gehend LG Saarbrücken,
haltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. 2. Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten
aussetzungen das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. 3a. Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich nach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien
der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der Senatsurteile vom
legen. PayPal behält sich außerdem
, weitere Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab. 6.2 Verfügbarkeit des PayPal-Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht
, jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. […] 6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz. […]" 3 Am
behaltlosen Gutschrift des Zahlbetrags auf dem PayPal-Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. 10 Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269) nicht entgegen, nach welchem beim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren die durch Gutschrift eingetretene Erfüllungswirkung rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle, wenn es infolge eines Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens, bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen. 11 Beim PayPal-Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers eingetretenen Leistungserfolg nicht einseitig durch Widerruf zunichte machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren durch PayPal an den Käufer unabhängig davon erfolgen solle, ob PayPal den Erstattungsbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 Satz 3 der Käuferschutzrichtlinie). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes werde deutlich, dass PayPal den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspreche. Weiterhin sei die Entscheidung von PayPal über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal ausgeschlossen (Ziff. 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). Die Exklusivität des Käuferschutzes werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers unberührt blieben und PayPal lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheide. 12 Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von PayPal veranlasst worden. Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtlinie) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, nicht der Rechtsbeziehung der Kaufvertragsparteien. II. 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist - wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat - der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) dadurch erloschen, dass der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem PayPal-Konto der Klägerin
behaltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend vereinbart (§ 311 Abs. 1 BGB), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie
liegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käuferschutz in entsprechender Höhe rückbelastet wird. 14 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin durch die
behaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen PayPal-Konto erloschen ist. 15
behaltlos gutgeschrieben worden ist. 17 aa) Dabei bedarf es
liegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016,
bemerkungen zu §§ 244-248 Rn. B 100) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der
behaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt - um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB,
behaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem PayPal (BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand:
behaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto, die (innerhalb des Bezahlsystems PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Zahlungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO). 20
behaltlose Gutschrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal-Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutschreibt (vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO, Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO). Ein vereinbarter
behalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes - stünde der Erfüllungswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur
läufig eintreten kann (BGH, Urteil vom
liegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB). 28 a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei einem - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei entsprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann (BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO,
PK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; Jungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck-Heeb, aaO,
O,
4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN; siehe auch MünchKomm/Fetzer, aaO). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch bereits im
feld - mit Vertragsabschluss - und für den Fall getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt. 29 b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom
der Inanspruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsurteile vom
aussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 BGB Rückgewähr des
geleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine
leistung nach Gewährung von PayPal-Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährleistungsrechte zu verfolgen. 33
diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der Durchführung des ohnehin nur eine Partei - den Käufer - begünstigenden Käuferschutzverfahrens die andere Partei - den Verkäufer - über die eigentlichen Mechanismen dieses Verfahrens hinaus durch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden Käuferschutzrichtlinie ausdrücklich hervor, dass PayPal ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet. 34 bb) Die Annahme einer (stillschweigend vereinbarten) Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung berechtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil PayPal im Fall eines Käuferschutzantrages nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermöglichenden Regelungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall - wie auch
liegend - für die Vertragsparteien nur begrenzt nachvollziehbar und erst recht nicht überprüfbar ist. 35 Wenn - wie
liegend - der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers "erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht" (Ziff. 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) entscheidet PayPal "von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht" (Ziff. 4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im
liegenden Fall nach Aufforderung von PayPal, binnen zehn Tagen das Ausmaß des Schadens begutachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang PayPal dieses seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und - entsprechend den in Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie genannten Fällen - etwa von einem "völlig anderen Artikel", einem "erheblich abweichendem Zustand", "fehlender Verwendbarkeit", einer "Raubkopie" oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unbenannten Fall ausgegangen ist, erschließt sich nicht, zumal PayPal sich auf die Mitteilung beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der Käuferschutzantrag zugunsten des Beklagten entschieden worden. 36 Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers weitgehend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch
liegend ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, ob die Klägerin zum
bringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder ihr das Privatgutachten
der Entscheidung über den Käuferschutzantrag überhaupt zugänglich gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die
schriften der PayPal-Käuferschutzrichtlinie
, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften. 37 Ein derart vereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerechtfertigt, als er sich auf die Gewährung von PayPal-Käuferschutz beschränkt. Auch dem Verkäufer soll offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf PayPal-Käuferschutz die staatlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entspricht auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie getroffenen Aussage, wonach PayPal "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" entscheidet. 38 cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos wieder auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen, wird der PayPal-Käuferschutz auch nicht obsolet. 39 Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rückbelastung seines PayPal-Kontos wiederbegründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für den Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß in
leistung getreten ist, von beträchtlichem
teil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.). Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz - hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - Erfolg, erlangt er seine
leistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu müssen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. 40 dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das Recht
, "jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal-Käuferschutz zu ändern oder zu streichen". Angesichts der dem PayPal-Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Parteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander bestehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPal-Käuferschutz weiterzuverfolgen. 41 ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten über Leistungsstörungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen. 42 Dies wird auch anhand von Ziffer 4.2 Abs. 4 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung von PayPal über die Gewährung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung "endgültig" und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsverhältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formularbestimmungen, die den Zugang zu den Gerichten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142). Dies ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das Anliegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistungsstörungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen. III. 43 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrechte (§ 437 BGB) berufen kann. 44 Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllungsverlangen, welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, - etwa wegen Unbehebbarkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund - entbehrlich war. 45 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ("Abtretung des Rückzahlungsanspruchs"), wonach der Käufer "mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf PayPal-Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsbetrags an PayPal" abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind - nach dem insoweit maßgeblichen Gesamtinhalt der PayPal-Käuferschutzrichtlinie - nicht von der
genannten Klausel erfasst. 46 Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Widerspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtretung an PayPal einerseits auf "alle Ansprüche" des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die Abtretung hingegen einzig auf einen sogenannten "Rückzahlungsanspruch" beschränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der Kaufpreis dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist. 47 Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr Aussagegehalt anhand des gesamten Inhalts der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn. 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier insbesondere Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie zu berücksichtigen, der ausdrücklich bestimmt, dass die gesetzlichen Rechte des Käufers - und damit auch etwaige Mängelgewährleistungsrechte - unberührt bleiben. Zudem will PayPal nach Satz 3 der
genannten Bestimmung "lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz" entscheiden, beabsichtigt also - nach der insoweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise - erkennbar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufer über etwaige Mängelgewährleistungsrechte. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305032017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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