KORE305202012 BGH 12. Zivilsenat 20120201 XII ZR 10/10 EuGH-Vorlage Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, Art 17 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001 vorgehend OL
Art. 15Abs. 1 lit. c Eu
GVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu erfüllen (EuGH aaO Rn. 69, 70) bestätigt. Nach Auffassung des Senats muss dies auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende eine Website betreibt, die das Merkmal des "Ausrichtens der gewerblichen Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat" gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erfüllt. Kommt es zu einem Vertragsschluss, bei dem der Verbraucher keine Kenntnis von dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden hatte, ist der Zweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz (vgl. hierzu Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Vorbem. Art. 15 - 17 Brüssel l - VO Rn. 1; Stein/Jonas/Wagner ZPO
- Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 1) zu verbessern, nicht berührt. Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertragliche Bindungen einzugehen, bedarf des durch Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gewährten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht (vgl. BGH Urteil vom
- September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht
- Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 38). 24 b) Kann somit allein die Ausgestaltung des Internetauftritts des Gewerbetreibenden das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht zur Verbrauchersache machen, bedarf es in diesen Fällen einer zusätzlichen Voraussetzung, um
Art. 15Abs. 1 lit. c Eu
GVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO zu begründen. Diese muss nach Auffassung des Senats jedoch nicht darin bestehen, dass der Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes erfolgt sein muss. Ausreichend dürfte sein, dass zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem konkreten Vertragsschluss ein Kausalzusammenhang besteht. 25
(1)Dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass für die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als Verbrauchersache die Form des Vertragsschlusses von Bedeutung ist. Art. 15 EuGVVO knüpft lediglich an die Verbrauchereigenschaft des Vertragspartners (Art. 15 Abs. 1 EuGVVO), an die Art des Vertrages (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b EuGVVO), an die Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 1 EuGVVO) oder an die Ausrichtung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Art. 15 Abs. 1 lit. c Fall 2 EuGVVO), an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig von der Form des Vertragsschlusses eine Verbrauchersache vor, wenn der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit des Gewerbetreibenden fällt. Dabei unterscheidet insbesondere Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht danach, in welcher Form der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der andere Vertragspartner wohnhaft ist, ausgerichtet hat. Dies spricht dafür, in Fällen, in denen ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtet hat, keine weitergehenden Anforderungen an die Form des Vertragsschlusses zu stellen als bei der Verwendung herkömmlicher Werbemittel. 26
(2)Nach Auffassung des Senats ergäbe sich sonst ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise der Verteilung von Flyern, versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zu werben. Denn bei dieser Form der Werbung ist anerkannt, dass Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO auch dann anwendbar ist, wenn sich der Verbraucher an den Geschäftssitz des Gewerbetreibenden begibt und dort den Vertrag abschließt (vgl. Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74 mwN). Der Ort des Vertragsschlusses ist für den Verbrauchergerichtsstand unerheblich (Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 40; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27). 27
(3)Auch der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gebietet es nach Meinung des Senats nicht, die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands vom Vorliegen eines Vertragsschlusses im Fernabsatz abhängig zu machen. Im Gegensatz zu der früheren Regelung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ verzichtet Art. 15 Abs. 1 EuGVVO auf das Erfordernis eines Vertragsschlusses im Wohnsitzstaat des Konsumenten, um den kompetenzrechtlichen Verbraucherschutz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zu verbessern (vgl. Zöller/Geimer ZPO
- Aufl. Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20 mwN). Veranlasst worden ist diese Erweiterung zwar durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Gewerbetreibenden unterhaltene aktive Internetseite abgeschlossen werden. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672 Rn. 28; BGH Urteil vom
- November 2011 - XI ZR 172/11 - WM 2012, 36 Rn. 21). Durch die Änderung sollte gerade auch der "aktive" Verbraucher, der seinen Wohnsitzstaat verlässt, um einen Vertrag mit einem Gewerbetreibenden in einem Mitgliedstaat zu schließen, in den Schutzbereich der Regelung einbezogen werden (Stein/Jonas/Wagner ZPO
- Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 41; Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 136). Außerdem ist es anerkannt, dass der Verbrauchergerichtsstand auch dann gegeben sein kann, wenn der Verbraucher von dem Gewerbetreibenden dazu bewegt wurde, zum Vertragsschluss seinen Wohnsitzstaat zu verlassen (vgl. Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Czaplinski NZM 2010, 461, 462 jeweils mwN). 28 Soweit im deutschen Schrifttum eine einschränkende Auslegung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO mit der Begründung befürwortet wird, der Verbraucher, der persönlich am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließe, sei nicht schutzwürdig, weil er sich nicht in einer für den Fernabsatz charakteristischen Situation befinde, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Parteien sich nicht persönlich begegnen und der Verbraucher die angebotene Ware nicht in Augenschein nehmen könne (so Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht
- Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn der Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO erstreckt sich nicht auf den Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines Vertragsschlusses im Fernabsatz. Durch
Art. 15Abs. 1 lit. c Eu
GVVO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EuGVVO soll dem Verbraucher, der gezielt von einem Gewerbetreibenden mit Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als Kunde geworben wurde, der Vorteil erhalten bleiben, nur an seinem Wohnsitz verklagt werden zu können, wenn er mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag abschließt. Wegen dieses Schutzzwecks kann nach Meinung des Senats die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, je nachdem, ob der Gewerbetreibende versucht, Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat mit Hilfe herkömmlicher Werbemittel zu gewinnen oder diese Absicht durch eine entsprechende Gestaltung seines Internetauftritts verfolgt. 29
(4)Schließlich spricht auch der systematische Auslegungszusammenhang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 177, S. 6; ber. 2009 Nr. L 309 S. 87 - Rom l - VO), wie sie Erwägungsgrund 7 zu Rom l - VO verlangt, dafür, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Internetauftritt des Gewerbetreibenden und dem Vertragsschluss durch den Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO genügen zu lassen. Im Erwägungsgrund 25 zu der Parallelnorm des Art. 6 Abs. 1 Rom l - VO wird ausgeführt, dass ein Verbraucher auch dann durch die Regelungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden soll, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeiten auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat (vgl. hierzu auch Leible/Müller NJW 2011, 495, 497). 30 4. Sollte Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO indes dahingehend auszulegen sein, dass in Fällen, in denen der Gewerbetreibende durch die Gestaltung seines Internetauftritts das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, der Vertrag unter Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes abgeschlossen worden sein muss, neigt der Senat dazu, zumindest im vorliegenden Fall eine Verbrauchersache anzunehmen. Denn im vorliegenden Fall sind die Parteien bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrags mit Mitteln des Fernabsatzes eine vertragliche Bindung eingegangen, die unmittelbar in den eigentlichen Abschluss des Mietvertrags mündete (so auch Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 14 a; Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 74; Staudinger/Czaplinski NZM 2010, 461, 462 f.; kritisch dagegen Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; von Hein JZ 2011, 954, 957). 31
- a)Die Klägerin hat durch die Gestaltung ihres Internetauftritts nicht nur ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. Durch die Angabe einer E-Mailadresse auf ihrer Website hat sie auch die Möglichkeit geschaffen, dass Verbraucher aus den Niederlanden im Wege der Fernkommunikation Kontakt zu ihr aufnehmen konnten. Nachdem der Beklagte auf diesem Weg sein Interesse zur Anmietung eines Wohnmobils bekundet hatte, nutzte sie selbst diese Kommunikationsform, um dem Beklagten ein Wohnmobil zu einem Sonderpreis anzubieten, wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Reservierung vornehmen würde. Dafür übermittelte die Klägerin dem Beklagten per Fax einen Reservierungsantrag, den der Beklagte unterzeichnete und per Fax an die Klägerin zurückschickte. 32
- b)Dadurch kam es zwischen den Parteien allein mit Kommunikationsmitteln, die typischerweise im Fernabsatz verwendet werden, zu einer vertraglichen Bindung, die unmittelbar in den späteren Abschluss des Mietvertrags mündete. 33 In einem solchen Fall kann der Umstand, dass der Vertragsschluss selbst nicht im Fernabsatz erfolgte, für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Gewerbetreibenden führen, die ihren Geschäftssitz in einer grenznahen Region haben. Diese könnten ihren Internetauftritt so gestalten, dass zwar die Kontaktaufnahme durch den Kunden und die gesamte vorvertragliche Korrespondenz mit Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Dem Risiko, Ansprüche gegen Verbraucher in deren Wohnsitzstaat geltend machen zu müssen, könnten sie aber dadurch entgehen, dass der endgültige Vertragsschluss durch den Verbraucher am Geschäftssitz des Gewerbetreibenden erfolgen muss. 34 5. Die Frage, wie Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in der vorliegenden Fallkonstellation auszulegen ist, ist auch entscheidungserheblich. 35
- a)Der Beklagte hat das Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in beiden Rechtszügen von Anfang an gerügt und in zulässiger Weise lediglich vorsorglich für den Fall, dass das angerufene deutsche Gericht den Gerichtsstaat nach dem maßgeblichen Zuständigkeitsrecht für international zuständig halten sollte, auch Ausführungen zur Hauptsache gemacht, so dass es im Sinne von Art. 24 EuGVVO an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren fehlt (vgl. Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 24 Rn. 46 mwN). 36
- b)Auf der Grundlage der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hat die Klägerin durch die Gestaltung ihres Internetauftritts ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet. 37 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zwar nur eine "passive" Webseite betrieben, weil ihr Internetauftritt die Möglichkeit nicht vorsah, "online" einen Mietvertrag abzuschließen. Sie hat jedoch durch die Gestaltung ihrer Website ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden als Kunden werben zu wollen. Mit der Verwendung der niederländischen Flagge und dem ausdrücklichen Hinweis "Wij spreken Nederlands" auf ihrer Homepage hat sich die Klägerin gezielt an Personen aus den Niederlanden gerichtet. Außerdem konnte über die Website eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande eingezeichnet war. Auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 liegen damit ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ihre Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Beklagten ausgerichtet hat. 38
- c)Findet im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO Anwendung, obwohl der Mietvertrag zwischen den Parteien ohne den Einsatz von Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist, wäre die in Ziff. 19 der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobils enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 17 EuGVVO i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, wäre die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu verneinen und die erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. 39 6. Die Entscheidung über die Vorlagefrage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305202012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public