KORE305162019 ECLI:DE:BGH:2019:060819BXARZ317.19.0 BGH 10. Zivilsenat 20190806 X ARZ 317/19 Beschluss § 130a Abs 1 HGB, § 130a Abs 2 S 1 HGB, § 177a HGB, § 29 Abs 1 ZPO, § 64 S 1 GmbHG DEU Bundesrepub
§ 130aAbs.
1 und Abs. 2 Satz 1 HGB gestützten Anspruch gilt nichts Anderes. 18 Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift statuiert § 130a Abs. 2 Satz 1 HGB allerdings keinen Anspruch auf Schadensersatz im herkömmlichen Sinne. Ebenso wie nach § 64 Satz 1 HGB hat der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin eine nach Eintritt der Insolvenzreife für die Gesellschaft geleistete Zahlung vielmehr auch dann zu ersetzen, wenn der Gesellschaft im Einzelfall keine Vermögenseinbuße entstanden ist (BGH, Beschluss vom
- Februar 2007 - II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490 Rn. 7). Dies steht in Einklang mit dem Zweck der Vorschriften, der darauf gerichtet ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (so jeweils zu § 64 GmbHG: BGH, Urteil vom
- März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089; Urteil vom
- November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186). Deshalb handelt es sich um einen "Ersatzanspruch eigener Art" (BGH, Urteil vom
- Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278; Beschluss vom
- Februar 2008 - II ZR 291/06, NJW-RR 2008, 1066 Rn. 6). 19 Entgegen einer in Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG,
- Aufl., § 64 Rn. 30; BeckOKGmbHG/Mätzig,
- Edition, § 64 Rn. 69; LG Frankfurt a.M. NZI 2019, 473) sind diese Besonderheiten im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 ZPO jedoch nicht ausschlaggebend. Entscheidende Bedeutung kommt vielmehr dem Rechtsverhältnis zu, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (ebenso OLG München NZG 2017, 749 und NJW-RR 2019, 292; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf GmbHR 2010, 591). 20 Ein auf §
§ 130aAbs.
1 und Abs. 2 Satz 1 HGB gestützter Anspruch beruht trotz der aufgezeigten Besonderheiten auf dem organschaftlichen Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Passivlegitimiert sind nur Personen, die rechtlich oder faktisch (BGH, Urteil vom
- Juli 2005 - II ZR 235/03, NZG 2005, 816) als Geschäftsführer fungiert haben. Eine ergänzende Haftung Dritter auf der Grundlage von § 830 BGB scheidet aus, weil es sich gerade nicht um einen Deliktstatbestand handelt (so zu § 64 GmbHG: BGH, Beschluss vom
- Februar 2008 - II ZR 291/06, NJW-RR 2008, 1066 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund ist ein auf § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB gestützter Anspruch aus denselben Gründen wie ein Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG als Anspruch aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen. 21 b) Erfüllungsort für den Anspruch ist grundsätzlich der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. 22 Zahlungsverpflichtungen eines Geschäftsführers gegenüber der GmbH sind grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen. Grund hierfür ist die besondere Bindung zwischen den Beteiligten, die - anders als bei reinen Austauschgeschäften - den Geschäftsführer verpflichtet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich am Betriebssitz die gesamte betriebliche Einrichtung für die Abwicklung von Zahlungen befindet und die Bücher geführt werden (BGH, Urteil vom
- November 1984 - II ZR 20/84, NJW 1985, 1286, 1287). Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG (BGH, Urteil vom
- Februar 1992 - II ZR 23/91, NJW-RR 1992, 800, 801). 23 Für Ansprüche aus §
§ 130aAbs.
1 und Abs. 2 Satz 1 HGB kann auch unter diesem Aspekt nichts Anderes gelten. Für die Beurteilung solcher Ansprüche sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft sowie Umfang und Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen sogar von besonders großer Bedeutung. Der Umstand, dass der Anspruch in erster Linie den Vermögensinteressen der Gläubiger dient, führt auch insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Kober-Dehm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305162019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public