KORE305202019 ECLI:DE:BGH:2019:310719BXIIZB108.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20190731 XII ZB 108/19 Beschluss § 1906 Abs 1 BGB, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 319 FamFG vorgehend LG Duisburg, 7. März 2019, Az: 12 T 44/19vorgehend AG Mülheim, 31. Januar 2019, Az: 5 XVII 219/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Erneute Anhörung eines Unterzubringenden in Beschwerdeverfahren Hat der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht der Genehmigung seiner Unterbringung zugestimmt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit der Unterbringung nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. I. 1 Der Betroffene, der unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie leidet, wendet sich gegen die Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung. 2 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag des Betreuers die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 30. Januar 2020 genehmigt. In der Anhörung hatte sich der Betroffene mit seiner Unterbringung ausdrücklich einverstanden erklärt. Das Landgericht hat auf die Beschwerden des Betroffenen und des Verfahrenspflegers ohne erneute Anhörung die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, dass es die Höchstfrist bis zum 19. Januar 2020 abgekürzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Landgericht hat ausgeführt, in materiell-rechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unterbringung gemäß § 312 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sei abgesehen worden, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. 5 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht den Betroffenen nicht persönlich angehört hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.