BGH, Beschluss vom 08.07.2021 – I ZR 196/15 – Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im…
KORE305062021 ECLI:DE:BGH:2021:080721BIZR196.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20210708 I ZR 196/15 Beschluss § 544 ZPO, § 578 ZPO, §§ 578ff ZPO, § 706 Abs 1 ZPO vorgehend BGH, 20. September 2018, Az: I ZR 196/15, Beschlussvorgehend BGH, 17. Mai 2018, Az: I ZR 196/15, Beschlussvorgehend BGH, 14. Dezember 2017, Az: I ZR 196/15, Beschlussvorgehend BGH, 29. Juni 2017, Az: I ZR 196/15vorgehend KG Berlin, 15. April 2015, Az: 5 U 60/11vorgehend LG Berlin, 15. März 2011, Az: 16 O 84/10nachgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: I ZR 196/15, Beschlussnachgehend BGH, 29. März 2022, Az: I ZR 196/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; separate Erteilung des Rechtskraftzeugnisses 1. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.
Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses vom 8. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle F. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
1 I. Das Landgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Berufungsurteil vom 15. April 2015 die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Der Senat hat die dagegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen.
2 Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 Restitutionsklage erhoben. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage mit Urteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen hat. Die Verfahrensakten befinden sich derzeit noch beim Bundesgerichtshof.
3 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 beim Bundesgerichtshof beantragt, den in Ausfertigung beigefügten Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 2016, mit dem dieses sein Berufungsurteil vom 15. April 2015 berichtigt hat, mit dem Rechtskraftvermerk zu versehen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Antrag der Klägerin dahin ausgelegt, dass er sich auf das Berufungsurteil vom 15. April 2015 beziehe und am 8. Januar 2021 auf der eingereichten Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses das Rechtskraftzeugnis dahingehend erteilt, dass das Berufungsurteil vom 15. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses rechtskräftig ist.
4 Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat. Die Beklagte hat außerdem den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
5 II.Die Erinnerung und das Ablehnungsgesuch der Beklagten haben keinen Erfolg.
6 1. Die von der Beklagten eingelegte Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zulässig, aber unbegründet.
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11 Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten des Gerichts der höheren Instanz beginnt mit Einreichung einer Rechtsmittelschrift, nicht schon mit Einreichung nur eines Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1956 - VI ZA 106/55, Rpfleger 1956, 97, 98). "Anhängig" ist vom Standpunkt der Geschäftsstelle zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzug bis zur Rücksendung der Akten auch noch befasst bleibt, wenn das Gericht seine rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist (BGH, Rpfleger 1956, 97, 98).
12 Dies gilt auch im Streitfall. Zwar hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil vom 15. April 2015 bereits am 29. Juni 2017 zurückgewiesen und die Akten danach wieder an die Vorinstanz zurückgegeben. Da die Beklagte jedoch beim Berufungsgericht gegen das Berufungsurteil Restitutionsklage eingereicht, das Berufungsgericht diese abgewiesen und die Beklagte gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts wiederum Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, befand sich der Rechtsstreit erneut beim Bundesgerichtshof. Wie sich aus der Regelung des § 706 Abs. 1 ZPO ergibt, soll der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig sein, der mit der Bearbeitung der Sache befasst ist und dem die Prozessakten vorliegen, die Grundlage der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Rechtskraft sind.
Danach ist die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens (§ 578 Abs. 1 ZPO) betrieben und das in diesem Verfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, weil in einem Wiederaufnahmeverfahren der Bestand des angefochtenen Berufungsurteils vom Gericht des höheren Rechtszugs geprüft wird und sich auch in diesem Fall die Prozessakten dort befinden.
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19 Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht gehalten, sich vor Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu vergewissern, ob die Beklagte beim Berufungsgericht eine (zweite) Restitutionsklage eingereicht hat. Die Einleitung eines Restitutionsverfahrens steht der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegen.
20 Die Rechtkraft wird nur gehemmt, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 24. Oktober 1984 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357 f. [juris Rn. 13 f.]). Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde hindern nicht den Eintritt der Rechtskraft; sie führen allerdings bei erfolgreicher Geltendmachung zu deren rückwirkenden Beseitigung (zur Anhörungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, NJW 2012, 3087 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 705 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 578-591 Rn. 18 bis 19). Dass die Erhebung einer Restitutionsklage der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich die Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zulässigerweise nur gegen rechtskräftige Urteile richten kann.
21 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle war deshalb auch nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Beklagte - wie sie geltend macht - gegen die Entscheidung, für die das Rechtskraftzeugnis beantragt war, Verfassungsbeschwerde eingelegt oder eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben hat.
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23 Die Akte des Bundesgerichtshofs wird Bestandteil der Verfahrensakten. Aus der Akte des Bundesgerichtshofs, in dem sich der die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss befindet, ist zweifelsfrei zu erkennen, welches Urteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen worden und durch deren Zurückweisung rechtskräftig geworden ist.
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28 Für diese Auslegung des § 706 Abs. 1 ZPO spricht die am 1. September 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 46 Satz 3 FamFG. Die Regelungen in § 46 Satz 1 und 2 FamFG entsprechen inhaltlich § 706 Abs. 1 ZPO. Nach § 46 Satz 3 FamFG wird in Ehe- und Abstammungssachen den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. § 46 Satz 3 FamFG ist eine Spezialregelung für das Rechtskraftzeugnis in Ehe- und Abstammungssachen, die die nahezu gleichlautende und inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 706 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung abgelöst hat. Sie weicht in zweierlei Hinsicht von den allgemeinen Regelungen in § 706 Abs. 1 ZPO und § 46 Satz 1 und 2 FamFG ab.
Zum einen wird in § 46 Satz 3 FamFG auf das Erfordernis eines Antrags für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses verzichtet (Zöller/Feskorn aaO § 46 FamFG Rn. 2; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 46 Rn. 3; Bartels/Elzer in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 46 Rn. 5; Simon in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 46 FamFG Rn. 6), weil wegen der notwendigen Eintragungen im Personenstandsregister ein öffentliches Interesse an der Feststellung der Rechtskraft besteht (Bahrenfuss/Rüntz aaO § 46 Rn. 10). Zum anderen wird ausdrücklich eine Anbringung auf einer Ausfertigung angeordnet, die - wie im Regelfall die Ausfertigung im allgemeinen Zivilprozessrecht (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO) - keine Begründung enthält.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 46 Satz 3 FamFG eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfertigung nicht erforderlich, sondern auch eine selbständige Bescheinigung zulässig ist (vgl. MünchKomm.FamFG/Ulrici, 3. Aufl., § 46 Rn. 8; Abramenko in Prütting/Helms aaO § 46 Rn. 9).
29 Die Regelungen der Zivilprozessordnung sehen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein vergleichbares Verfahren vor wie für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses. Dabei geht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen klar hervor, dass die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO), nicht separat, sondern nur auf einer Ausfertigung erteilt werden kann (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO und § 725 ZPO). Da § 706 Abs. 1 ZPO abweichend hiervon nicht auf eine Ausfertigung der Entscheidung Bezug nimmt, für die das Rechtskraftzeugnis erteilt werden soll, rechtfertigt dies den Schluss, dass eine Anbringung des Rechtskraftzeugnisses auf einer Ausfertigung nicht zwingend ist und dieses damit auch separat erteilt werden kann.
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31 2. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zulässig, aber unbegründet.
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BGH, NJW 2016, 1022 Rn. 9, mwN). Ein Ablehnungsgesuch kann regelmäßig nicht mit Erfolg auf die Rechtsauffassung oder die Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um deren (Un-)Parteilichkeit und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5). Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidung der abgelehnten Gerichtsperson sich so weit von den anerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - NotSt (Brfg) 4/18, juris Rn. 5, mwN).
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34 Insbesondere stellt weder die interessengerechte Auslegung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses noch die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vertretene Rechtsansicht, das Rechtskraftzeugnis gemäß § 706 Abs. 1 ZPO sei nicht zwingend auf einer Urteilsausfertigung anzubringen, sondern könne auch separat erteilt werden, einen solchen Anhaltspunkt dar. Im Streitfall ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle insoweit für richtig gehaltene Rechtsanwendung zudem nicht zu beanstanden.
35 Auch der Umstand, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Beklagte nicht zum Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses angehört und sie nicht über die erfolgte Erteilung unterrichtet hat, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Rechtsauffassung vertreten, dass Adressat der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung eines Rechtskraftzeugnisses allein dessen Antragsteller sei und deshalb eine Anhörung des Gegners nicht erfolge. Es kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, ob diese Ansicht zutreffend ist. Da diese Auffassung auch im Schrifttum vertreten wird (MünchKomm.ZPO/Götz aaO § 706 Rn. 4; Hess in Wieczorek/Schütze aaO § 706 Rn. 7; vgl. auch BeckOK.ZPO/Ulrici aaO § 706 Rn. 9.1), ist ein entsprechendes Vorgehen zumindest vertretbar und kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.
36 III. Die Kostenentscheidung betreffend die Erinnerung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG und beruht im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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