KORE305072019 ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB1.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20190430 XI ZB 1/17 Beschluss § 1 Abs 1 KapMuG, § 2 KapMuG, § 3 Abs 2 S 1 KapMuG vorgehend OLG Düsseldorf, 21. Dezember 2016, Az: 17
züglich eines Agios in Höhe von 5% der Anlagesumme. Der Kläger zahlte am 1. Juni 2006 die Anlagesumme in Höhe von 10.000 US-Dollar
züglich des Agios in Höhe von 500 US-Dollar. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 1.217,84 €. 3 Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2016 einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG gestellt, der unter anderem in Bezug auf den von der Streithelferin der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt die Feststellung diverser Prospektfehler
m Gegenstand hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2016 entschieden, den Musterverfahrensantrag weitgehend, insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Prospektfehler, im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt
machen, im Übrigen aber den Antrag als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist am
- September 2016 im Klageregister veröffentlicht worden. 4 Die Streithelferin der Beklagten ist der Ansicht, dass der Musterverfahrensantrag unzulässig sei, weil der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei. 5 Gegen den Bekanntmachungsbeschluss des Landgerichts vom
- September 2016 hat die Streithelferin der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung und die Verwerfung des Musterverfahrensantrages als unzulässig begehrt hat. Sie meint, der Anwendungsbereich des KapMuG sei hier nicht eröffnet, so dass der Anfechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG keine Anwendung finde. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom
- Dezember 2016 als unzulässig verworfen. 6
r Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG die Unanfechtbarkeit des Beschlusses
r Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages anordne. 7 Mit ihrer vom Beschwerdegericht
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihr Rechtsschutzbegehren weiter. II. 8 Die von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig
verwerfen. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen. Die
lassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung. 10 a) Durch die
lassungsentscheidung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur
gänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15 und vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 7 jeweils mwN). 11 b) So liegt der Fall hier. Der Bekanntmachungsbeschluss ist, wie das Beschwerdegericht
treffend erkannt hat, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unanfechtbar. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht in den Fällen, in denen der Rechtsmittelführer - wie hier die Streithelferin der Beklagten - geltend macht, der Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet (offengelassen von BGH, Beschluss vom
- November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 9). 12 aa) Allerdings gehen Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG keine Anwendung findet, wenn das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Vielmehr sei in diesen Fällen eine Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses analog § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (vgl. KG, WM 2015, 71 f.; KG, Beschlüsse vom
- Oktober 2014 - 7 Kap 2/14, juris Rn. 8, vom
- Dezember 2014 - 4 Kap 14/14, juris Rn. 10 und vom
- Dezember 2014 - 4 Kap 1/14, juris Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Großerichter, ZPO,
- Aufl., § 3 KapMuG Rn. 77; KK-KapMuG/Kruis,
- Aufl., § 3 Rn. 122 ff.; vgl.
§ 3Kap
MuG aF: Plaßmeier, NZG 2005, 609, 610 Fn. 16 und Varadinek/Asmus, ZIP 2008, 1309, 1310). Diese Ansicht stützt sich auf die Senatsrechtsprechung
r Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis
m
- Oktober 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), wonach der in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF angeordnete Anfechtungsausschluss solche Rechtsstreitigkeiten nicht erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG aF nicht gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom
- September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom
- November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom
- Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom
- September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13). 13 bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nehmen demgegenüber an, dass der Anfechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unabhängig davon greift, ob das Ausgangsverfahren im Anwendungsbereich des KapMuG liegt (vgl. OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 19 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415; KG, WM 2015, 2363; KG, AG 2015, 904 f.; KG, WM 2018, 178; KG, Beschluss vom
- Januar 2015 - 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom
- Juli 2013 - 5 W 1384/13, juris; Blankenheim, WM 2017, 795, 796; Elzer, FD-ZVR 2017, 400054; vgl.
§ 2Kap
MuG aF: Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 2 Rn. 5). 14 cc) Die letztgenannte Ansicht ist
treffend. 15 Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Prozessgericht einen
lässigen Musterverfahrensantrag im Klageregister durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. Damit ist die Anfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen (vgl. OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 20; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415). Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, ob der Musterverfahrensantrag statthaft und auch sonst
lässig ist, mithin
nächst ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht. Das ist in diesem Stadium des Verfahrens hinzunehmen, weil gegen erstinstanzliche Aussetzungsentscheidungen eine zeitlich versetzte Rechtsschutzmöglichkeit gegeben ist. Denn im
ge der Novellierung des KapMuG hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung
r Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom
- September 2009 - XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom
- November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom
- Mai 2011 - XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom
- September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) den vormals in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF normierten Anfechtungsausschluss aufgehoben, so dass die Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Prozessgerichts nunmehr gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 21). Mit ihr kann auch geltend gemacht werden, dass das ausgesetzte Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt (Senatsbeschlüsse vom
- April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom
- April 2019 - XI ZB 13/18, XI ZB 14/18, XI ZB 15/18, n.n.v.; vgl.
§ 7Abs. 1 Satz 1 Kap
MuG aF bereits Senatsbeschlüsse vom
- Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 7 und vom
- November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10). 16 Ein zeitlich versetzter Rechtsschutz ist von dem Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen, weil der Gesetzgeber das Verfahren so ausgestaltet hat, dass ihm bei gesetzeskonformer Handhabung keine unverhältnismäßigen Belastungen drohen (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f.; OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 25 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, Beschluss vom
- Januar 2015 - 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). Zwar sieht sich der Antragsgegner im Falle der Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages auf Grund der gemäß § 5 KapMuG eintretenden Unterbrechung des Verfahrens einer Verzögerung seines Rechtsstreits auch dann ausgesetzt, wenn das Verfahren tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Die mit der Unterbrechung einhergehende Verzögerung des Verfahrens dauert aber nach den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig maximal sechs Monate (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KapMuG). Diese Verzögerung ist in Anbetracht der vom Gesetzgeber mit dem Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verfolgten Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung bei Ermittlung des Quorums für den Erlass eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinzunehmen (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 17; KG, Beschluss vom
- Januar 2015 - 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). 17
- Eine Kostenentscheidung ist nicht
treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei
tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 25 mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305072019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public