BGH, Urteil vom 29.05.2019 – I ZR 194/18 – Internationaler Straßengüterverkehr: Gerichtsstand für Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers Der…
KORE305232019 ECLI:DE:BGH:2019:290519UIZR194.18.0 BGH 1. Zivilsenat 20190529 I ZR 194/18 Urteil Art 31 Abs 1 S 1 Buchst b CMR, Art 822 § 4 ZGB POL vorgehend OLG Braunschweig, 25. Oktober 2018, Az: 2 U 47/18vorgehend LG Braunschweig, 2. Mai 2018, Az: 9 O 944/16 (006) DEU Bundesrepublik Deutschland Internationaler Straßengüterverkehr: Gerichtsstand für Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder - aus übergegangenem Recht - ihres Versicherers eröffnet.
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist der Versicherer der D. Internationale Spedition s.r.o. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese war von der V. AG mit dem Transport von 15.840 Einlassventilen für die Motorenproduktion von Mailand nach Salzgitter beauftragt worden und hatte ihrerseits den in W. in Polen geschäftsansässigen Beklagten zu 1, dessen Güterschaden-Haftpflichtversicherer die in Wa. in Polen ansässige Beklagte zu 2 ist, mit dem Transport unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der Ware am 13. Mai 2015 durch den von der Beklagten zu 2 weiter unterbeauftragten polnischen Transporteur Da. G. wurden Schäden am Transportgut festgestellt, die die Klägerin reguliert hat.
2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 10.923,65 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie beruft sich dabei hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf die Bestimmung des Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift steht dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu.
3 Die Beklagte zu 2 hat die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Braunschweig gerügt. Dieses hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und mit Zwischenurteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig und das angerufene Landgericht Braunschweig international, sachlich und örtlich zuständig ist. Die von der Beklagten zu 2 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 2 weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage als unzulässig.
4 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge im Streitfall zwar nicht aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung - Brüssel-Ia-VO), aber aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 1a des Ratifizierungsgesetzes zur CMR und § 30 Abs. 1 ZPO. Dazu hat es ausgeführt:
5 Die Regelungen der CMR zur internationalen Zuständigkeit seien leges speciales im Verhältnis zur Brüssel-Ia-Verordnung, der insoweit nur eine lückenfüllende Funktion zukomme. Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO, nach dem auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebe, die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anzuwenden seien, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei, scheitere im Streitfall zudem daran, dass es bei der Klägerin als Assekuradeurin an der für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Schutzbedürftigkeit fehle.
6 Dagegen lägen die Anwendungsvoraussetzungen der CMR vor und umfasse die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch den gegen die Beklagte zu 2 als Versicherer des Transporteurs geltend gemachten Direktanspruch. Die Vorschrift des Art. 31 CMR sei, da sie nicht den Begriff "Beförderungsvertrag", sondern den Begriff "Beförderung" verwende, nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt, sondern gelte auch für Streitigkeiten über außervertragliche Ansprüche, die auf nationalem Deliktsrecht, Bereicherungsrecht oder Sachenrecht beruhten, sofern sie sich aus einem CMR-Transport ergäben.
7 In personeller Hinsicht betreffe Art. 31 CMR zwar grundsätzlich nur Streitigkeiten der Absender, Frachtführer und Empfänger als der am Frachtvertrag beteiligten Personen. Ihr Anwendungsbereich könne sich aber auch auf Ansprüche erstrecken, die - wie etwa Ansprüche von und gegen an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligte Personen - mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. Für einen solchen Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken.
Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch auf die Beklagte zu 2 als Güterschaden-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 ermögliche es dem Geschädigten, mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Staates abzuwickeln. Außerdem könne die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs nicht weiter gehen als die Haftung des Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 könne daher gegenüber dem Direktanspruch der Klägerin dieselben Einwendungen aus der CMR gegen die Haftung des Beklagten zu 1 geltend machen wie dieser selbst. Der hinreichend enge Zusammenhang des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 mit dem Beförderungsvertrag folge daraus, dass dieser Anspruch den sich aus dem Beförderungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 ergebenden Anspruch voraussetze und die Beklagte zu 2 lediglich die Haftung für den Beklagten zu 1 für diesen Anspruch übernehme.
Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 sich dabei möglicherweise auf zusätzliche Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zum Beklagten zu 1 stützen könne und im Streitfall auch stütze, löse den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt.
8 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die insoweit nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO gehindert ist (dazu II 1), stand (dazu II 2).
9 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 - Meda Gate). Soweit sich die revisionsrechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den deutschen und den ausländischen Gerichten (BGH, Urteil vom 28.
November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85 [juris Rn. 11]). Die internationale Zuständigkeit hat auch ein weitaus höheres Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung unter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn. 3). Außerdem entscheidet sie anders als die örtliche, die sachliche, die funktionelle und die sonstige innerstaatliche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht (vgl.
BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 13]).
10 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ergibt.
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20 III. Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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