KORE305092011 BGH 8. Zivilsenat 20101201 VIII ZR 310/09 Versäumnisurteil § 87a Abs 3 S 2 HGB, § 92 Abs 2 HGB vorgehend OLG Celle, 5. November 2009, Az: 11 U 119/09, Urteilvorgehend LG Lüneburg, 26. Ma
§ 92Rn.
11 ff.; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 92 Rn. 9-11; Sonnenschein/Weitemeyer in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 16). 16
- b)Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Beklagte im Streitfall für die Klägerin als Versicherungsvertreter tätig war und deshalb die oben genannten Grundsätze unmittelbar zur Anwendung kommen oder ob er als Versicherungsmakler tätig war. Revisionsrechtlich ist deshalb letzteres entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen. 17 Dabei bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene, vom Berufungsgericht ebenfalls offen gelassene Frage, ob § 87a Abs. 3 HGB auch auf den Versicherungsmakler entsprechend anzuwenden ist, wenn dieser im Einzelfall genauso schutzwürdig ist wie ein Versicherungsvertreter (so OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1999 - 18 U 109/98, BeckRS 2005, 08775 unter I 2 b; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1482, 1483; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1306 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 334, 335 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 19), oder ob eine solche Analogie schon mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich ist (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1997, 133 f.; KG, Urteil vom 14. Januar 1999 - 10 U 7263/97, juris Rn. 7; AG München, VersR 2005, 1688; Baumbach/Hopt, aaO, § 93 Rn. 7; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 87a Rn. 5; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1951 - II ZR 107/50, BGHZ 2, 281, 283 f.; RGZ 95, 134, 137 mwN, jeweils zu § 88 HGB aF) und sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder einer hieran orientierten Auslegung des Vertrages zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherer für letzteren eine Nachbearbeitungspflicht ergeben kann (OLG Frankfurt am Main, aaO; AG München, aaO; Thiessen in Großkommentar HGB, aaO, § 93 Rn. 167), hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann - wie hier der Fall - der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung geben. Unter welchen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des § 242 BGB ausnahmsweise eine Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehen kann, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung. Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4). Einen hiernach beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. 18 2. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalles zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei in gleicher Weise schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter. Es hat hierbei darauf abgestellt, dass der Beklagte laufend Courtagevorschüsse für die der Klägerin vermittelten Versicherungsverträge erhalten habe, er in die Organisationsstruktur der Klägerin eingebunden gewesen sei und er von der Klägerin sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhalten habe. Soweit das Berufungsgericht aufgrund dieser Umstände auch für den Fall einer Einstufung des Beklagten als Versicherungsmakler zu der Bewertung gelangt ist, die Klägerin, die zudem nach eigenem Vorbringen regelmäßig Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt haben will, treffe hier eine Nachbearbeitungspflicht, so ist diese tatrichterliche Beurteilung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere die Ausgestaltung der in der Zusammenarbeitsvereinbarung der Parteien getroffenen gestreckten, mit Vorschusszahlungen verbundenen Vergütungsregelung spricht hier für eine starke Annäherung der Stellung des Beklagten an diejenige eines Versicherungsvertreters. 19 Die von der Revision gegen diese Beurteilung erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 20 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klage sei der Erfolg zu versagen, weil die Klägerin den Versand von Stornogefahrmitteilungen nicht hinreichend vorgetragen und auch keinen Beweis für deren (rechtzeitigen) Zugang angetreten habe. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB für ein Entfallen des Provisionsanspruchs des Beklagten nicht verneint werden. Denn die Klägerin hat sowohl zum Inhalt der Stornogefahrmitteilungen als auch zu deren Absendung an den Beklagten, die nach dem übrigen Vortrag des Beklagten als bestritten anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO), ausreichenden Vortrag gehalten und diesen unter Beweis gestellt. Einen Beweis für den Zugang der Mitteilungen brauchte die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzutreten. 21
- a)Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass es für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genüge, wenn dieser den betroffenen Versicherungsnehmern - wie hier der Fall - jeweils ein Mahnschreiben übersende und in diesem eindringlich auf die Vorteile der abgeschlossenen Versicherung hinweise. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lautete der in den Mahnschreiben der Klägerin enthaltene Hinweis: "Bedenken Sie die Vorteile einer Lebens- bzw. Rentenversicherung: Versicherungsschutz für den Bezugsberechtigten, steuerliche Vergünstigungen für die gezahlten Beiträge, Beteiligungen an den Überschüssen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Versicherung haben, wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten und Ihnen Vorschläge zu unterbreiten." 22 Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein solches Schreiben alleine keine ausreichende Maßnahme der Stornoabwehr durch den Versicherer darstellt. Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats (siehe oben 1
- a)bestimmen sich Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge zwar nach den Umständen des Einzelfalls. Entschließt sich das Versicherungsunternehmen, eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr zu ergreifen, müssen diese jedoch nach Art und Umfang ausreichend sein (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04, jeweils aaO). Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Unternehmer/Versicherer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält (so bereits BAGE 20, 123, 132; ebenso OLG Köln, VersR 2006, 71 f.; Emde, aaO, § 92 Rn. 12; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., § 92 Rn. 29; vgl. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 22; Thume, aaO, § 92 Rn. 10). Welcher konkreten Maßnahmen es hierfür bedarf, kann nicht abstrakt entschieden werden, sondern bedarf stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls aber reicht unter dem Gesichtspunkt der dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsvertreter obliegenden Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Versicherungsvertreters zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2 b aa), im Regelfall die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer als Maßnahme der Stornoabwehr nicht aus (OLG Karlsruhe, VersR 1989, 511, 512; OLG Köln aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2007 - I-16 W 70/06, juris Rn. 12; Emde, aaO, § 87a Rn.
§ 92Rn. 12; Löwisch, aa
O; Baumbach/Hopt, aaO, § 87a Rn. 27; jeweils mwN; vgl. BAGE 20, 123, 133 f.; vgl. auch Senatsurteil vom
- Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO Rn. 17; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 28 ff.; aA OLG Frankfurt am Main, VersR 1978, 326 und VersR 1991, 1135; vgl. auch OLG Schleswig, MDR 1984, 760, für den Fall wiederholter Mahnungen und Kündigungsandrohungen). Hieran ändert sich durch den im Streitfall in das jeweilige Mahnschreiben aufgenommenen Hinweis auf die Vorteile der (Lebens-) Versicherung nichts. Denn auch mit diesem Zusatz ist in dem Mahnschreiben jedenfalls kein nachdrückliches Anhalten des Versicherungsnehmers zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zu sehen. Einer Entscheidung, ob der Versicherer im Falle der eigenen Nachbearbeitung gehalten ist, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen (so Löwisch, aaO; Emde, aaO; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO Rn. 30; jeweils mwN; OLG Brandenburg, Urteil vom
- Oktober 2010 - 12 U 96/09, juris Rn. 36; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom
- Mai 2005 - VIII ZR 237/04, aaO) und ob dafür regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner erforderlich ist (so OLG Brandenburg, aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2007 - I-16 W 70/06, aaO; Emde, aaO; Löwisch, aaO; Baumbach/Hopt, aaO), bedarf es daher nicht. 23 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision indessen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ihrer Nachbearbeitungspflicht auch nicht in Form der Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten nachgekommen. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrages vorgenommen hat (Senatsurteile vom
- Mai 2005 - VIII ZR 279/04, aaO, und VIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; OLG Brandenburg, aaO Rn. 28; Thume, aaO, § 87a Rn. 31). Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Versicherer habe, wenn er im Rahmen der Nachbearbeitung zum Mittel der Stornogefahrmitteilung greife, auch deren (rechtzeitigen) Zugang darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Zwar wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten, dass es bei der Stornogefahrmitteilung auf deren Zugang ankommt, damit die Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB erfüllt sind und die für den Versicherer günstige Folge des Entfallens des Provisionsanspruchs eintritt (OLG Köln, aaO; Löwisch, aaO Rn. 21; Emde, aaO, § 87a Rn.
§ 92Rn. 18; vgl. auch OLG Brandenburg, aa
O Rn. 32; OLG Karlsruhe, aaO; jeweils zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Zugangs der Stornogefahrmitteilung). Diese Auslegung des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB geht indes über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus und ist auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. 24 Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der ansonsten gemäß Satz 1 dieser Vorschrift auch bei einer Nichtausführung (Stornierung) des Versicherungsvertrages bestehende Provisionsanspruch, wenn und soweit die Stornierung auf Umständen beruht, die der Unternehmer (Versicherer) nicht zu vertreten hat. Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter (oder hier an den Versicherungsmakler) entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist er seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen. Übersendet der Versicherer Stornogefahrmitteilungen durch die Post, so darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird und, wenn sie im Bundesgebiet werktags aufgegeben wird, am folgenden Werktag ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2010 - IX ZB 73/10, juris Rn. 15; vom
- Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Geht eine Stornogefahrmitteilung gleichwohl ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so ist dies - und damit ebenso das hierauf zurückzuführende Unterbleiben von Nachbearbeitungsmaßnahmen des Versicherungsvertreters - ein Umstand, den der Versicherer nicht im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. III. 25 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Absendung der Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird hierbei auch dem im Berufungsurteil rechtsfehlerhaft als nicht ausreichend substantiiert bewerteten Vortrag der Klägerin zur Versendung von Stornogefahrmitteilungen mittels E-Mail nachzugehen haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu berücksichtigen sein, dass mit der Klage nicht nur die Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen, sondern auch die Zahlung der Kautionsversicherungsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 57 € geltend gemacht wird. Das Berufungsurteil lässt Ausführungen zu diesem - seitens des Beklagten nicht in Abrede gestellten - Teil der Klageforderung vermissen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305092011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public