BGH, Urteil vom 07.12.2011 – IV ZR 16/11 – Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag § 2348 BGB regelt…
KORE305142012 BGH 4. Zivilsenat 20111207 IV ZR 16/11 Urteil § 398 BGB, § 413 BGB, § 761 S 1 BGB, § 2348 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 28. Dezember 2010, Az: 1 U 113/10, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 22. Juli 2010, Az: 7 O 78/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Teil einer von O. N. gegründeten Mediengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin ist K. N. , der Sohn von O. N. . Die Beklagte ist seine Schwester. Am 20. Oktober 2004 gewährte O. N. der Klägerin ein Darlehen in Höhe von 60.000 €, zu verzinsen mit 6% ab 1. November 2004 und kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
2 Am 19. Dezember 2007 schlossen O. N. und die Beklagte zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den O. N. seine Kommanditbeteiligung an der N. Medien W. GmbH & Co. KG an die Beklagte übertrug. Diese verpflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in Höhe von 40.903,01 € zu zahlen. Ferner heißt es in V. des Vertrages: "(1) Herr O. N. tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen seinen Sohn K. N. und gegen mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die N. Medien S. GmbH & Co. KG, die N. Medien B. GmbH & Co. KG und die G. Vertriebs-GmbH hat bzw. erlangt, an seine Tochter B. N. ab. B. N. nimmt die Abtretung hiermit an.
3 Am selben Tag schlossen O. N. und die Beklagte einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es unter "A. Vorbemerkung": "Herr O. N. hat seine Kommanditbeteiligung im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N. Medien W. GmbH & Co. KG an seine Tochter, Frau B. N. im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Kommanditanteils- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditanteile von nominal € 1.600.000,- steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung von Frau B. N. in das Handelsregister unter Klarstellung der Sonderrechtsnachfolge, d.h. die Abtretung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Vertragsgegenstand ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, den Frau B. N. im Gegenzug unter den Bedingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der verbleibenden Erben von Herrn N. erklären möchte."
4 Nach der Regelung des Erb- und Pflichtteilsverzichts in B § 1 und § 2 bestimmt § 3 sodann: "Bedingung Die Verzichtserklärungen vorstehend §§ 1 und 2 stehen unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:
5 Weiter heißt es unter "C. Garantie": "Herr O. N. garantiert selbständig seiner Tochter Frau B. N. , die eine monatliche Nettoleibrente in Höhe von € 40.903,01 an ihn zu zahlen hat, dass er keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat, die einer wirksamen Übertragung der in Abschnitt B. § 3 lit. a) näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden. …"
6 Die Beklagte ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 24. August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine Kündigung des Darlehensvertrages erklärte sie nicht.
7 Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen O. N. und der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
8 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § 2348 BGB der hier eingehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahme- und Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin geregelt sei, unterliege demgegenüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar sei für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Erbverzichts § 2348 BGB entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begründe. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt.
10 Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" sollten, folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB. Der Schutz- und Warnfunktion werde für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurkundung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie tatsächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beurkundungspflicht unterfallen.
11 Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Schuldner einer Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB, welches die Klägerin nicht bewiesen habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der Beklagten stünden allerdings derzeit keine Zahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu, da die in V. Ziff. 2 des Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.
12 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13 1. Die in dem Übernahmevertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgte Abtretung der Darlehensforderung des O. N. gegen die Klägerin an die Beklagte ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.
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16 Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie diejenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt, weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht erbringt (vgl. hierzu Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 10; Keller aaO 231 f.). Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entsprechender Anwendung von § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsgeschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt (hierzu etwa LG Bonn ZEV 1999, 356; Keller aaO 233; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119; § 2348 Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, § 2348 Rn. 8; Mayer aaO § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 2346 Rn. 6; § 2348 Rn. 2).
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20 Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die notarielle Beurkundung entsprechend § 2348 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage, welche Formpflicht für Verfügungsgeschäfte gilt, die mit einem Erbverzicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu beschränken sich auf die Frage der Formbedürftigkeit des Kausalgeschäfts für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte (vgl. die Nachweise oben zu II. 1. a), b) und c) aa). Auch aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt sich nicht, dass die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte der notariellen Form des § 2348 BGB bedürften (vgl. Soergel/Damrau, § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, § 2348 Rn. 1). Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das einheitliche Beurkundungserfordernis des § 2348 BGB für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist. Schließlich heißt es auch bei Jauernig/Stürner lediglich, wenn eine Entgeltleistung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht (BGB 14. Aufl. § 2348 Rn. 1). Von der Formbedürftigkeit mit dem abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte ist dagegen nicht die Rede.
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24 Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt sich für die hier maßgebliche Frage nichts Entscheidendes herleiten. Zwar müssen die mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beurkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH, Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71). Hieraus lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfordernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern zusätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die Abtretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.
25 2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass K. N. Maßnahmen ergreift, um die Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte rückgängig zu machen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier sollte der Bruder der Beklagten davon abgehalten werden, gegen die Übertragung der Kommanditanteile an sie vorzugehen. Diese Vereinbarung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wirkung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte des K. N. aus Artt. 6, 20 Abs. 3 GG verletzt, weil ihm die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im familiären Nahbereich versagt wäre.
Es bleibt K. N. unbenommen, die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist lediglich, dass die bisher seinem Vater O. N. zustehenden Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die Beklagte abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der Gläubigerposition liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen Fall verpflichtet. Ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird vielmehr über § 404 BGB erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch gegenüber der Beklagten einwenden, es sei zwischen ihr bzw.
K. N. einerseits sowie O. N. andererseits verabredet gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erlassen werden sollte.
26 Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K. N. als Alleinerbe seines Vaters O. N. vorgesehen ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld zur Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K. N. persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin jederzeit damit rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen Lebzeiten abtreten wird.
27 3. Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die Beklagte sei bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß § 399 Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O. N. vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend, da die Klägerin sich für die mit O. N. getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom 11. Juni 2010 S. 14 f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwischen ihr und O. N. ein ausdrücklicher Ausschluss der Abtretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre.
Zwar kann ein Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert wird, hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der behaupteten Vereinbarung zwischen K. N. und seinem Vater, dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhalteabkommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung generell nicht abgetreten werden darf. Vielmehr handelt es sich um rein schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran unmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der Beklagten nach der Abtretung gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte.
Einer Beweisaufnahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin nicht.
28 4. Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.
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31 Zwar weist die Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinne …, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B. N. rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der Beklagten als Kommanditistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass die Stellung der Beklagten als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt werden muss. Mithin liegt eine hinreichende Bestimmtheit der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzungen anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Bedingungseintritt zeigen.
32 5. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner darauf, die Abtretung der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. enthalte, das nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen worden sei. Zwar hat sich die Beklagte in V. Abs. 3 des Übernahmevertrages verpflichtet, für den Fall des Bedingungseintritts entweder die nach Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U. N. abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszukehren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein Schenkungsversprechen zugunsten von U. N. zugrunde liegt.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB zugewendet werden sollte. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass U. N. keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch erwerben sollte. Selbst wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Schenkungsvollzug zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209/61, BGHZ 41, 95, 97;
MünchKomm-BGB/Koch, § 518 Rn. 20).
33 Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Absatz 3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung durch O. N. an die Beklagte gemäß V. Abs. 1 und 2 berührt wäre. Für eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ist nichts ersichtlich.
34 6. Vergeblich beruft die Revision sich schließlich darauf, der Erbverzicht nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedingung, dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von O. N. keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber der Beklagten geltend machen, endgültig ausgefallen sei. Ob die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Beklagte als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist, auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 133). Der Bedingungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile. Umgekehrt fehlt es aber an einer Regelung, dass der Übernahmevertrag einschließlich der darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Beklagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung schuldrechtlich verpflichtet sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O. N. zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305142012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public