bestimmten Vorgaben errechne und es sodann in den Vertrag einbezogen werde. Dies sei auch hier der Fall, denn die Höhe der Gebühr berechne sich
Darlegung der Beklagten anhand verschiedener, von ihr allerdings nicht offengelegter Faktoren. Für die Errechnung der Gebühr
bestimmten Vorgaben spreche auch, dass die Beklagte unstreitig für ihr Sonderkreditprogramm eine Konditionenaufstellung verwende, aus der sich bestimmte Zinscap-Prämien in Abhängigkeit von der Laufzeit des Darlehens ergäben. Wenngleich diese Aufstellung auf die vom Kläger vorgelegten Verträge aus den Jahren 2008 bis 2010 nicht anwendbar gewesen sei, stelle sie ein Indiz dafür dar, dass die Beklagte auch vorher die Konditionen einseitig unter Berücksichtigung der von ihr für wichtig erachteten Faktoren festgelegt habe. 11 Von einer Individualvereinbarung könne auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil
Behauptung der Beklagten für den Kunden vor Abschluss des Darlehensvertrages die Möglichkeit bestanden habe, über die Höhe der Cap-Prämie zu verhandeln und für sich abweichende Konditionen zu erreichen. Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bedeute
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als ein bloßes Verhandeln. Der Klauselverwender müsse den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Diese Voraussetzungen habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Dass
ihrer Darstellung die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, zu verhandeln und abweichende Konditionen zu erreichen, belege, dass die Konditionen von ihr zunächst vorgegeben worden seien. Aufgrund dessen entstehe bei den Kunden der Eindruck, dass diese Gebühr insgesamt nicht zur Disposition stehe und hierdurch ein festes Entgelt für den Zinscap festgesetzt werden solle. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dem Kunden erläutert zu haben, dass das Entgelt verhandelbar sei. Sie räume vielmehr selbst ein, dass allenfalls die Höhe verhandelbar gewesen sei, lege aber auch nicht dar, die Höhe der von ihr
bestimmten Faktoren ermittelten Gebühr gegenüber dem Kunden ernsthaft zur Disposition gestellt zu haben. 12 Als Individualvereinbarung sei die Regelung über die Zinssicherungsgebühr auch nicht deswegen anzusehen, weil die Kunden die Möglichkeit gehabt hätten, sich anstelle des Darlehens mit einem variablen Zins nebst Zinscap für ein Darlehen mit einem festen Zins oder ein solches mit einem variablen Zins ohne Zinscap zu entscheiden. Wähle der Kunde das Darlehen mit einem variablen Zins und Zinscap, verlange die Beklagte regelmäßig die Zinssicherungsgebühr. 13 Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle
BGB, weil sie weder eine kontrollfreie Bestimmung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ein Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten enthalte. Vielmehr handele es sich bei der Zinssicherungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, weil die Beklagte sich
der kundenfeindlichsten Auslegung damit keine echte Neben- oder Zusatzleistung für ihre Kunden, sondern auch die Kapitalüberlassung vergüten lasse. 14 Als der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisbestimmung sei beim Darlehen grundsätzlich nur der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins anzusehen. Zins im Rechtssinne sei lediglich die
der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Ein zinsähnliches Teilentgelt sei ein zusätzliches Entgelt nur dann, wenn sich das Kreditinstitut die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse, weil konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt sei, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals sei. 15 Gemessen daran stelle die streitige Klausel keine Preishauptabrede dar, weil nicht festzustellen sei, dass die Zinssicherungsgebühr ein Entgelt für die vertragliche Hauptleistung im vorgenannten Sinne sei.
unbestrittener Darlegung der Beklagten zahle der Kunde die Zinscap-Prämie dafür, dass der variable Zinssatz durch Vereinbarung einer Obergrenze gegen einen unkontrollierten Anstieg abgesichert werde. Die Beklagte verstehe die Zinssicherungsgebühr als echte Zusatzleistung im Darlehensverhältnis. Danach stelle sie kein Entgelt für die Darlehensgewährung und Belassung des Darlehenskapitals dar, sondern eine Vergütung für die Risikobegrenzung bei variablem Zins. 16 Zwar sei die Zinscap-Prämie letztlich auch Teil der Zinskalkulation, denn sie sichere nicht nur den Kunden gegen höhere Zinsen ab, sondern auch die Bank jedenfalls gegen einen Teil möglicher Verluste, sofern der Referenzzinssatz über den vereinbarten Höchstzinssatz steige. Gegen die Einordnung der Prämie als Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung spreche jedoch der Umstand, dass die Prämie als laufzeitunabhängig ausgestaltet angesehen werden müsse. Die Beklagte habe keine Regelungen im Vertrag vorgesehen, wonach die Zinssicherungsprämie anteilig zu erstatten sei, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werde. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde könne daher die Erhebung dieser Gebühr nur dahingehend verstehen, dass sie im Falle vorzeitiger Darlehensrückzahlung nicht anteilig erstattet werde, so dass sie bei kundenfeindlichster Auslegung als laufzeitunabhängige Bestimmung anzusehen sei. 17 Die Zinssicherungsgebühr sei auch kein Entgelt für eine echte Sonderleistung der Beklagten.
ihrem Wortlaut seien sowohl die Zinssicherungsgebühr als auch die Zinscap-Prämie dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein Entgelt für die Sicherung des Zinses bzw. die Begrenzung des Zinssatzes ("Cap" = Deckelung) bei der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes handele. Aus Sicht des Durchschnittskunden sei die Begrenzung des Zinssatzes
unten ("Floor") nicht die Gegenleistung für die Begrenzung des Zinssatzes
oben. Der Kunde zahle, ausgehend vom Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, die Gebühr für die Begrenzung des Zinsrisikos
oben. Zu einer solchen Begrenzung sei die Bank weder gesetzlich noch aufgrund einer eigenständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet. Entscheide sich der Kunde für einen variablen Zins, trage er das Risiko, dass der Zins sich
oben hin entwickle und aufgrund der bei solchen Darlehen üblicherweise vereinbarten Zinsanpassungsklauseln zu seinen Lasten angepasst werde. Insoweit sei die dem Kunden gegen eine entsprechende Gebühr versprochene Risikobegrenzung keine Leistung, die der Beklagten dem Kunden gegenüber obliege. 18 Gleichwohl handele es sich bei der Gebühr nicht allein um ein Entgelt für eine nicht geschuldete Sonderleistung. Die Zinssicherungsgebühr sei integraler Bestandteil der Zinskalkulation der Bank. In diesem Rahmen berechne die Beklagte, wie hoch ihr Risiko sei, im Falle des Zinsanstiegs bei Vereinbarung eines Caps auf Zinseinnahmen verzichten zu müssen, und welchen Betrag sie im Sinne einer Einmalzahlung zum Ausgleich dieses Risikos benötige. In diese Berechnung fänden auch die Überlegungen der Bank Eingang, wie sie den "Floor" bestimme, also welchen Zinssatz der Kunde mindestens zu zahlen habe. Letztlich diene die Zinssicherungsgebühr der Sicherstellung, dass der Kunde insgesamt für die Kapitalüberlassung einen aus Sicht der Bank gewinnbringenden Zins zahle, indem sie den potentiellen Zinsverlust der Bank kompensiere. Damit stelle sich die Gebühr auch als eine Zahlung dar, die für die Überlassung des Kapitals geschuldet sei. 19 Dieses Ergebnis stehe nicht im Widerspruch dazu, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klausel kontrollfähig sei, eine laufzeitunabhängige Ausgestaltung angenommen worden sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine kontrollfähige Preisabrede vorliege, komme es alleine darauf an, wie der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde die Klausel verstehen könne, nicht aber darauf, wie diese tatsächlich einzuordnen sei. Der Durchschnittskunde könne die Klausel dahin verstehen, dass die Zinscap-Prämie laufzeitunabhängig ausgestaltet sei, was für die Einstufung als Preisnebenabrede ausreiche. Für die Beurteilung der Frage, ob dieser Preisnebenabrede eine echte Sonderleistung zugrunde liege, sei hingegen entscheidend, wofür die erhobene Gebühr tatsächlich gezahlt werde. Die Zinssicherungsgebühr sei laufzeitabhängig, weil sie auch Bestandteil der Zinskalkulation sei und damit nicht ausschließlich für die Begrenzung des Zinssatzes
oben gezahlt werde, sondern auch für die Überlassung des Kapitals. Deshalb könne sie nicht als echte Sonderleistung gewertet werden. 20 Die hiernach kontrollfähige Zinssicherungsgebühr sei unwirksam, weil sie den Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Infolge ihrer laufzeitunabhängigen Ausgestaltung weiche die Gebühr von einem wesentlichen Grundsatz der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, die ein laufzeitabhängiges Entgelt vorsehe. Hierdurch werde eine unangemessene Benachteiligung der Kunden indiziert. Zudem verstoße die Gebührenregelung, die eine ohne anteilige Rückerstattung ausgestattete Kompensation des potentiellen Zinsverlusts der Beklagten enthalte, gegen § 501 BGB, wonach sich bei vorzeitiger Vertragserfüllung die Gesamtkosten um die laufzeitabhängigen Kosten verminderten. 21 Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, habe die Beklagte weder dargetan noch seien sie sonst ersichtlich. Der Vorteil für den Kunden, dass der Zins nicht über einen bestimmten Betrag hinaus steigen könne, rechtfertige diese Abweichung nicht. Denn bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens trage die Beklagte das Risiko, dass ihr Zinseinnahmen - gemessen am Referenzzinssatz - über die erhaltene Gebühr hinaus entgehen könnten, nicht über die gesamte Vertragslaufzeit. Dass sie gleichwohl die gesamte Gebühr behalten könne, erscheine auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte ihrerseits dem Kunden dafür, dass dieser sich mit einer Zinsuntergrenze einverstanden erkläre und dadurch das Risiko trage, bei einem Absinken der Zinsen unter diese Grenze weiterhin den höheren Zinssatz zahlen zu müssen, keine ersichtliche Gegenleistung erbringe. 22 Die Klausel verstoße außerdem gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kunde werde über die wirtschaftlichen Belastungen durch die Vereinbarung der Zinssicherungsgebühr nicht hinreichend aufgeklärt, weil er nicht erkennen könne, dass bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages keine anteilige Gebührenerstattung erfolge. Auch wenn die Zahlung eines Einmalbetrages gegen eine solche Rückerstattung spreche, könne der Kunde ohne Erläuterung im Vertrag nicht zweifelsfrei erkennen, ob er bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens einen dahingehenden Anspruch habe. II. 23 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln. 24 1. Gegenstand der Unterlassungsklage ist allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine einzelne Klausel. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen zwei verschiedene - von ihrer unterschiedlichen Bezeichnung abgesehen freilich inhaltlich übereinstimmende - Klauseln. 25 a) Der Klageantrag, den der Senat als prozessuale Erklärung selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 6, jeweils mwN), ist dahin zu verstehen, dass der Kläger der Sache
zwei - im einen Fall als "Zinscap-Prämie", im anderen Fall als "Zinssicherungsgebühr" bezeichnete - Klauseln beanstandet. Dies folgt nicht nur aus der drucktechnischen Gestaltung des Klageantrags in der Klageschrift, sondern auch aus der in der Klagebegründung enthaltenen Bezugnahme auf Vertragsformulare, wonach die Beklagte zwei - im Übrigen inhaltlich identische - Klauseln verwendet, mit denen sie eine "Zinscap-Prämie" bzw. eine "Zinssicherungsgebühr" erhebt. 26
Auffassung der Revision gemäß §§ 307 ff. BGB wirksam wären. Zwar entspricht es, worauf die Revision abstellt, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, dass bei einem über eine konkrete Verletzungshandlung hinaus verallgemeinernd gefassten Klageantrag mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden müssen, um erlaubte Verhaltensweisen von dem zu weit gefassten Verbot auszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 34 f.). Solcher Einschränkungen des Klageantrages bedarf es aber vorliegend gemäß §§ 1, 3 UKlaG nicht. Die Revision lässt außer Acht, dass mit der Wiedergabe des Wortlauts der beanstandeten Klauseln im Klageantrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und der Bezugnahme auf konkrete Verträge in der Klagebegründung der Streitgegenstand der Verbandsklage bestimmt wird, der sich aus einer inhaltlich selbständigen Klausel bzw. einem inhaltlich selbständigen Klauselteil in der von dem Antragsgegner konkret verwendeten Fassung und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt zusammensetzt (BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9, 12 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, WM 2017, 1744 Rn. 18). Die Gefahr eines überschießenden Verbots scheidet daher hier aus. 28 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. 29 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 30
bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom
den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils von der Beklagten
bestimmten Vorgaben errechnet wird. Auf die vom Berufungsgericht insoweit ergänzend herangezogene Konditionenaufstellung der Beklagten für deren "Sonderkreditprogramm" kommt es deshalb nicht entscheidend an. 32 c) Ohne Erfolg wendet die Revision sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein Aushandeln der Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr und damit das Vorliegen von Individualvereinbarungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht hinreichend dargelegt. 33 (aa)
1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein solches Aushandeln erfordert allerdings mehr als ein Verhandeln. Ein Aushandeln kann nur dann angenommen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen. Eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln zu ändern, reicht hierfür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom
dem er sich gegen den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Festzinssatz und für ein Darlehen mit einer variablen Verzinsung, sowie hier wiederum für den Abschluss einer Cap-Vereinbarung entschieden habe. Dass die Beklagte hiernach bereit gewesen sein will, über den konkreten Inhalt einzelner Vertragskonditionen im Einzelfall mit sich reden zu lassen, rechtfertigt indes nicht die Annahme, sie sei bereit gewesen, den Kerngehalt der streitigen Klauseln - die Laufzeitunabhängigkeit der Prämie bzw. Gebühr oder dieses Entgelt als solches - zur Disposition zu stellen bzw. lässt nicht erkennen, auf welche Weise sie ihren Kunden zu diesem Zweck eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will. 35 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. 36 a)
3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom
dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom
Maßgabe dieser Grundsätze sind die angegriffenen Klauseln so zu verstehen, dass sie mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe treffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches, laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vorsehen. 39
der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung laufzeitunabhängig ausgestaltet (aA LG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 22 O 208/12, juris Rn. 99; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869), denn sie ist bei Vertragsschluss sofort fällig, ohne dass in den angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung vorgesehen ist. 43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ähnlich einem Disagio Einfluss auf die Höhe des vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinses hat (vgl. BFHE 190, 210, 214). Diese Parallele führt nicht dazu, dass sie als laufzeitabhängig ausgestaltetes (Teil-)Entgelt verstanden werden kann. Ein Disagio stellt
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins und damit ein zinsähnliches (Teil-)Entgelt in Form einer Einmalzahlung dar, welches bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung anteilig zu erstatten ist (vgl. Senatsurteile vom
Maßgabe dieses Klauselverständnisses unterliegen die angegriffenen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung treffen. Denn sie sehen in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ein laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vor.
1 Satz 2 BGB ist der Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta (vgl. Senatsurteile vom
der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit der Nutzung des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.