffassung eines Teils der Beschwerdeführer sei die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes für risikolose Anlagen im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 StromNEV bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV (im Folgenden zusammenfassend: GasNEV) nicht zu beanstanden. 8 Der gewählte Zeitpunkt für den Beschluss - gut ein Jahr vor Beginn der betroffenen Regulierungsperiode für Gasnetze und gut zwei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode für Elektrizitätsnetze - sei mit § 7 Abs. 6 und 4 GasNEV vereinbar. Den Vorschriften lasse sich nicht entnehmen, dass die Festlegung erst im Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode erfolgen dürfe. Die Bundesnetzagentur dürfe den Zeitpunkt der Festlegung zwar nicht frei wählen. Aus ökonomischer Sicht seien aber keine Gründe ersichtlich, weshalb der im Streitfall gewählte Zeitpunkt nicht sachgerecht sei. 9 Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Umlaufrendite sei die Bundesnetzagentur nicht gehalten gewesen, nur Wertpapiere mit längerer Restlaufzeit zu berücksichtigen. Gegen eine Beschränkung auf Wertpapiere mit einer langen Restlaufzeit spreche insbesondere, dass die Verzinsung bei einer Netzinvestition alle fünf Jahre angepasst werde, während sich an der Verzinsung eines langfristigen Wertpapiers in der Regel nichts ändere. 10 Den Zuschlag zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse im Sinne von § 7 Abs. 5 GasNEV habe die Bundesnetzagentur hingegen methodisch fehlerhaft ermittelt. 11 Das zur Ermittlung des Zuschlags herangezogene Capital Asset Pricing Model (CAPM) erfülle allerdings grundsätzlich die Vorgaben des § 7 Abs. 5 GasNEV. Die aus langfristigen internationalen Datenreihen abgeleitete Marktrisikoprämie berücksichtige die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Beta-Faktor stelle die Renditen börsennotierter Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten dar, die mit den inländischen Netzbetreibern vergleichbar seien. 12 Die in Wissenschaft und Praxis als Alternativen erörterten Ansätze könnten auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht als überlegen angesehen werden. Der Total-Market-Return-Ansatz (TMR) unterscheide sich vom CAPM im Wesentlichen dadurch, dass die historisch ermittelten Daten nur zur Ermittlung der Marktrendite herangezogen würden, der zur Ermittlung der Marktrisikoprämie im Wege der Differenzbildung herangezogene Zinssatz für risikofreie Anlagen hingegen
den aktuellen Verhältnissen bestimmt werde. Anders als das CAPM gehe der TMR damit nicht von einer konstanten Marktrisikoprämie aus, sondern von einer konstanten Aktienrendite. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sachverständigen könne derzeit nicht festgestellt werden, dass der TMR zur Bestimmung der Marktrisikoprämie besser geeignet sei. Entsprechendes gelte für die in den letzten Jahren zunehmend diskutierten Ex-Ante-Modelle, deren Grundvariante das Dividendendiskontierungsmodell (DDM) sei. Mit diesen könnten zwar anhand zukunftsbezogener Daten Aussagen über zukünftig erwartete Eigenkapitalrenditen abgeleitet werden. Bei der Anwendung dieser Modelle seien aber notwendig subjektive Annahmen zu treffen, die je
Festlegung zu erheblichen Ergebnisbandbreiten führten. 13 Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer sei auch die Heranziehung der historischen Datenreihen von Dimson, Marsh und Staunton (DMS) nicht zu beanstanden. Die gerichtlichen Sachverständigen hätten diese Daten als üblicherweise beachtete und diskutierte Quelle bezeichnet. Der gerichtliche Sachverständige J. habe bei der Anhörung wiederholt die Qualität und den Umfang des Datensatzes hervorgehoben. 14 Methodisch fehlerhaft sei hingegen, dass die Bundesnetzagentur die Marktrisikoprämie allein aus den historischen Daten abgeleitet habe, ohne die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfelds zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchzuführen. 15 Am maßgeblichen Stichtag (
der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen J. seien die in den DMS-Daten ausgewiesenen sinkenden Marktrisikoprämien maßgeblich auf die Ergänzung der langfristigen Datenreihen um die Daten der letzten Jahre zurückzuführen. Diese Einschätzung werde durch die von der Bundesnetzagentur ermittelten Marktrisikoprämien für die erste und zweite Regulierungsperiode und das Gutachten von Frontier bestätigt. 22 Überwiegende Gründe sprächen auch gegen die Verwendung des um die Länder China, Österreich und Russland erweiterten DMS-Datensatzes. Die Erwägung der Bundesnetzagentur, die Einbeziehung dieser Länder ermögliche den Ausgleich des so genannten Survivorship Bias, sei im Hinblick auf das Ausmaß der Brüche, denen die Märkte dieser Länder ausgesetzt gewesen seien, nicht tragfähig. 23 Entgegen der Auffassung eines Teils der Beschwerdeführer führe die Heranziehung der DMS-Daten demgegenüber nicht schon deshalb zur Rechtswidrigkeit der Festlegung, weil Deutschland dort unterrepräsentiert wäre. Der gerichtliche Sachverständige J. habe zwar Bedenken geäußert, weil die Daten nicht das Gewicht der gesamten deutschen Volkswirtschaft abbildeten, sondern nur den traditionell weniger bedeutenden deutschen Aktienmarkt. Er habe aber zugleich betont, dass die Marktrisikoprämie unabhängig vom Währungsraum recht gut vergleichbar sei. 24 Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass in den DMS-Daten die jeweiligen landesspezifischen Marktrisikoprämien anhand der geometrischen Differenz aus der erwarteten Aktienrendite und einer sicheren Anlage errechnet worden sei. Diese Vorgehensweise ermögliche es, den Einfluss von Wechselkursen zu eliminieren, was
Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen sinnvoll und vertretbar sei. Entsprechendes gelte, soweit der Mittelwert direkt über einen Zeitraum von mehreren Jahren gebildet worden sei und nicht durch Gegenüberstellung von separat gebildeten Mittelwerten für Aktien- und Anleiherenditen. 25 Falls die Bundesnetzagentur die DMS-Daten bei der erneuten Festsetzung wiederum heranziehe, werde sie aber zu beachten haben, dass es sich bei einer Anlage in deutsche Netze um eine Anlage im Euroraum handle und damit der natürliche Fokus auf europäischen Renditeerwartungen liege. Zwingende und konkrete Vorgaben seien den diesbezüglichen sachverständigen Äußerungen allerdings nicht zu entnehmen. 26 Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer sei die Festsetzung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur es unterlassen habe, sich für eine konkrete Investorenperspektive zu entscheiden. Methodische Unsauberkeiten in diesem Zusammenhang könnten durch Festsetzung der Marktrisikoprämie am oberen Rand der sich aus den historischen Daten ergebenden Bandbreite behoben werden. 27 Mit ihrer ergänzenden Untersuchung, ob der festgesetzte Zinssatz das Risiko von Strom- und Gasnetzbetreibern insgesamt angemessen widerspiegle, hätten die gerichtlichen Sachverständigen zu Recht die Vorgabe des § 21 Abs. 2 EnWG aufgegriffen. Die angestellten Kontrollrechnungen verdeutlichten, dass die Festsetzung im Ergebnis nicht angemessen sei. 28 Trotz der von den gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Kritik sei es grundsätzlich nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn die Bundesnetzagentur zur Bestimmung der Marktrisikoprämie den arithmetischen Mittelwert aus den beiden in den DMS-Daten gebildeten Mittelwerten (arithmetisch und geometrisch) bilde. 29 Der von der Bundesnetzagentur für den Betafaktor angesetzte Wert von 0,83 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl der Vergleichsunternehmen sei sachgerecht. 30 Nicht zu beanstanden sei des Weiteren, dass die Bundesnetzagentur - anders als bei der Festsetzung des Zinssatzes für die zweite Regulierungsperiode - die aufgrund der so genannten Energiewende entstandenen Anforderungen an Netzbetreiber nicht zum Anlass für eine Erhöhung des Risikofaktors genommen habe. Insoweit böten sich keine Anhaltspunkte für eine Sondersituation Deutschlands insbesondere im Vergleich zu anderen europäischen Ländern. Es bestünden auch keine spezifischen Risiken für bestimmte Gruppen von Netzbetreibern, denen durch eine Anpassung des Risikofaktors Rechnung getragen werden müsste. 31 Zu beanstanden sei hingegen der von der Bundesnetzagentur vorgenommene Vergleich mit der Verzinsung ausländischer Netzbetreiber. Insoweit habe die Bundesnetzagentur versäumt, die hinreichende Vergleichbarkeit der betrachteten Parameter zu überprüfen und erforderlichenfalls herzustellen. 32 Unbegründet seien die von einem Teil der Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Berechnung des Steuerfaktors und gegen die Ermittlung des Zinssatzes für Altanlagen. 33 II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand. 34 Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die erste und die zweite Regulierungsperiode ausgeführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch den Tatrichter. Der Regulierungsbehörde steht aber in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zu, soweit die Verordnung keine näheren Vorgaben enthält. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der
prüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (zuletzt BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 8 - Eigenkapitalzinssatz). 35 Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft angesehen. 36 1.
NEV darf der Eigenkapitalzinssatz den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Bei der Ermittlung dieses Zuschlags hat die Regulierungsbehörde gemäß § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Netzbetreibern auf diesen Märkten, die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Netzbetreibern auf ausländischen Märkten sowie beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse zu berücksichtigen. 37 Bei der Ermittlung des Zuschlags
NEV ist die Regulierungsbehörde, soweit Gesetz und Verordnung hierzu keine Vorgaben enthalten, weder an ein bestimmtes wissenschaftliches Modell noch an bestimmte Methoden zur Ermittlung und Bemessung der im Rahmen des gewählten Modells heranzuziehenden Parameter gebunden. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse in eigener Würdigung zu entscheiden, welche Kriterien heranzuziehen und in welcher Weise diese anzuwenden und zu anderen Kriterien ins Verhältnis zu setzen sind. Hierbei kann sie sich gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen, wie dies die Bundesnetzagentur vor Erlass der angegriffenen Festlegung auch getan hat. Wenn aus sachverständiger Sicht mehrere Methoden in Betracht kommen, ist eine Auswahl zu treffen, die den Vorgaben des § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV und dem Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Eigenkapitalverzinsung gerecht wird. Diese Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 26 - Thyssengas GmbH). 38 Die gerichtliche Überprüfung der Behördenentscheidung obliegt insoweit in erster Linie dem Tatrichter. Die Beurteilung der Frage, ob das methodische Vorgehen der Regulierungsbehörde
den dargelegten Kriterien zu beanstanden ist, hängt im Wesentlichen von den Tatsachen ab, aus denen sich Schlussfolgerungen im Hinblick auf Vor- und
teile unterschiedlicher in Betracht kommender methodischer Vorgehensweisen ziehen lassen. Diese Schlussfolgerungen sind zwar zum Teil rechtlicher Natur. Die hierfür anzustellenden Erwägungen sind mit der Feststellung der dafür maßgeblichen Tatsachen jedoch so eng verwoben, dass auch sie im Wesentlichen dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zuzuordnen sind (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 28 - Thyssengas GmbH). 39 2. Im Streitfall ist das Beschwerdegericht zu Unrecht zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte das von ihr anhand des Capital Asset Pricing Model und der historischen Datenreihen von Dimson, Marsh und Staunton ermittelte Ergebnis aufgrund von historischen Besonderheiten am Kapitalmarkt einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen. 40
der Rechtsprechung des Senats ist die Regulierungsbehörde nicht generell gehalten, die theoretische Bandbreite, die sich aufgrund der einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten bei der Anwendung der CAPM-Methode ergibt, zu ermitteln und aus diesem Bereich im Wege einer abstrakten Gesamtabwägung einen Wert auszuwählen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH). Erst recht ist es nicht die Aufgabe einer gerichtlichen Überprüfung, eine von der Regulierungsbehörde in Ausübung eines ihr zustehenden Spielraums gewählte Methode durch eine alternative Modellierung zu ergänzen oder zu ersetzen (so zum Effizienzvergleich BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 41 - Stadtwerke Konstanz GmbH). 44 Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient und diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG und § 7 Abs. 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH). 45 Ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus für die Regulierungsbehörde die Verpflichtung ergibt, das von ihr anhand einer fehlerfrei ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis einer zusätzlichen Plausibilisierung zu unterziehen, und welche Vorgehensweisen dafür in Betracht kommen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall begründen jedenfalls weder die vom Beschwerdegericht als historisch einmalig eingeschätzte besondere Situation auf den Finanzmärkten noch sonstige Umstände konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Plausibilisierung erforderlich machen. 46
den Feststellungen des Beschwerdegerichts in den DMS-Daten durchaus gewissen Niederschlag gefunden. Angesichts dessen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung der DMS-Daten in der festgestellten Sondersituation nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. 51 Dem steht nicht entgegen, dass der Hauptgrund für das beobachtete Absinken der Marktrisikoprämie
den Feststellungen des Beschwerdegerichts in dem als "Golden Age of Bonds" bezeichneten Effekt zu sehen ist, also in dem Umstand, dass die aus den DMS-Daten ersichtliche Rendite für Anleihen aufgrund des Kursanstiegs älterer Wertpapiere nicht in gleichem Maße abgenommen hat wie die aus diesen Daten ersichtliche Aktienrendite. Dieser Effekt vermag die Aussagekraft der DMS-Daten - sofern ihre grundsätzliche Eignung mit dem Beschwerdegericht zu bejahen ist - nicht in Zweifel zu ziehen. Er spiegelt eine tatsächliche Marktentwicklung wider und kann deshalb nicht als systemfremd angesehen werden. 52 Dies gilt umso mehr, als die in § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV vorgesehene Methode zur Ermittlung des Zinssatzes für risikolose Anlagen zu ähnlichen Effekten führt. Die danach vorgeschriebene Bildung eines Durchschnitts aus den Werten der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre hat zur Folge, dass sich Änderungen des Zinssatzes nicht sofort in vollem Umfang auf das Ergebnis auswirken. So ergibt sich im Streitfall ein Durchschnittswert von 2,49%, obwohl die Umlaufrendite seit dem Jahr 2012 deutlich unter 2% und im Jahr 2015 nur noch bei 0,5% lag. Der Basiszins und der Zuschlag zur Abdeckung unternehmerischer Wagnisse sind
NEV zwar grundsätzlich getrennt voneinander zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Zuschlags anhand von Datenreihen darf aber dennoch nicht außer Acht bleiben, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist. Angesichts dessen spricht der Umstand, dass eine Änderung des Zinsniveaus nicht sofort in vollem Umfang Eingang in die Datenreihen findet, nicht gegen, sondern eher für deren Heranziehung, wenn ein vergleichbarer Effekt auch bei der Bestimmung des Basiszinssatzes
NEV auftrifft. 53
Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen eine Gesamtschau aus anderen Modellen einen höheren Wert nahelegen könnte, vermag die Eignung der von der Bundesnetzagentur gewählten Vorgehensweise schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die Bundesnetzagentur mangels besonderer Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, diese anderen Modelle zu Vergleichszwecken heranzuziehen. Unabhängig davon erscheint der Erkenntniswert eines solchen Vergleichs ohnehin gering, wenn die dafür herangezogenen Methoden ihrerseits fachlichen Bedenken unterliegen. 55
Auffassung der gerichtlichen Sachverständigen in den DMS-Daten nur begrenzt Niederschlag gefunden hat. Letzteres genügt aus den bereits oben genannten Gründen nicht, um die Notwendigkeit einer zusätzlichen Plausibilisierung zu begründen. 59 d) Die von den gerichtlichen Sachverständigen angestellte Kontrollrechnung auf der Grundlage der von ihnen als angemessen angesehenen Werte, nämlich eines Basiszinssatzes zwischen 0,5% und 1,42% und einer Marktrisikoprämie von 6,25%, vermag die Beschwerdeentscheidung ebenfalls nicht zu tragen. 60 Aus diesen Berechnungen kann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festlegung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Bundesnetzagentur aus den oben genannten Gründen zu einer ergänzenden Plausibilisierung nicht verpflichtet war. 61 Unabhängig davon steht und fällt die Kontrollrechnung mit den von den Sachverständigen für angemessen erachteten Werten. Das Beschwerdegericht hat die dieser Einschätzung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Annahmen zwar als überzeugend angesehen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie als rechtlicher Maßstab für die Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur heranzuziehen sind. 62 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründet die Einbeziehung von Daten aus China, Russland und Österreich in den DMS-Datensatz ebenfalls keinen Rechtsfehler. 63 Der vom Beschwerdegericht als ausschlaggebend angesehene Umstand, dass die Daten historische Brüche aufgrund von Weltkriegen und Revolutionen aufweisen, bildet keinen hinreichenden Anhaltspunkt, der durchgreifende Zweifel an der Eignung dieser Daten begründet. 64 Die Heranziehung historischer Daten aus einem Zeitraum von mehr als hundert Jahren führt zwangsläufig dazu, dass sich besondere historische Ereignisse, die das Wirtschaftsleben geprägt haben, in den Daten widerspiegeln. Wenn dieser Umstand der grundsätzlichen Eignung dieser Daten nicht entgegensteht, erschiene es widersprüchlich, Datensätze aus einzelnen Ländern auszunehmen. Der Umstand, dass die historische Entwicklung von Land zu Land unterschiedlich verlaufen ist, stellt für sich gesehen keinen zwingenden Grund dar, einzelne Länder unberücksichtigt zu lassen. 65 Gegen die Einbeziehung eines Landes mag im Einzelfall sprechen, dass Daten nur für einen wesentlich geringeren Zeitraum zur Verfügung stehen als für die übrigen Länder. Auch insoweit ergeben sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts indes keine Anhaltspunkte, die einer Einbeziehung der Daten aus China, Russland und Österreich aus Rechtsgründen entgegenstehen, zumal sich dies
dem vom Beschwerdegericht als unbestritten wiedergegebenen Vorbringen der Bundesnetzagentur ohnehin nur marginal auf das Ergebnis auswirkt. 66 4. Aus den Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Berücksichtigung von Festlegungen ausländischer Regulierungsbehörden ergibt sich kein Rechtsfehler der angefochtenen Festlegung. 67 a) Wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, beruht die angefochtene Festlegung nicht auf den darin enthaltenen Ausführungen zu Regulierungsentscheidungen im Ausland. 68 In der Begründung der Festlegung wird ausgeführt, die Verhältnisse auf ausländischen Märkten würden bereits durch Anwendung der CAPM-Methode in der
NEV gebotenen Weise berücksichtigt. Die im Anschluss daran angestellten Erwägungen zu Regulierungsentscheidungen in einzelnen europäischen Staaten stellen vor diesem Hintergrund lediglich eine Hilfserwägung dar, die nicht zu Änderungen am gefundenen Ergebnis geführt haben. Ob diese Erwägungen für sich gesehen zutreffend sind, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 69 b) Die vom Beschwerdegericht offen gelassene Frage, ob die Regulierungsbehörde eine vergleichende Betrachtung von Entscheidungen ausländischer Regulierungsbehörden zwingend durchführen muss, ist zu verneinen. 70
NEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. 71 Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 72 III. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet. 73 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Betroffene ist durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beschwert. 74 Das Beschwerdegericht hat die angegriffene Festlegung zwar insgesamt aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet, ohne die Beschwerde teilweise zurückzuweisen. Die Betroffene ist dennoch beschwert, weil das Beschwerdegericht hinsichtlich einzelner Punkte entschieden hat, dass die Bundesnetzagentur bei der erneuten Festsetzung des Zinssatzes die von der Betroffenen vertretene Rechtsauffassung nicht zu befolgen hat. 75
Steuern abgezogen habe. Das Beschwerdegericht hat die Festlegung in beiden Beziehungen für rechtsfehlerfrei gehalten. Daraus ergibt sich eine Beschwer der Betroffenen. 78
NEV ist als Basiszinssatz der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten heranzuziehen. 86 Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Festlegung des Zinssatzes für die zweite Regulierungsperiode entschieden und näher begründet hat, ist es sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar, hierzu den gemittelten Wert heranzuziehen, den die Deutsche Bundesbank in ihrer Statistik unter der Rubrik "Insgesamt" für alle Arten von Wertpapieren inländischer Emittenten ausweist. Dass in diesen Wert auch Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren und weniger einfließen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, RdE 2019, 172 Rn. 9 ff. - Eigenkapitalzinssatz). 87 Für die dritte Regulierungsperiode gilt nichts anderes. Die maßgebliche Vorschrift und die für ihre Auslegung erheblichen Umstände sind unverändert geblieben. 88
NEV ist der Zinssatz für Altanlagen zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen. Ausgangspunkt dieser Berechnung ist der
NEV ermittelte Zinssatz für Neuanlagen
Steuern. 93 § 7 Abs. 4 GasNEV gibt als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Zinssätze die durchschnittliche Umlaufrendite, den Zuschlag für Wagnisse und die durchschnittliche Preisänderungsrate vor. Sowohl die Umlaufrendite als auch der Zuschlag geben
den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Verzinsung
Steuern wieder. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, den im gleichen Zusammenhang vorgesehenen Abzug für Altanlagen ebenfalls von dem Wert
Steuern vorzunehmen. 94 bb) Dass sich die von der Bundesnetzagentur gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV zu treffende Festlegung auf Zinssätze vor Steuern beziehen muss, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 95
der seit
Ertragsteuern festzulegen ist. Der Verordnungsgeber hat diese Vorgabe im Zusammenhang mit der Einführung der Anreizregulierung aufgehoben, weil er sie für nicht zweckmäßig hielt und sicherstellen wollte, dass auch unter den Bedingungen der Anreizregulierung der Eigenkapitalzinssatz als Zinssatz vor Steuern bestimmt und angewendet wird (BR-Dr. 417/07 (Beschluss) S. 21). 97
NEV ermittelten Zinssätze für Neu- und Altanlagen. Diese müssen, weil sie die Verzinsung
Steuern wiedergeben, mit einem Steuerfaktor multipliziert werden. 98 Dieser Rechenschritt ist
dem Regelungsprogramm von § 7 GasNEV der Ermittlung der beiden Zinssätze anhand von Umlaufrendite, Zuschlag und Preisänderungsrate
gelagert. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, die Preisänderungsrate erst
Multiplikation mit dem Steuerfaktor abzuziehen. 99
Steuern wiedergibt. Sie sieht vielmehr ohne nähere Differenzierung vor, dass zunächst der Abzug für Altanlagen und erst danach die Umrechnung in Zinssätze vor Steuern zu erfolgen hat. 103 Vor diesem Hintergrund könnte der Regelung auch dann keine abweichende Reihenfolge entnommen werden, wenn das Vorbringen der Betroffenen zuträfe. 104
Multiplikation mit dem Steuerfaktor vorzunehmen. Dennoch steht es dem Verordnungsgeber auch bei dieser Ausgangslage frei, im Wege einer Pauschalierung eine andere Reihenfolge vorzuschreiben. 106 Die Bewertung von Altanlagen zu Tagesneuwerten und die Festlegung eines allgemeinen Zinssatzes für die Verzinsung von Eigenkapital beruhen auf Pauschalierungen, die die tatsächlichen Verhältnisse in der Regel nicht exakt wiedergeben. Diese Pauschalierung ist zulässig und sachgerecht, weil eine individuelle Wertermittlung mit nicht vertretbarem Aufwand verbunden wäre und allenfalls eine beschränkte Gewähr dafür bieten könnte, dass die für die einzelnen Netzbetreiber ermittelten Werte untereinander vergleichbar sind. 107 Angesichts dessen steht dem Verordnungsgeber bei der Ausfüllung der ihm eingeräumten Ermächtigung ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist nicht schon dann überschritten, wenn es zu bestimmten Einzelregelungen eine Alternative gibt, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten näherliegend erscheint, sondern erst dann, wenn die vorgeschriebene Berechnungsweise zu Ergebnissen führt, die die tatsächlichen Wertverhältnisse schlechterdings nicht mehr angemessen wiedergeben können. Eine derart weitreichende Abweichung ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Preisänderungsrate einen Zuwachs vor Steuern wiedergibt. 108 c) Soweit sich die Betroffene gegen einzelne Vorgaben wendet, die das Beschwerdegericht der Bundesnetzagentur für die Neubescheidung gemacht hat, sind ihre Rügen schon deshalb gegenstandslos, weil die angefochtene Festlegung der Bundesnetzagentur rechtmäßig ist und eine Neubescheidung deshalb nicht zu erfolgen hat. 109 IV. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. 110 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ermittlung des Zuschlags anhand der CAPM-Methode und der DMS-Daten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 111
den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die genannte Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV geeignet. Die sonstigen in Betracht kommenden Methoden sind jedenfalls nicht deutlich überlegen. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die Bundesnetzagentur von dem ihr eingeräumten Spielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. 112 a) Die Bundesnetzagentur war insbesondere nicht gehalten, den Zuschlag anhand der TMR-Methode zu ermitteln. 113
den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die dieser Methode zu Grunde liegende Annahme, die Marktrisikoprämie sei im Wesentlichen konstant, wissenschaftlich umstritten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesnetzagentur und das Beschwerdegericht sie im Vergleich zu CAPM nicht als deutlich überlegen angesehen haben. 114
den Feststellungen des Beschwerdegerichts werden die DMS-Daten ungeachtet dieser Einwände als üblicherweise beachtete und diskutierte Quelle anzusehen, deren Qualität und Umfang als vorteilhaft angesehen wird. Vor diesem Hintergrund ist ihre Heranziehung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 119 bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die DMS-Daten auch nicht deshalb als ungeeignet angesehen, weil Deutschland darin unterrepräsentiert wäre. 120
NEV sind die Verhältnisse auf den nationalen und den internationalen Kapitalmärkten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich keine feste Vorgabe hinsichtlich der Frage, in welcher Weise und mit welcher Gewichtung der deutsche Kapitalmarkt und die Kapitalmärkte anderer Länder einzubeziehen sind. Vielmehr steht der Regulierungsbehörde auch insoweit ein Spielraum zu. 121
den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die Marktrisikoprämien in entwickelten Ökonomien unabhängig vom Währungsraum recht gut vergleichbar. Darüber hinaus müssen sich deutsche Netze an internationalen Renditeerwartungen messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückgriff auf Daten aus einer Vielzahl von Ländern aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 122 d) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von DMS gewählte Vorgehensweise nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Differenz zwischen Aktienüberrendite und Anleiherendite nicht durch einfache Subtraktion ermittelt wird, sondern anhand eines Quotienten, dessen Zähler und Nenner Wechselkursschwankungen abbilden. 123 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese vom gerichtlichen Sachverständigen als modelltechnisch inkonsistent bezeichnete Vorgehensweise nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis hat. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte aus der Einordnung als modelltechnisch inkonsistent jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die den DMS-Daten zugrunde liegende Berechnungsweise ungeeignet ist.
den Feststellungen des Beschwerdegerichts unterliegen die den DMS-Daten zugrunde liegenden Werte Wechselkursschwankungen. Vor diesem Hintergrund sind besondere Rechenschritte, mit denen solche Schwankungen bereinigt werden können, nicht deshalb als ungeeignet oder fehlerhaft anzusehen, weil sie nicht vollständig in Einklang mit einem bestimmten methodischen Ansatz stehen. 124 e) Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstands, dass die in den DMS-Daten ausgewiesenen Mittelwerte für die Überrenditen nicht durch separate Berechnung von Mittelwerten für Aktien- und Anleiherenditen gebildet wurden, sondern durch Mittelung der Überrenditen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. 125 Die den DMS-Daten zugrunde liegende Berechnungsweise stellt
den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine vertretbare Maßnahme dar, um Wechselkurseffekten Rechnung zu tragen. Damit ist sie aus Rechtsgründen auch dann nicht zu beanstanden, wenn andere Rechenmethoden ebenfalls für diesen Zweck geeignet sind. 126 f) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur nicht gehalten war, der Bestimmung der Marktrisikoprämie eine konkrete, auf einen bestimmten Währungsraum beschränkte Investorenperspektive zugrunde zu legen. 127 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob die Marktrisikoprämie aufgrund einer Abwägung oder durch Bildung von Mittelwerten bestimmt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es
den Feststellungen des Beschwerdegerichts aus wissenschaftlicher Sicht keine zwingenden Gründe gibt, eine Beschränkung der genannten Art vorzunehmen. Aus der von den gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Einschätzung, eine solche Beschränkung sei als methodisch sauber oder zumindest als ökonomisch stringenter anzusehen, ergibt sich nicht die Schlussfolgerung, dass sie der den DMS-Daten zugrunde liegenden Methoden zur Berücksichtigung von Währungsschwankungen deutlich überlegen ist. 128
den Feststellungen des Beschwerdegerichts haben sich im Streitfall keine abweichenden Erkenntnisse ergeben, die eine andere Methode als klar überlegen erscheinen ließen. Folglich ist die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise auch für die dritte Regulierungsperiode nicht zu beanstanden. 130 3. Entsprechendes gilt für den von der Bundesnetzagentur mit 0,83 angesetzten Betafaktor. 131 Insoweit haben sich
den Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keine Erkenntnisse ergeben, die die zur Bestimmung dieses Werts herangezogenen Methoden abweichend von der ersten Regulierungsperiode (dazu BGH, Beschluss vom
den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Sondersituation Deutschlands im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, für spezifische Risiken zu Lasten von bestimmten Gruppen von Netzbetreibern oder für diesbezügliche Unterschiede zwischen Strom- und Gasnetzen sprechen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist möglich und lässt keine Rechtfehler erkennen. 134 5. Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bundesnetzagentur nicht gehalten war, für Gasnetze einen höheren Zinssatz festzusetzen als für Stromnetze. 135
den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die von den gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Unterschiede hinsichtlich des Betafaktors im statistischen Sinne nicht signifikant. Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur für beide Arten von Netzen denselben Zinssatz festgesetzt hat. 136 6. Zu Recht hat das Beschwerdegericht den von der Bundesnetzagentur angesetzten Steuerfaktor von 1,225 unbeanstandet gelassen. 137
der Rechtsprechung des Senats ist als Bemessungsgrundlage für die kalkulatorische Gewerbesteuer die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gemäß § 8 GasNEV ohne Erhöhung um einen darin enthaltenen Gewerbesteuerabzug heranzuziehen. Maßgeblich ist also nicht der verbreitet als zutreffend angesehene "Im-Hundert-Satz", sondern der von der Bundesnetzagentur angewendete "Vom-Hundert-Satz" (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - EnVR 57/15, RdE 2017, 340 Rn. 58 ff. - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). 138 Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, dass die Eigenkapitalverzinsung
den besonderen Regeln in § 7 GasNEV zu errechnen ist und hierbei der tatsächlich anfallenden Gewerbesteuer keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGH RdE 2017, 340 Rn. 60 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH). Hieraus hat das Beschwerdegericht zutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass eine auf gewerbesteuerrechtliche Erwägungen gestützte Korrektur auch bei der Bestimmung des Zinssatzes vor Steuern nicht in Betracht kommt. 139 7. Die Festlegung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie bereits mehr als ein Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode getroffen worden ist. 140 a) Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zinssatz liegt im Ermessen der Regulierungsbehörde. 141
NEV muss die Festlegung vor Beginn einer Regulierungsperiode erfolgen. Hieraus kann nicht entnommen werden, dass die Entscheidung nur im letzten Jahr vor Beginn einer Regulierungsperiode getroffen werden darf. Der Zeitpunkt der Entscheidung kann zwar Auswirkungen auf das Ergebnis haben, weil sowohl der
NEV zu ermittelnde Durchschnittswert der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere als auch die für die Ermittlung des Wagniszuschlags maßgeblichen Daten zeitlichen Änderungen unterliegen. Hieraus kann aber nicht die Pflicht abgeleitet werden, mit der Entscheidung so lange zuzuwarten, dass der Zeitraum, aus dem die Daten stammen, so nahe wie möglich an die Regulierungsperiode heranreicht. 142 Die Festlegung des Zinssatzes bedarf eines komplexen Verfahrens, in dem die Regulierungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt klären und den von der Entscheidung Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss. Den daraus resultierenden Anforderungen darf die Bundesnetzagentur bei der zeitlichen Gestaltung des Entscheidungsprozesses Rechnung tragen. Sie darf darüber hinaus das Interesse der Betroffenen an Planungssicherheit berücksichtigen und hierbei in Erwägung ziehen, dass diese auch durch eine gerichtliche Anfechtung der Festlegung beeinträchtigt werden kann. 143 b) Vor diesem Hintergrund ist der im Streitfall gewählte Entscheidungszeitpunkt nicht zu beanstanden. 144 Die relativ frühe Einleitung des Verfahrens stellt sicher, dass die Entscheidung bis zum Beginn der Regulierungsperiode auch im Falle von unerwarteten Schwierigkeiten vorliegt, und ermöglicht zumindest eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung vor oder nur kurze Zeit
Beginn der Regulierungsperiode. 145 C. Die Sache ist zur Entscheidung reif. 146 Das Beschwerdegericht hat, obwohl dies von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zwingend erforderlich war, zu allen Beschwerdepunkten umfassende tatsächliche Feststellungen getroffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Dies ermöglicht es dem Senat, über die Beschwerde abschließend zu entscheiden. 147 Wie bereits oben aufgezeigt wurde, erweist sich die Beschwerde auf der Grundlage dieser Feststellungen als in vollem Umfang unbegründet. 148 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304972019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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