KORE305122023 ECLI:DE:BGH:2023:190923UXIZR343.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20230919 XI ZR 343/22 Urteil § 134 BGB, § 670 BGB, § 675c Abs 1 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 675u BGB, § 4 Abs 1 S 2 Alt 2 GlüStVtr BE 2012 vorgehend LG Berlin, 23. Juni 2022, Az: 21 S 25/20vorgehend AG Charlottenburg, 26. November 2020, Az: 226 C 111/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Aufwendungserstattunganspruch des Zahlungsdienstleisters: Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers bei Verstoß gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glückspiel Ein Verstoß des Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot der Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 lässt die Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers unberührt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen. 2 Die Klägerin ist ein in England eingetragenes E-Geld- und Zahlungsinstitut, das Zahlungsdienste online anbietet. Der Beklagte eröffnete am 28. Februar 2009 bei der Klägerin ein Konto und hinterlegte bei seiner Registrierung als Referenzkonto eines deutschen Kreditinstituts sein Konto bei der U. AG. Das Konto des Beklagten bei der Klägerin wies am 26. Juni 2018 einen Saldo in Höhe von 0 € auf, bevor es der Beklagte am selben Tag dreimal mit 250 € und einmal mit 500 € sowie am 29. Juni 2018 neunmal mit 500 € per Online-Überweisung auflud. Der Beklagte nutzte hierzu 13 individuelle TANs im sogenannten PIN/TAN-Verfahren. Sobald die jeweils bestätigte Zahlungsanweisung an die Hausbank erfolgte, leitete dazu ein Zahlungsauslösedienst eine Nachricht an die Klägerin mit dem Inhalt weiter, dass der Kunde eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung an seine Hausbank übermittelt habe. Nachdem diese Nachricht bei der Klägerin eingegangen war, schrieb sie den Aufladungsbetrag gut, ohne jedoch das Geld von der Hausbank des Kunden - hier der U. AG - bereits erhalten zu haben; dies dauerte in der Regel einige Bankwerktage. Gemäß Nummer 1.7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich die U. AG vor, die Ausführung der Überweisung abzulehnen, wenn etwa keine ausreichende Kontodeckung vorhanden war. 3 Der Beklagte loggte sich mit seinem Benutzernamen und Passwort in sein Konto bei der Klägerin ein und erteilte ihr Zahlungsaufträge. Am 29. Juni 2018 wies sein Konto wieder einen Saldo von 0 € auf. Am 6. Juli 2018 wurden die letzten fünf Online-Überweisungen vom 29. Juni 2018 über jeweils 500 € storniert. 4 Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung des stornierten Aufladungsbetrags in Höhe von 2.500 € sowie die Zahlung einer Rückbuchungsgebühr von 10 € und die Erstattung der Auslagen für eine Einwohnermeldeamtsanfrage von 8,20 €, von Inkassokosten von 321,50 € und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 281,30 € jeweils nebst Zinsen. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe die sofortige Zurverfügungstellung des Aufladungsbetrags zu seinen Gunsten ausgenutzt, indem entweder er die U. AG angewiesen habe, die Online-Überweisungen zu stornieren, oder die U. AG die Ausführung der Online-Überweisungen mangels ausreichender Kontodeckung abgelehnt habe. Der Beklagte wendet ein, die von der Klägerin durchgeführten Zahlungen hätten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem unerlaubten Online-Glücksspiel gestanden, bei dem er den streitgegenständlichen Betrag verspielt habe, weshalb die Klägerin keine Erstattung verlangen könne. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 € erklärt, weil die Klägerin jedenfalls eine entsprechende Warnpflicht verletzt habe. 5 Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf die Nebenforderungen in vollem Umfang weiterverfolgt hat, abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. 6 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 2.500 € zu. Ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht. Zwischen den Parteien sei ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 1 BGB zustande gekommen. Danach sei der Kreditunternehmer verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kunden bei Vertragsunternehmen zu tilgen. Komme er dieser Verpflichtung nach, stehe ihm unter den Voraussetzungen des § 675c Abs. 1, §§ 670, 675 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Vertragspartner zu. Vorliegend habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen. Sie habe die Aufwendungen nicht für erforderlich halten dürfen, weil ihre Zahlungen an das Onlinecasino M. gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 des Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (nachfolgend: GlüStV 2011) verstießen. Die Klägerin habe mit dem Onlinecasino aufgrund eines Bewerbungsverfahrens sogenannte Akzeptanz- bzw. Kooperationsverträge geschlossen. 9 Unerheblich sei, ob der Beklagte mit dem an den Zahlungsempfänger geleisteten Geld unerlaubtes Glücksspiel betrieben habe. Der hier maßgebliche Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liege nicht etwa darin, dass das Angebot des Zahlungsempfängers an den Beklagten als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizieren sei. Vielmehr folge die Nichtigkeit daraus, dass sich das gesetzliche Verbot ausdrücklich gegen die Mitwirkung an Zahlungen "im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel" richte. Damit sollten bereits die vorbereitenden Geldbewegungen zum Anbieter unerlaubten Glücksspiels verhindert werden. Der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 GlüStV 2011 erforderliche Zusammenhang mit dem Glücksspiel ergebe sich daraus, dass die Zahlungen an einen Zahlungsempfänger erfolgten, dessen gesamtes Angebot als unerlaubtes Glücksspiel zu bewerten sei. 10 Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 handele es sich auch um eine zivilrechtliche Verbotsnorm, die keine weiteren Voraussetzungen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlüStV 2011 habe. Soweit dem Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 GlüStV 2011 ein subjektives Element der Kenntnis innewohne, sei davon auszugehen, dass es für die Klägerin offensichtlich gewesen sei, dass das Geld vom Beklagten an einen Anbieter unerlaubten Glücksspiels gezahlt worden sei. 11 Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung i.S.d. §§ 812 ff. BGB sei gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB stützen. Dies gelte selbst dann, wenn das Verhalten des Beklagten gemäß § 285 StGB strafbar wäre. 12 Schließlich stehe der Klägerin mangels einer Hauptforderung kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Nebenforderungen zu. Aufgrund dessen sei auch ihre Anschlussberufung unbegründet. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten der in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.500 € aus § 675c Abs. 1, § 670 BGB zu. 14 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass zwischen den Parteien ein Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB zustande gekommen ist. Der Aufladung des Kontos des Beklagten bei der Klägerin und der anschließenden Verwendung des Aufladungsbetrags lag rechtsgeschäftlich die Ausgabe und Nutzung von E-Geld im Sinne von § 675c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZAG zugrunde (vgl. EBJS/Keßler, HGB, 4. Aufl., § 675j BGB Rn. 18; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2020, Updatestand: 23. März 2022, § 675i Rn. 32, 36; Walz/Ahmedi in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675c BGB Rn. 7). 15 2. Aufgrund dessen steht der Klägerin infolge der Ausführung der Zahlungsvorgänge ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus § 675c Abs. 1, Abs. 2, § 670 BGB gegen den Beklagten zu. 16 Dieser Anspruch ist - was das Berufungsgericht allerdings nicht geprüft hat - nicht gemäß § 675u Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil es sich bei den zugrundeliegenden Zahlungsaufträgen um autorisierte Zahlungsvorgänge handelte. Der Beklagte hat die einzelnen E-Geld-Zahlungen von seinem Konto bei der Klägerin an das Onlinecasino unstreitig autorisiert. Die Autorisierungen sind nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. September 2022 (XIZR 515/21, BKR 2022, 811) entschieden und eingehend begründet hat, beinhaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zwar ein - hier an die Klägerin gerichtetes - Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken (Senatsbeschluss aaO Rn. 9). Ein solcher - hier vom Berufungsgericht allerdings nicht festgestellter - Verstoß zieht aber nicht die Nichtigkeit der Autorisierungen nach sich, weil die Vorschrift kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge i.S.d. § 134 BGB enthält (Senatsbeschluss aaO Rn. 10 ff. mwN). Dagegen bringt die Revisionserwiderung keine neuen Argumente vor. 17 Soweit die Revisionserwiderung aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand, dass die Klägerin mit dem Onlinecasino sogenannte Akzeptanz- bzw. Kooperationsverträge abgeschlossen hat, und den weiteren Annahmen des Berufungsgerichts, nach dem Internetauftritt der Klägerin sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin auf Online-Glücksspiele spezialisiert habe, mit einer Vielzahl von Onlinecasinos verlinkt sei und diese Geschäftsverbindung gegenüber ihren Kunden in deutscher Sprache bewerbe, ableitet, dass die Klägerin eine exponierte Stellung bei der Förderung von ausländischen Online-Glücksspielen innegehabt habe und aus diesem Grund die Nichtigkeit des Spielvertrags auf das Deckungsverhältnis zwischen den Parteien durchschlage, trifft dies nicht zu. Bei den sogenannten Akzeptanz- bzw. Kooperationsverträgen handelt es sich lediglich um den sogenannten Akquisitionsvertrag i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG, der als Rahmenvertrag das Zuwendungs- oder Vollzugsverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger regelt (vgl. Findeisen in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 1 ZAG Rn. 354). Für die vom Berufungsgericht geäußerte Annahme eines darüberhinausgehenden Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Onlinecasino bei der Glücksspielveranstaltung als solcher fehlt es dagegen an einer tatsächlichen Grundlage. Insoweit zeigt auch die Revisionserwiderung keinen entsprechenden Tatsachenvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen auf. 18 3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus § 675c Abs. 1, Abs. 2, § 670 BGB mit der Begründung verneint hat, die Klägerin habe ihre Aufwendungen den Umständen nach nicht für erforderlich halten dürfen, weil die von ihr durchgeführten "Zahlungen" gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 verstießen, ist dies rechtfehlerhaft. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.