BGH, Beschluss vom 23.11.2011 – IV ZB 15/11 – Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus; Wiedereinsetzung in die…
KORE305062012 BGH 4. Zivilsenat 20111123 IV ZB 15/11 Beschluss § 1964 Abs 1 BGB, § 17 Abs 1 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 39 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Köln, 3. August 2011, Az: I-2 Wx 114/11, Beschlussvorgehend AG Siegburg, 15. Oktober 2010, Az: 48 VI 160/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden Beschluss 1. Gegen den Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 Abs. 1 BGB ist die befristete Beschwerde nach § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG eröffnet.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 65.000 € 1 I. Der zwischen dem 28. und 29. März 2010 verstorbene Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Seine Ehefrau und seine Mutter schlugen die Erbschaft durch Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht vom 29. April 2010 und 6. Mai 2010 aus. Der Beschwerdegegner, der Bruder des Erblassers, der im Zeitpunkt des Erbfalles seinen Wohnsitz auf Mallorca (Spanien) hatte, schlug durch notariell beglaubigte Erklärung vom 17. September 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. September 2010, die Erbschaft ebenfalls aus. Mit Beschluss vom 22. September 2010 stellte das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus gemäß § 1964 BGB fest. Dieser nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin, der für die Abwicklung von in den Nachlass des Landes fallenden Erbschaften zuständige Behörde am 24. September 2010 zugestellt. Diese legte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010, beim Nachlassgericht eingegangen am 21. Dezember 2010, Beschwerde ein und berief sich darauf, sie sei nicht Erbin geworden, da der Beschwerdegegner die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen und schon vor der Ausschlagungserklärung angenommen habe.
2 Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab. Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts bezüglich einer Verfristung des Rechtsmittels vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, ihr stehe gegen den Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB die unbefristete Beschwerde zu. Hilfsweise hat sie Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen sowie ihren weiteren Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Nachlassgerichts nach § 48 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin beantragt, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
3 II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 22. September 2010 ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
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BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Lediglich im Grundbuch- und Schiffsregisterwesen besteht noch die Möglichkeit einer unbefristeten Beschwerde. Für den Bereich des Nachlassverfahrens hat der Gesetzgeber demgegenüber keine Ausnahme von der befristeten Beschwerde vorgesehen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit für alle Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung und bezweckt eine Verfahrensvereinfachung (BT-Drucks. aaO). Auch der Fiskus muss mithin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbeschlusses gemäß § 1964 BGB die befristete Beschwerde einlegen. Der Lauf dieser Beschwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach § 39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
Fehlt diese - wie hier - so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 FamFG in Betracht (vgl. auch BT-Drucks. aaO S. 183).
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9 2. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 Abs. 1 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht.
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Hierbei kann die Frage, ob die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung widerlegbar ist oder nicht, offen bleiben (für eine unwiderlegbare Vermutung Ahn-Roth aaO Rn. 29; Keidel, FamFG 17. Aufl. § 17 Rn. 36; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 17 FamFG Rn. 5). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der §§ 17, 39 FamFG ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfassungsgebot einer Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen aufgegriffen (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 396; BT-Drucks. 16/6308 S. 183). Hierbei hat er insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof herangezogene Rechtsprechung zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erfordert (BGH aaO 399;
BT-Drucks. aaO). Hieraus folgt, dass eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen ist, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird vor allem der geringeren Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Beteiligter Rechnung getragen (BT-Drucks. aaO).
11 Dementsprechend geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dass es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist fehlt, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten war (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 aaO; OLG Rostock FamRZ 2011, 986; OLG Naumburg MDR 2011, 387; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 2011; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1691; Keidel aaO Rn. 37; Musielak/Borth, FamFG 2. Aufl. § 17 Rn. 3; Bahrenfuss, FamFG, § 17 Rn. 11; Prütting aaO Rn. 31 f.; Maurer, FamRZ 2009, 465, 467, 473; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO). Von einem Rechtsanwalt kann und muss erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die zu wahrenden Fristen kennt. Auch in Übergangsfällen bei Änderung der Gesetzeslage hat der Rechtsanwalt die einzuhaltenden Fristen gegebenenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit zu überprüfen.
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13 Es kommt auch nicht darauf an, ob diese neue gesetzliche Regelung dem konkreten Sachbearbeiter tatsächlich bekannt war. Vielmehr fällt es in die Organisationszuständigkeit der Beschwerdeführerin als für die zur Abwicklung in den Nachlass des Landes fallender Erbschaften zuständige Behörde, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die entsprechende Rechtskenntnis bei den Mitarbeitern vorhanden ist. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, als die Beschwerdeführerin sowohl das Verfahren vor dem Nachlassgericht als auch vor dem Beschwerdegericht selbst und ohne anwaltliche Vertretung betreiben konnte (§ 10 Abs. 1 FamFG). Sogar im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof muss die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vielmehr ist hier eine Vertretung durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt möglich (§ 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Gerade wegen dieser nicht bestehenden Pflicht zur anwaltlichen Vertretung hatte die Beschwerdeführerin umso mehr Anlass, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter über die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen verfügen. Einem rechtsunkundigen Beteiligten, für den die Regelung des § 17 Abs. 2 FamFG in erster Linie vorgesehen ist, kann die Beschwerdeführerin nicht gleichgestellt werden.
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15 3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, weil das Nachlassgericht die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 37 Abs. 2 FamFG vor Erlass des Feststellungsbeschlusses beteiligt und angehört habe. Der gerügte Verfahrensverstoß betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren und nicht die im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zu beurteilende Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ein eigenständiger Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin bereits die Frist für die Beschwerde versäumt hat.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305062012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public