KORE305262010 BGH 7. Zivilsenat 20100114 VII ZR 106/08 Urteil § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 BGB, § 441 Abs 3 BGB, § 631 Abs 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. April 2008, Az: 14 U 65/07, Urteilvorgehend LG Kiel, 30. März 2007, Az: 14 O 27/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Werkvertrag: Berechnung des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer bei Erbringung von Teilen seiner diesem geschuldeten Leistung direkt an dessen Auftraggeber 1. Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, wird ihm diese Leistungserbringung gegenüber dem Hauptunternehmer regelmäßig unmöglich (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juli 2007, X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35) . 2. Der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer ist in diesem Fall entsprechend § 441 Abs. 3 BGB in gleicher Weise zu berechnen wie der Anspruch auf Vergütung aus einem gekündigten Werkvertrag . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. April 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Vergütung für die Entsorgung von Baggergut. 2 Die H. GmbH beauftragte im August 2004 die Beklagte mit Ausbaggerungsarbeiten im Hafenbecken von K. und der Entsorgung des Baggergutes. Die Beklagte führte die Baggerarbeiten aus. Die Entsorgung des Baggergutes sollte in ihrem Auftrag die Klägerin vornehmen. Die Klägerin errichtete dazu im Hafengebiet ein Zwischenlager, plante das Baggergut ab, führte eine statische Vorentwässerung durch und transportierte 4.445,11 t Baggergut auf vorhandene Flächen ihrer Deponie in G., wo es jedoch aus ordnungsrechtlichen Gründen teilweise nicht verbleiben durfte. Um das Baggergut endlagerfähig zu machen, setzte die Klägerin diesem Flugasche zu, wodurch sich die Masse um 42,3 % auf 6.325,39 t erhöhte. 3 Die Klägerin stellte der Beklagten drei Teilrechnungen über insgesamt 357.704,54 €. Die Beklagte zahlte darauf nicht. Unter anderem machte sie geltend, dass eine ordnungsgemäße Endlagerung noch nicht stattgefunden habe. In einem anderen Rechtsstreit machte die Klägerin den Betrag klageweise geltend und erstritt ein in Höhe von 184.579,20 € nebst Zinsen stattgebendes Urteil. Im Übrigen wurde die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf ihre Revision wurde das Berufungsurteil vor Erlass des Berufungsurteils im vorliegenden Verfahren durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2007 (X ZR 31/06, BauR 2007, 2061 = NZBau 2007, 703 = ZfBR 2008, 35) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mittlerweile wurde die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung von 181.194,59 € verurteilt. 4 Im unmittelbaren Auftrag der H. GmbH lagerte die Klägerin im Jahre 2005 3.121,30 t bereits mit Flugasche konditioniertes Lagergut auf der Deponie G. in einen neuen Bauabschnitt um, wofür sie direkt von der H. GmbH Zahlungen erhielt. 5 Die Klägerin macht den im Hinblick auf die Umlagerung und damit ordnungsgemäße Endlagerung nunmehr fälligen Werklohn geltend. Von der von ihr errechneten Forderung in Höhe von 173.125,34 € lässt sie sich 77.696,69 € abziehen, die sie von der H. GmbH für die Umlagerung erhalten habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 16.318,41 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe über den bereits zuerkannten Betrag von 181.194,59 € hinaus kein Werklohnanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin habe die der Beklagten geschuldete Entsorgung des Baggergutes dieser gegenüber nur teilweise erbracht. Im Hinblick auf den im direkten Auftrag der H. GmbH umgelagerten Teil des Baggergutes stelle die Entsorgung sich nicht als Leistung gegenüber der Beklagten dar. Erbringe der Nachunternehmer Teile seiner gegenüber dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesonderten Vertrages direkt für dessen Aufraggeber, könne dieses nicht bestimmungsgemäß zugleich dem Nachunternehmerverhältnis zugeordnet werden. Insoweit sei der Klägerin die Leistungserbringung gegenüber der Beklagten unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Damit könne sie gemäß § 326 Abs. 1 BGB von der Beklagten nur für dieser gegenüber erbrachte Teilleistungen Werklohn beanspruchen. Dass die Beklagte die Teilunmöglichkeit zu vertreten habe, so dass die Klägerin den Werklohn gemäß § 326 Abs. 2 BGB beanspruchen könne, sei nicht ersichtlich. 8 Hinsichtlich des nicht im Auftrag der H. GmbH umgelagerten Teils des Baggerguts stelle sich dessen Endlagerung hingegen als Leistung gegenüber der Beklagten dar. Soweit Nebenleistungen im Zuge der Entsorgung wie Baustelleneinrichtung, Einrichtung und Rückbau des Zwischenlagers im Hafengebiet, Gestellung einer Plane und Pumpleistungen in Frage ständen, seien diese anteilig den Vertragsverhältnissen der Klägerin zu der Beklagten und zur H. GmbH zuzurechnen. Es sei darauf abzustellen, in welchem Vertragsverhältnis der geschuldete Erfolg, hier die endgültige ordnungsgemäße Entsorgung, eingetreten sei. Auf einzelne Leistungshandlungen zur Bewirkung desselben hebe das Werkvertragsrecht nicht ab. Eine Aufspaltung in unselbständige Teilleistungen wie Entwässerung, Transport etc. unter gesonderter Zurechnung zu einem der Vertragsverhältnisse komme daher entgegen der klägerischen Auffassung nicht in Betracht. 9 Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB mindere sich der der Klägerin gegenüber der Beklagten geschuldete Werklohn im Verhältnis des Gesamtwerkes zum ihr gegenüber erbrachten Teilgewerk. Für die Gewichtung der Teile sei auf das Mengenverhältnis des im Auftrag der H. GmbH umgelagerten Teils zu dem restlichen Baggergut abzustellen. II. 10 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand. Bei der Ermittlung der Vergütung geht das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. 11 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juli 2007 - X ZR 31/06, BauR 2007, 2061, 2064 = NZBau 2007, 703, 705 = ZfBR 2008, 35, 37) an, dass die Klägerin als Nachunternehmerin mit den von der H. GmbH beauftragten und für diese erbrachten Leistungen nicht zugleich die Erfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages bewirkt hat. Insoweit ist die Leistung an die Beklagte unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Da der Werkvertrag zwischen den Parteien teilbare Leistungen zum Gegenstand hat, ist der vertragliche Werklohnanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB in entsprechender Anwendung des § 441 Abs. 3 BGB zu mindern. 12 Die Bedenken der Revision, der Auftraggeber müsse bei dieser Lösung eine doppelte Inanspruchnahme wegen möglicher Ansprüche des Hauptunternehmers aus § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB fürchten, sind unbegründet. Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt bei Unmöglichkeit der Leistung des Hauptunternehmers grundsätzlich dessen Anspruch auf Vergütung, bei einer Teilunmöglichkeit schuldet der Auftraggeber lediglich eine geminderte Vergütung. Ist der Gläubiger (hier: Auftraggeber H. GmbH) für diese Unmöglichkeit allein oder überwiegend verantwortlich, behält der Schuldner (hier: Hauptunternehmer Beklagte) zwar seinen Gegenanspruch auf Vergütung, § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB. Regelmäßig erspart der Hauptunternehmer in dieser Konstellation die Vergütung des Nachunternehmers, die er seinerseits nicht oder nur nach Maßgabe der Minderung zu leisten braucht, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit sich aus dem Umstand eine Mehrbelastung des Auftraggebers ergibt, dass die Ersparnis des Hauptunternehmers nicht mit der Zahlung korrespondiert, die der Auftraggeber an den Nachunternehmer zahlen muss, ist dies interessengerecht, weil der Auftraggeber die Unmöglichkeit zu vertreten hat. 13 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Vergütung für die der Beklagten erbrachte Leistung ermittelt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.