BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – XII ZB 139/23 – Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung: Durchführung der Anhörung des Betroffenen durch ein Kammermitglied 1. Ist der…
KORE305102023 ECLI:DE:BGH:2023:050723BXIIZB139.23.0 BGH 12. Zivilsenat 20230705 XII ZB 139/23 Beschluss § 26 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 335 Abs 1 FamFG vorgehend LG Zweibrücken, 14. März 2023, Az: 4 T 14/23vorgehend AG Pirmasens, 13. Februar 2023, Az: 1 XVII 645/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verlängerung einer geschlossenen Unterbringung: Durchführung der Anhörung des Betroffenen durch ein Kammermitglied 1. Ist der eine Unterbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts durch weitere Verfahrensbeteiligte - etwa durch die gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigten Personen oder durch den Verfahrenspfleger - zulässig mit der Beschwerde angefochten worden, ist der Betroffene zur Rechtswahrung nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen; vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14. März 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
I.
1 Der 1943 geborene Betroffene leidet an einer langjährigen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung umfasst.
2 Im Oktober 2021 wurde der Betroffene in eine psychiatrische Klinik eingeliefert, nachdem er zuvor versucht hatte, auf den Heizkörpern seiner Wohnung ein Feuer zu entzünden. Zuletzt hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2022 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens zum 14. Februar 2023 genehmigt. Der Betroffene befindet sich derzeit in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenheimes.
3 Im vorliegenden Verfahren hat der Betreuer (Beteiligter zu 2) die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung beantragt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines im November 2022 vorgelegten Sachverständigengutachtens und nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 13. Februar 2023 die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 13. Februar 2025 genehmigt. Dagegen hat der Verfahrenspfleger (Beteiligter zu 1) „auf ausdrückliche Anweisung und auf Wunsch des Betroffenen“ Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass der Betroffene mit der geschlossenen Unterbringung nicht einverstanden sei. Das Landgericht hat den Betroffenen durch den beauftragten Richter angehört und mit Beschluss vom 14. März 2023 den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung des Betroffenen (nur) bis längstens 13. Februar 2024 genehmigt wird. Gegen die Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Betroffene nach § 59 Abs. 1 FamFG unbeschadet des Umstandes beschwerdeberechtigt, dass es sich bei der (Erst-)Beschwerde um eine Beschwerde des Verfahrenspflegers im eigenen Namen gehandelt haben dürfte. Denn ist der amtsgerichtliche Beschluss durch einen anderen Verfahrensbeteiligten - etwa durch die gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigten Personen oder wie hier durch den Verfahrenspfleger - zulässig angefochten worden, ist der Betroffene zur Rechtswahrung mit Blick auf eine eventuelle Rechtsbeschwerde nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen. Vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 16 mwN und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 7).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet - auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen.
7
8
9
10
11
12
13 Zwar steht es der Beschwerdekammer grundsätzlich frei, nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - MDR 2023, 800 Rn. 14 und vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 12 mwN). Gemessen daran ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn das Beschwerdegericht seine Beurteilung, eine Verlegung des Betroffenen auf eine offene Station sei entgegen einer vonseiten der Pflegeeinrichtung geäußerten Einschätzung noch nicht zu verantworten, auf einen persönlichen Eindruck des Betroffenen stützt, der nicht von allen drei Richtern der Kammer gewonnen worden ist.
14 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB geäußerte Annahme des Beschwerdegerichts, der Betroffene könne aufgrund seines desorganisierten Verhaltens im Straßenverkehr zu Schaden kommen, weder durch das Sachverständigengutachten belegt noch durch sonstige tatsächliche Feststellungen getragen wird.
Günter Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305102023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public