KORE305012011 BGH 6. Zivilsenat 20101207 VI ZR 48/10 Urteil § 172 Abs 1 ZPO, § 189 ZPO, § 271 ZPO vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 9. Februar 2010, Az: 4 U 449/09 - 129, Urteilvorgehend AG Homburg, 17. August 2009, Az: 16 C 233/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit der Klagezustellung: Mögliche Heilung des etwaigen Zustellungsmangels Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des etwaigen Zustellungsmangels noch möglich ist . Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 17. August 2009 und das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Spanien, Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. April 2008 in Frankreich zwischen einem Lkw der Klägerin und einem bei der Beklagten versicherten Lkw ereignet hat. Die Beklagte beauftragte die G. A. Versicherung AG mit der Schadensregulierung. 2 Die Klägerin hat beim Amtsgericht ihrerseits am 12. November 2008 die Klageschrift eingereicht. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 hat der Richter am Amtsgericht Zustellung an die Beklagte mit dem handschriftlichen Zusatz "Zustellungsbevollmächtigte" angeordnet. Die Zustellung ist den Angaben in der Klageschrift entsprechend an die Schadensregulierungsbeauftragte adressiert worden. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2009, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2009, hat sich für die Beklagte Rechtsanwalt B. unter anwaltlicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestellt. Er hat gerügt, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, weil die Schadensregulierungsbeauftragte nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Vorsorglich hat er sich zur Begründetheit der Klage geäußert. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht ist Rechtsanwalt B. als Prozessvertreter der Beklagten aufgetreten. Er hat die fehlerhafte Zustellung wegen der mangelnden Zustellungsvollmacht der Schadensregulierungsbeauftragten weiter gerügt. Außerdem hat er sich hilfsweise zur Sache geäußert. 3 Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig sei, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. I. 4 Das Berufungsgericht führt aus: 5 Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts für den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer mit Geschäftssitz in der Europäischen Union sei nach Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO gegeben. Die Klage habe ohne Erteilung einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht durch die Beklagte nicht wirksam an die Schadensregulierungsbeauftragte zugestellt werden können. Die rechtlich gebotene und von Amts wegen zu betreibende Zustellung der Klage an die Beklagte im Ausland könne nicht bewirkt werden, weil die Klägerin sich weigere, eine spanische Übersetzung der Klageschrift einzureichen und die Beklagte ihrerseits die Verweigerung der Annahme einer Klageschrift, der eine spanische Übersetzung nicht beigefügt sei, angekündigt habe. Die Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei der Zustellungsmangel auch nicht geheilt. Die Heilung des Mangels durch den tatsächlichen Zugang der Klageschrift an die Beklagte, der unterstellt werden könne, scheitere daran, dass die vom Amtsgericht verfügte Zustellung nicht an die Beklagte gerichtet gewesen sei. Aufgrund der Rügen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe auch das Verhandeln zur Sache die Zustellung infolge Rügeverzichts nicht geheilt. Die Klage sei nicht rechtshängig geworden und deshalb als unzulässig abzuweisen. II. 6 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Frage, ob die inländische Schadensregulierungsbeauftragte zur Zustellung der Klage als bevollmächtigt gilt, kommt es aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht an. Für den erkennenden Senat besteht deshalb auch nicht die Pflicht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 AEUV). 7 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte für die Klage gegen den ausländischen Versicherer wegen der behaupteten Schäden aus dem Verkehrsunfall international zuständig sind, was auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, VersR 2010, 690 Rn. 7 und vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, MDR 2010, 943 f. jeweils m.w.N.). Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-463/06, Odenbreit, NJW 2008, 819). Dass die erforderlichen Umstände im Streitfall gegeben sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der in Art. 3 der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie enthaltenen Verpflichtung besteht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mithin auch in Frankreich und Spanien, ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers (vgl. Riedmeyer, ZfS 2008, 602, 604). 8 2. Die Frage, ob die Zustellung der Klage an die Beklagte wirksam und die Klage rechtshängig geworden ist, beurteilt sich nach dem hier anzuwendenden deutschen Zivilprozessrecht. Das deutsche Recht bestimmt autonom, unter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zustellung von den Prozess einleitenden Schriftstücken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 183 Rn. 14, 18 und 21; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn. 2080 m.w.N.). 9 3. Im Streitfall ist die Zustellung ins Ausland nicht mehr geboten, nachdem sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.