31; vom
O). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beklagten nicht vor. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann diesen auch nicht die Befriedigung der Klägerin durch Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 zugerechnet werden, durch die der Anspruch der Klägerin gemäß § 362 BGB erfüllt worden ist. Auch wenn die Klägerin aufgrund der von den Beklagten zu 1 und 2 unstreitig erbrachten Leistung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagten hat, hätte die Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 nur zu einer Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Forderung gegenüber den Beklagten führen können, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags waren (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies haben die Beklagten aber nicht nur im ersten Rechtszug, sondern auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt und demgemäß dem zuletzt im Berufungsverfahren angekündigten Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen und die Klageabweisung beantragt. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Zahlung der Beklagten zu 1 und 2 geeignet war, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Beklagten in der Hauptsache zu erledigen. Vielmehr ist es gerade Gegenstand des Berufungsverfahrens zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt ist. Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99, aaO). Eine Beschwer der Beklagten ergibt sich unter diesen Umständen bereits daraus, dass die ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ihrem Inhalt nach für sie nachteilig ist und für sie die Möglichkeit besteht, im höheren Rechtszug eine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten zu erlangen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545, 546; vom 7. November 1974 - III ZR 115/72, NJW 1975, 539 f.; Beschluss vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76,
31). Eine solche abweichende Entscheidung ist zugunsten der Beklagten möglich, weil nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen die Erledigung der Hauptsache auf den einseitigen Antrag der klagenden Partei hin nur festgestellt werden kann, wenn die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom
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