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BGH IX ZB 7/22

KORE304992023 ECLI:DE:BGH:2023:200723BIXZB7.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20230720 IX ZB 7/22 Beschluss § 383 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 384 Nr 2 ZPO, § 387 Abs 3 ZPO, § 567 ZPO vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6

§ 386Rn.

1). Über diesen Sachverhalt hat das Gericht im Zwischenstreit nach § 387 ZPO durch Bestätigung oder Ablehnung der Weigerung des Zeugen zu entscheiden (vgl. Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 387 Rn. 21). Verfahrensgegenstand des durch Zwischenurteil gemäß § 387 ZPO entschiedenen Streits sind demgemäß die in erster Instanz geltend gemachten Weigerungsgründe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können entsprechend nur die im Zwischenurteil behandelten Weigerungsgründe sein (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 939, 940; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland,

§ 387Rn.

11; Zöller/Greger, ZPO,

  1. Aufl., § 387 Rn. 6). Allein auf diese Gründe erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Zwischenurteils (vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO,
  2. Aufl., § 387 Rn. 3). Bei rechtskräftiger Verwerfung eines geltend gemachten Weigerungsgrundes tritt nur eine Bindung hinsichtlich dieses einzelnen Weigerungsgrundes ein, so dass es dem Zeugen nicht verwehrt ist, nach Rechtskraft der Weigerungsentscheidung nunmehr einen anderen im Gesetz enthaltenen Weigerungsgrund vorzutragen (vgl. bereits RG, JW 1889, 169 unter 9; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland,

§ 387Rn.

3 und Rn. 17; Stein/Jonas/Berger,

§ 386Rn.

4 und § 387 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Ahrens,

; Musielak/Voit/Huber,

; Anders/Gehle/Gehle, ZPO,

  1. Aufl., § 387 Rn. 23). 16 bb) Ob diese Grundsätze ausnahmslos auf sämtliche Weigerungsgründe nach §§ 383, 384 ZPO übertragbar sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie gelten jedenfalls für die Weigerungsgründe nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 384 Nr. 2 ZPO, die zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen. Die Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einerseits und diejenigen des § 384 Nr. 2 ZPO andererseits beziehen sich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind einer gesonderten rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugänglich. 17 Das Gesetz unterscheidet insoweit klar zwischen Angehörigen eines Zeugen, die Partei sind (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), und solchen, die nicht Partei sind (§ 384 Nr. 2 ZPO). Dies beruht auf der bereits vom historischen Gesetzgeber für maßgeblich erachteten Differenzierung nach den von den Konfliktlagen Betroffenen. So beruhen die Weigerungsgründe des § 383 ZPO auf dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Zeugen und einer Partei, während die Weigerungsgründe des § 384 ZPO durch die mögliche Rückwirkung der Aussage des Zeugen auf seine Verhältnisse und die seiner Angehörigen motiviert sind (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, ZPO, Band 2, Neudruck 1983, S. 312). Sind die Angehörigen des Zeugen nicht zugleich Partei des Rechtsstreits und ist demgemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht anwendbar, schützt das Gesetz den Zeugen nicht generell, sondern bewahrt ihn gemäß § 384 Nr. 2 ZPO nur vor ausgewählten Konfliktsituationen und gewährt ihm insoweit auch grundsätzlich kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht demgemäß nicht, weil die Entscheidung über den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Ausgang des Streits über die Voraussetzungen des § 384 Nr. 2 ZPO unabhängig ist. 18 Eine andere Bewertung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO unter besonderen Umständen dazu führen kann, dass ein Zeuge - wie auch im Streitfall beantragt - zur Sache gar nicht auszusagen braucht und dies den Wirkungen des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 1993 - II ZR 255/92, NJW 1994, 197 f; Beschluss vom
  3. April 2008 - VIII ZB 20/06, NJW 2008, 2038 Rn. 17). Allein die bei § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 384 Nr. 2 ZPO (im Ausnahmefall) mögliche sachliche Übereinstimmung des Rechtsschutzziels genügt nicht, um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand anzunehmen, zumal die Weigerungsgründe - ungeachtet ihres Umfangs im Einzelfall - unterschiedlichen Auswirkungen auf die Beweiswürdigung haben. So dürfen aus der Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 ZPO, da die Entscheidung über die Zeugnisverweigerung allein dem Zeugen obliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung keine Schlussfolgerungen zum Nachteil einer Partei gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juli 2017 - I ZR 68/16, NJW 2018, 68 Rn. 28 mwN). Hingegen kann es in den Fällen des § 384 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO für die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zulässig sein, aus der Weigerung, bestimmte Fragen zu beantworten, Schlüsse zu ziehen, wenn besondere, konkret festgestellte Indizien dies rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Oktober 1993,

S. 198; MünchKomm-ZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 384 Rn. 4 mwN). 19 3. Soweit sich der Zeuge gegen die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdegericht durfte über den Weigerungsgrund keine Entscheidung treffen, weil dieser in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen ist. Mangels einer Erstbeschwerde ist eine Sachentscheidung des Senats über diesen Weigerungsgrund ausgeschlossen. 20

  1. a)Der Weigerungsgrund nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Landgericht hat ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verneint und nur ein solches nach § 384 Nr. 2 ZPO bejaht. Gegen diese Entscheidung hat allein der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und eine Abänderung des Zwischenurteils nur insoweit beantragt, als dem Zeugen erstinstanzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zuerkannt worden ist. Der Zeuge hat das Zwischenurteil hingegen bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts am 6. Dezember 2021 nicht (wirksam) angegriffen. 21
  2. aa)Bei dem Zwischenurteil handelt sich um eine auch für den Zeugen beschwerdefähige Entscheidung. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Landgericht im Tenor des Zwischenurteils die von dem Zeugen beantragte Rechtsfolge - nämlich die Berechtigung zu einer umfassenden Zeugnisverweigerung - ausgesprochen und den Zeugen nicht mit Kosten belastet hat. Es mangelt dem Zeugen gleichwohl nicht an der erforderlichen Beschwer. 22 Eine - für den Zeugen als Antragsteller des Zwischenstreits maßgebliche - formelle Beschwer liegt regelmäßig (nur) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag des Rechtsmittelführers inhaltlich oder der Form nach abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053; vom 17. November 2004 - XII ZR 19/03, NJOZ 2005, 3594; vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20, VersR 2022, 394 Rn. 10 mwN; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 567 Rn. 19 und vor § 511 Rn. 20; Zöller/Heßler ZPO, 34. Aufl., Vorb. zu §§ 511-541 Rn. 13). Eine Beschwerde wegen Feststellungen und Aussagen in den Entscheidungsgründen scheidet hingegen aus, weil die Begründung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., Vor § 511 Rn. 15 und Rn. 69). Demgemäß ist der Antragsteller grundsätzlich nicht beschwert, wenn seinem Antrag aufgrund einer anderen als der von ihm genannten oder gewünschten Begründung entsprochen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, ZIP 1993, 926, 927 f). Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Gericht angenommene Anspruchsgrund nicht zu einer quantitativen Teilabweisung führt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,

Vor § 511 Rn. 69). 23 Nach diesen Maßstäben liegt die Beschwer des Zeugen durch das Zwischenurteil in der Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Versagung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, jedoch eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Insoweit ist das Landgericht inhaltlich von dem Antrag des Zeugen abgewichen, der sich nicht nur auf § 384 Nr. 2 ZPO, sondern auch auf § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützt und damit zwei Verfahrensgegenstände zum Gegenstand des Zwischenstreits gemacht hat. Nach dem Inhalt des Zwischenurteils sah sich das Landgericht dazu berufen, über den Antrag des Zeugen auch für den Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu entscheiden, wollte eine solche Entscheidung treffen und hat ein Zeugnisverweigerungsrecht insoweit abgelehnt. Die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO enthält demgemäß eine Teilabweisung, die im Tenor des Zwischenurteils hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. auch Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO,

  1. Aufl., § 387 Rn. 25) und auf die sich die Rechtskraftwirkung des Zwischenurteils erstreckt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Zeuge auch dann beschwert, wenn das Landgericht es versäumt, den Antrag des Zeugen hinsichtlich des Weigerungsgrundes aus § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich im Tenor zu bescheiden. 24 Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Zeugen hätte sich nicht als unnötige und rechtsmissbräuchliche Beschreitung des Rechtsmittelweges dargestellt. Zwar hat das Landgericht dem Zeugen im Ergebnis - gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO - im Streitfall das von ihm begehrte umfassende Weigerungsrecht zuerkannt. Jedoch konnte sich die Ablehnung des Weigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das weitere Verfahren zum Nachteil des Zeugen auswirken. Das gilt namentlich dann, wenn der Zeuge im weiteren Verlauf zu einer anderen Beweisfrage benannt werden sollte, aus der sich gegebenenfalls eine neue, andere Konfliktlage im Sinne des § 384 Nr. 2 ZPO ergibt. Der Zeuge wäre dann gehalten, erneut einen Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung durchzuführen. Dieses Erfordernis besteht hingegen nicht, wenn rechtskräftig feststeht, dass dem Zeugen ein Weigerungsgrund nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zusteht. Denn anders als § 384 Nr. 2 ZPO ist § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mit dem Inhalt der Beweisfrage, sondern mit einer gegenwärtig oder in der Vergangenheit bestehenden Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei verbunden; demgemäß wirkt § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens. 25 In jedem Fall war der Zeuge aufgrund der vom Kläger seinerseits gegen das Zwischenurteil und den darin bejahten Weigerungsgrund nach § 384 Nr. 2 ZPO eingelegten sofortigen Beschwerde befugt, eine Anschlussbeschwerde (§ 576 Abs. 3 Satz 1 ZPO) hinsichtlich des Weigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einzulegen. Dies war dem Zeugen auch zumutbar. Ohnehin hätte das Beschwerdegericht zu prüfen, ob eine etwaige Stellungnahme des Zeugen zu einer sofortigen Beschwerde einer Partei als - keinem Anwaltszwang unterliegende (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) - Anschlussbeschwerde des Zeugen auszulegen wäre. Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Zeugen im umgekehrten Fall - bei Zuerkennung eines Weigerungsgrundes nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und Ablehnung eines solchen nach § 384 Nr. 2 ZPO - ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil gefehlt hätte. 26 bb) Der Zeuge hat bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Beschwerde gegen das Zwischenurteil eingelegt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. Eine sofortige (Erst-)Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) hat der Zeuge nicht eingelegt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Anschlussbeschwerde (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar hat der Zeuge mit E-Mail vom
  2. August 2021 um Aufrechterhaltung des Zwischenurteils gebeten. Selbst wenn darin der Sache nach eine Anschlussbeschwerde zu sehen sein sollte, war diese mangels formgerechter Prozesserklärung nicht wirksam eingelegt. Die gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO gelten. Eine E-Mail als elektronisches Dokument fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331 Rn. 6; vom
  4. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 13 mwN). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine einfache E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. Juni 2015,

; vom

  1. Mai 2019 - XII ZB 8/19, NJW 2019, 2096 Rn. 16 f; Musielak/Voit/Ball, ZPO,
  2. Aufl., § 569 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Hamdorf,
  3. Aufl., § 569 Rn. 14; siehe auch Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 116). 27 b) Mangels (wirksamer) Beschwerde des Zeugen kommt eine Sachentscheidung des Senats über das Weigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht. 28
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Schoppmeyer Lohmann Röhl Schultz Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE304992023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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