BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – VII ZB 67/09 – Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das…
KORE305072011 BGH 7. Zivilsenat 20101209 VII ZB 67/09 Beschluss § 857 Abs 4 S 1 ZPO, § 857 Abs 4 S 2 ZPO, § 146 ZVG, §§ 146ff ZVG, § 150 Abs 2 ZVG vorgehend LG Stuttgart, 18. März 2009, Az: 19 T 76/09, Beschlussvorgehend AG Ludwigsburg, 19. Januar 2009, Az: 5 M 7718/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück: Besitz des Schuldners; Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht 1. Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus .
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerinnen gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 7.250 € I.
1 Die Gläubigerin erwirkte am 28. November 2008 beim Amtsgericht - Rechtspfleger - zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen der für die Schuldner als Gesamtberechtigte nach § 328 BGB angeblich im Grundbuch eingetragene Nießbrauch an dem im Eigentum der Drittschuldnerinnen stehenden Grundstück in P. gepfändet wurde. Zugleich ordnete das Amtsgericht zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundstückes an und bestellte die Beteiligte zu 3 zur Verwalterin. In den Beschlüssen heißt es weiter: "Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsverwaltung gemäß § 146 ff ZVG. Der Verwalter wird ermächtigt, sich selbst den Besitz des Grundstückes zu verschaffen ..."
2 Gegen die Beschlüsse haben die Drittschuldnerinnen Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung seien nicht erfüllt, weil die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch nicht durch Zeugnis des Grundbuchamtes nachgewiesen worden sei. Da nur ein "angebliches Recht" gepfändet sei, hätte das Amtsgericht die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundstück ermächtigen dürfen. Zu Unrecht sei das Amtsgericht schließlich davon ausgegangen, die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundstück stünden den Nießbrauchern zu. Folglich "schuldeten" sie als Eigentümer nichts, was zur Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin beitragen könnte. Wenn aber der Eigentümer nichts "schulde", sei er auch nicht Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO.
3 Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat dieser die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Drittschuldnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 18. März 2009 zurückgewiesen hat. Dagegen wenden sich die Drittschuldnerinnen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erstreben.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hält die Anordnungen des Vollstreckungsgerichts zur Ausübung des gepfändeten Nießbrauchs durch Zwangsverwaltung des Grundstücks für rechtmäßig. Das Vollstreckungsgericht sei gemäß § 857 Abs. 4 ZPO berechtigt, bei der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht eine Verwaltung anzuordnen, die an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. ZVG anzulehnen sei. Hierzu gehöre auch die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Diese Ermächtigung gelte allerdings nur für den Besitz des Schuldners, wohingegen der Zwangsverwalter den Eigenbesitz eines Dritten nur mit dessen Einverständnis erlangen könne. Sei dieser nicht zur Herausgabe bereit, sei eine Besitzverschaffung durch den Verwalter nicht möglich.
Das führe allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung; es bestehe vielmehr ein Vollstreckungsmangel, der gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Die in den angefochtenen Beschlüssen erteilte Ermächtigung beziehe sich nur auf den Schuldnerbesitz, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss hinreichend deutlich gemacht habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Amtsgerichts, dass die an dem Grundstück bestehenden Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit der Anordnung der Verwaltung und der Ermächtigung des Verwalters zur Inbesitznahme des Grundstückes nicht zu prüfen seien. Im Übrigen sei nach den feststellbaren Umständen ohnehin davon auszugehen, dass die Schuldner jedenfalls mittelbaren Besitz, die Drittschuldnerinnen allenfalls unmittelbaren Fremdbesitz an dem Grundstück innehätten.
Dementsprechend könne sich die Verwalterin kraft Ermächtigung zumindest den mittelbaren Besitz verschaffen. Die Pfändungsmaßnahme sei gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die dort als solche bezeichneten Drittschuldnerinnen wirksam geworden. Ihr Einwand, keinen Beitrag zur Ausübung des Nießbrauchs zu schulden und deshalb keine Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO zu sein, gehe fehl. Der Begriff des Drittschuldners sei weit auszulegen. Gemeint sei "jeder am gepfändeten Recht Beteiligte", mithin auch derjenige, "dessen Recht mit dem Nießbrauch belastet" sei. Das treffe für den Grundstückseigentümer zu, der im Übrigen auch nach Einräumung des Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten die Besitzeinräumung schulde.
6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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8 Ob auch diese formalen Anforderungen für die Anordnung einer Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie sind hier erfüllt. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger - im Nichtabhilfebeschluss vom 15. Januar 2009 wurde die Eintragung des Nießbrauchs durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Dagegen haben die Drittschuldnerinnen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen und hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung nicht weiter mit dem Erfordernis des Eintragungsnachweises befasst. Das ist nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensmangel zeigt die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht auf - § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Soweit die Drittschuldnerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Hinweis auf den dahingehenden Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse vortragen, gepfändet worden sei ein "- angeblich -" eingetragener Nießbrauch, ein Eintragungsnachweis habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, werden sie damit nicht gehört - § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage eines vollständigen Grundbuchauszuges ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.
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ZVG: BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66). Den unmittelbaren Besitz kann sich der Verwalter mit Hilfe der im Pfändungsbeschluss enthaltenen Ermächtigung verschaffen, wobei der Beschluss Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Den mittelbaren Besitz des Nießbrauchsberechtigten erlangt er durch Einweisung (so: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 146 Rn. 10.1 und § 150 Rn. 5.5) oder bereits durch die Anordnung und Übertragung der Verwaltung mit der Annahme des Amtes durch den Verwalter (so: Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Sievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 150 Rn. 28 ff.).
Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer des Grundstückes und verweigert der Dritte, der den Besitz innehat, die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66 m.w.N.). Deshalb darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO, die in gleicher Weise an den Besitz des Schuldners anknüpft, nicht angeordnet werden.
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März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022). Vor diesem Hintergrund scheitert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bereits daran, dass der hierfür erforderliche Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird. Vielmehr muss derjenige, der den Eigenbesitz eines nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Dritten behauptet, diesen Eigenbesitz durch Vorlage liquider Beweismittel nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO im Prozesswege geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022).
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15 Stellt der zur Inbesitznahme ermächtigte Verwalter im Rahmen der Vollstreckung fest, dass der Nießbraucher keinen, auch keinen mittelbaren Besitz an dem Grundstück hat, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt werden und er muss seine Verwaltertätigkeit einstellen. Nimmt er hingegen das Grundstück in Ausübung des Nießbrauchsrechts in Besitz, ist es nach obigen Grundsätzen jedem Dritten, der hierdurch sein Recht zum Besitz beeinträchtigt sieht, zuzumuten, Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben.
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III.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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