KORE305252011 BGH 7. Zivilsenat 20110224 VII ZB 20/09 Beschluss § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 485 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 30. Januar 2009, Az: 5 W 379/08, Beschlussvorgehend LG Gera, 10. Juli 2008, Az: 3 OH 6/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme Eine im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010, VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46) . Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. I. 1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten eines von ihm eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens auferlegt worden sind. 2 Der Antragsteller hat zur Klärung angeblicher Mängel einer vom Antragsgegner installierten Heizungsanlage gegen diesen ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen hat der Antragsteller mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens trat ein, weil der Antragsgegner den Einzelrichter - auch in einem Beschwerdeverfahren ohne Erfolg - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Bevor dem Verfahren Fortgang gegeben worden ist, ließ der Antragsteller die Mängel vollständig beseitigen, nach seiner Behauptung, weil zwischenzeitlich ein Wasserschaden im Bereich der Fußbodenheizung entstanden war. Dies hat er dem Landgericht mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass ein Fall der "sachlichen Erledigung" des Verfahrens eingetreten sei. 3 Auf Antrag des Antragsgegners hat das Landgericht dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners erreichen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen, dass die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO folge. Mit der Mitteilung des Antragstellers, dass die Mangelbeseitigung durch Dritte zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei, habe er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr wünsche, zumal diesem durch die Beseitigung des Mangels die Grundlage entzogen worden sei. Da in einem selbständigen Beweisverfahren eine einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache nicht in Betracht komme, sei die Mitteilung deshalb allein im Sinne einer Antragsrücknahme zu interpretieren, was die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO nach sich ziehe. Das Beschwerdegericht meint weiter, dass der Grund für die Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in einem Ereignis liege, das auf einer freien Willensentscheidung des Antragstellers, nämlich der vollständigen Mängelbeseitigung vor Abschluss des Verfahrens, beruhe. Denn zuvor habe der Antragsteller darum gebeten, von der Bestellung eines neuen Gutachters zunächst abzusehen. Stattdessen hätte er ebenso gut das Beweisverfahren weiter betreiben und das Gericht auf die Dringlichkeit hinweisen können. Hinzu komme, dass selbst nach Mängelbeseitigung eine Begutachtung des schadhaften Rohres der Fußbodenheizung zur Ursachenfindung hätten erfolgen können. Damit sei der Fall vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.