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BGH 3 StR 286/17

KORE305122018 ECLI:DE:BGH:2018:190418U3STR286.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180419 3 StR 286/17 Urteil § 22 StGB, § 23 StGB, § 26 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 30 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs

§ 129aAbs.

5 Unterstützen 6). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom

  1. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom
  2. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom
  3. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  4. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom
  5. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18). 19 Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom
  6. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom
  7. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom
  8. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom
  9. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.). 20 b) Für Straftaten, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder deren Tätigkeit entsprechen, sind diese Grundsätze wie folgt zu konkretisieren und fortzuschreiben: 21 aa) Nimmt ein Außenstehender die Aufforderung eines Mitglieds an, zugunsten der Vereinigung eine solche - zum Katalog des § 129a Abs. 1, 2 StGB zählende - Straftat zu begehen, so kann bereits darin eine Unterstützungshandlung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegen. Freilich stellt nicht jede Zusage eines Nichtmitglieds, einen die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder fördernden Beitrag zu leisten, ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar (vgl. BGH, Beschluss vom
  10. Mai 2005 - StB 3/05,

§ 129aAbs.

5 Unterstützen 1 in Abkehr von BGH, Beschluss vom 5. April 1990 - 1 BGs 112/90,

§ 129aAbs.

3 Unterstützen 4). Vielmehr ist, wie dargelegt, stets erforderlich, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15,

§ 129aAbs. 5 Unterstützen 6; Mü

KoStGB/Schäfer,

  1. Aufl., § 129 Rn. 108). 22 Für die Vereinigung ist die Zusage einer ihren Zwecken dienenden oder ihrer Tätigkeit entsprechenden Straftat tatsächlich objektiv nützlich, wenn der Außenstehende zu der Tat entschlossen ist, diese zumindest in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist und die Erklärung einem Mitglied oder einer Organisationseinheit zugeht (s. auch BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). Der unter diesen Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Vorteil besteht darin, dass die Aktionsmöglichkeiten der Organisation im Hinblick auf die terroristischen Ziele effektiv erweitert werden; hierdurch wird die ihr eigene Gefährlichkeit gefestigt. Mit der von dem Nichtmitglied erklärten Bereitschaft, diese Ziele in strafbarer Weise zu verwirklichen, eröffnet sich der Vereinigung eine (weitere) reale Handlungsoption, auf die sie nach ihrem Gutdünken zugreifen kann. Darauf, ob sie den Vorteil auch nutzt, kommt es nach den allgemeinen rechtlichen Maßstäben hingegen nicht an. 23 Die Beurteilung einer derartigen Zusage als tatbestandsmäßiges Unterstützen stimmt mit der in § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung überein. Denn das Nichtmitglied, das die Aufforderung zur Begehung einer Straftat gemäß den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung annimmt, erklärt sich im Sinne dieser Vorschrift hierzu bereit (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschluss vom
  3. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN). Handelt es sich bei einer solchen Tat - wie in den allermeisten Fällen - um ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1, 3 StGB), so weist eine solche Zusage bereits unabhängig von §§ 129a, 129b StGB einen eigenen strafrechtlichen Unwert auf. Strafgrund für § 30 StGB ist, dass die (angestrebte) Willensübereinkunft Mehrerer im Vorfeld der Deliktsbegehung deren Wahrscheinlichkeit erhöht (vgl. BGH, Urteile vom
  4. Oktober 1957 - 2 StR 366/57, BGHSt 10, 388, 389 f.; vom
  5. Oktober 1997 - 2 StR 239/97, NStZ 1998, 347, 348; vom
  6. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102 f.). Damit in Einklang steht, dass ein solches Einvernehmen - ungeachtet der Deliktsart - eine hinreichend konkrete Gefahr für das bedrohte Rechtsgut darstellt und damit für die Vereinigung mit Blick auf deren Ziele auch isoliert betrachtet einen objektiven Nutzen entfaltet. 24 bb) Führt ein Außenstehender selbst eine Straftat aus, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teilnimmt, so ist dies ebenfalls als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. Das Nichtmitglied verwirklicht den Tatbestand zwar nicht durch eine Hilfeleistung zu dem mitgliedschaftlichen Betätigungsakt des Vereinigungsmitglieds, jedoch durch die Förderung der Vereinigung selbst. 25

(1)Die von dem Außenstehenden ausgeführte Straftat stellt keine Unterstützung der von dem Angehörigen der Organisation vorgenommenen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlung dar, die allein in der Anstiftung oder Beihilfe zu eben dieser Tat besteht. 26 Da es sich bei der Tathandlung des Unterstützens in der Form der Hilfeleistung zu einem Betätigungsakt eines Organisationsmitglieds um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe handelt, hätte eine derartige Konstruktion zur Folge, dass die Ausführung der Haupttat ex post zugleich als Beihilfe zur Anstiftung bzw. als Kettenbeihilfe hierzu bewertet würde. Das stößt insbesondere in zweierlei Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken: Zum einen sind die Teilnahmehandlungen des Mitglieds zum Zeitpunkt der Tatausführung in aller Regel bereits abgeschlossen. Zum anderen ist Bezugspunkt der Beihilfe eine fremde Tat (für die Anstiftung s. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135 mwN), wohingegen der mit Tatherrschaft Handelnde eine eigene Tat begeht; der Gedanke einer - zur Täterschaft verselbständigten - mittelbaren Beihilfe durch Ausführung der Haupttat selbst erweist sich als rekursiv. 27
(2)Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, an der das Vereinigungsmitglied teilnimmt, fördert der Außenstehende indes die Organisation als solche. 28 (
  1. a)Die Teilnahme des Mitglieds an einer derartigen Straftat eröffnet deshalb den Anwendungsbereich des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, weil die gemeinsame Tatbeteiligung (§ 28 Abs. 2 StGB) die Grundlage dafür bildet, dass die Tat als solche der Vereinigung angesehen werden kann. In dem - strafrechtlich relevanten - Mitwirken des Mitglieds manifestiert sich der Einfluss des Personenverbands auf das Delikt, das diesem daher zuzurechnen ist; auch die Deliktsbegehung selbst festigt auf diese Weise die der Organisation eigene Gefährlichkeit. 29 Dass der Außenstehende mit der Tatausführung die Vereinigung als solche fördert, bestätigen folgende Erwägungen: Ein Außenstehender unterstützt nach § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB die Vereinigung, wenn er zu einer von ihr geplanten und von einem Mitglied ausgeführten Straftat Hilfe leistet. Dadurch fördert das Nichtmitglied nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung des Vereinigungsmitglieds, sondern auch die aus der Organisation heraus begangene Tat und damit die Vereinigung selbst. Liegt somit - auch - eine Unterstützung der Vereinigung als solcher vor, indem das Nichtmitglied die organisationsbezogene strafbare Handlung des Mitglieds fördert, so gilt dies erst recht, falls der Außenstehende sich nicht nur als Gehilfe, sondern als Täter, mithin in einer intensiveren Form, an einem ihr zuzurechnenden Delikt beteiligt. Durch die gemeinsame Beteiligung fördert er in beiden Fällen die Tat, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und unter ihrem Einfluss begangen wird. 30 (
  2. b)Das Kriterium der gemeinsamen Tatbeteiligung begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB. Begeht der Außenstehende die Straftat unabhängig von der Organisation, aus eigenem Antrieb und ohne Beteiligung eines Mitglieds, unterstützt er die Vereinigung auch dann nicht, wenn er in ihrem Interesse handelt. Allein der Umstand, dass die Tat selbst den Zwecken der Vereinigung dient oder deren Tätigkeit entspricht, reicht dafür nicht aus. 31 2. Gemessen an den dargelegten rechtlichen Maßstäben unterstützte die Angeklagte S. - wie vom Oberlandesgericht angenommen - die ausländische terroristische Vereinigung IS in dreifacher Weise; indes liegt nur eine materiellrechtliche Tat im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB vor. 32
  3. a)Die Zusagen der Angeklagten S. gegenüber den IS-Mitgliedern sind als Unterstützungshandlungen zu beurteilen. Das gilt zum einen für die Absprachen während ihres Türkeiaufenthalts und zum anderen für diejenigen in den Tagen vor der Tat, nachdem sie nach Deutschland zurückgekehrt war. Die Angeklagte nahm das Ansinnen der Vereinigung ihr gegenüber an, eine "Märtyrertat" (zunächst einen Sprengstoffanschlag, später ein Attentat auf einen Polizisten mit anschließendem Schusswaffengebrauch gegenüber Dritten) zu begehen, und entwickelte unter Anleitung und Förderung der IS-Mitglieder - zumindest in den wesentlichen Grundzügen - einen ernsthaften Plan hierfür. Das jeweils beabsichtigte Handeln diente den Zwecken des IS und entsprach dessen Tätigkeit, die unter anderem darauf gerichtet ist, Terroranschläge in europäischen Staaten entweder durch Vereinigungsmitglieder selbst zu verüben oder Nichtmitglieder dafür zu gewinnen. Mit den Zusagen erklärte sich die Angeklagte nach §§ 211, 30 Abs. 2 Variante 1 StGB gegenüber Angehörigen der Organisation zum Verbrechen des Mordes bereit. 33 Soweit das Oberlandesgericht ein tatbestandsmäßiges Unterstützen darin erkannt hat, dass die von der Angeklagten S. erklärten Zusagen zur Durchführung eines Attentats in Deutschland "den Zusammenhalt der Mitglieder" des IS gestärkt und diese dazu ermutigt hätten, weitere Unterstützer zu werben, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden. Für derartige Annahmen fehlt jeder Beleg. Hierauf kommt es für die Strafbarkeit der Angeklagten indes nach dem zuvor Ausgeführten nicht an. 34
  4. b)Das Attentat auf den Polizeibeamten Ka. stellt eine weitere Unterstützungshandlung dar. 35 Die Angeklagte S. führte diese Straftat im Auftrag und in enger Abstimmung mit dem IS aus. Die Mitglieder, welche sie mit dem Attentat in Deutschland beauftragten, waren daran als Anstifter gemäß § 26 StGB beteiligt; diejenigen, mit denen sie in den Tagen zuvor Einzelheiten ihres Vorhabens abstimmte, namentlich die Person, die unter dem Namen "L. " handelte, leisteten zumindest Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB. Das Attentat ist daher dem IS zuzurechnen, so dass die Angeklagte diesen dadurch unterstützte, dass sie es verübte. 36
  5. c)Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Angeklagte S. nur einer einzigen Tat der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig ist. Die in der Türkei und in Deutschland erteilten Zusagen sowie die Tatausführung stellen lediglich rechtlich unselbständige Teilakte eines einheitlichen Förderns der Organisation dar. 37 Zwar stehen mehrere Handlungen, durch die ein Täter eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt, grundsätzlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16,

§ 129a

Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom
  2. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). 38 Diese Bewertung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Regeln nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106). Deren Anwendung führt hier zu der Annahme nur einer Unterstützungstat; denn erklärt sich ein Täter bereit, ein Verbrechen zu begehen, und setzt er seinen Plan anschließend um, so tritt die versuchte Beteiligung (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschlüsse vom
  5. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; vom
  6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54; LR/Stuckenberg, StPO,
  7. Aufl., § 264 Rn. 114). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das zunächst, dass die von der Angeklagten S. in Deutschland erteilte Zusage eines Attentats auf einen Polizisten gegenüber der späteren Tatausführung materiellrechtlich unselbständig ist; insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Angeklagte - dem ursprünglichen Plan zuwider - nicht dem Polizeibeamten Ka. die Dienstwaffe entwand und auf weitere Personen schoss. Aber auch die Absprache über den ursprünglich beabsichtigten Terroranschlag mittels einer Sprengstoffexplosion ist nicht als eigenständige Handlung zu bewerten. Die Angeklagte gab ihr Vorhaben, in Deutschland für den IS unter dessen Einfluss Morde an "Ungläubigen" zu begehen, nicht auf, sondern modifizierte mit dem Einverständnis der Organisation lediglich ihren Plan insbesondere im Hinblick auf das einzusetzende Tatmittel. 39 Ohnehin beschwert die Annahme nur einer Unterstützungstat die Angeklagte S. nicht. Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann isterkrankt und daher gehindertzu unterschreiben. Berg Becker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305122018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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