NEV. 42 Das im Rahmen der festgesetzten Erlösobergrenzen eingenommene Entgelt stellt keinen sonstigen Erlös oder Ertrag im Sinne von § 6 Abs.
NEV dar, der "sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen" ist. Denn dieses Entgelt ist nicht Grundlage, sondern Ergebnis der kostenorientierten Entgeltbildung gemäß § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1 EnWG. An die Stelle solcher Entgelte tritt der Ersatz für entgangene Entgelte (vgl. demgegenüber zur Berücksichtigung überhöhter, rechtsgrundlos vereinnahmter Netzentgelte BGH, Beschlüsse vom
NEV ist auch nicht zur Wahrung der Erlösneutralität geboten (siehe oben II.2.g.). 43 Es bedarf daher keiner Klärung, ob - wie die Revision meint - die Qualifizierung als sonstiger Erlös einem Anspruch der Klägerin entgegenstehen würde, oder - wie die Klägerin im Berufungsverfahren ausgeführt hat - dies im Rahmen der Schadensberechnung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wäre. Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305092018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.