BGH, Beschluss vom 23.09.2021 – I ZB 20/21 – Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche…
KORE305272021 ECLI:DE:BGH:2021:230921BIZB20.21.0 BGH 1. Zivilsenat 20210923 I ZB 20/21 Beschluss § 50 ZPO, § 51 Abs 3 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 888 Abs 1 S 1 ZPO, § 260 BGB, § 1896 Abs 2 S 2 BGB, § 2314 Abs 1 S 1 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Februar 2021, Az: 2 W 76/20, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 11. November 2020, Az: 322 O 302/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den Bevollmächtigten 1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 2. Zivilsenat - vom 8. Februar 2021 unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
1 A. Die Schuldnerin ist mit Urteil des Landgerichts Hamburg nach Ziffer 1 des gemäß § 319 ZPO berichtigten Tenors verurteilt worden, den in einer Erbengemeinschaft verbundenen Gläubigerinnen Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 3. Juli 2016 verstorbenen Erblassers, Prof. Dr. Dr. h.c. H. G. , zum Zeitpunkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang).
Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z. B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde. Die Auskünfte sind unter Belegvorlage (Kopien) zu erteilen.
2 In Ziffer 2 und 3 des Tenors hat das Landgericht festgestellt, dass die Schuldnerin dem Grunde nach verpflichtet sei, eine näher bezeichnete Wertermittlung durchzuführen und an die Gläubigerinnen einen nach Auskunft und Wertermittlung zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen zu zahlen.
3 Auf die Berufung der Schuldnerin und die Anschlussberufung der Gläubigerinnen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Schuldnerin im Übrigen und Aufhebung des Tenors zu 2 und 3 abgeändert und die Schuldnerin gemäß Ziffer 1 a des Tenors verurteilt, den Gläubigerinnen Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 03.07.2016 verstorbenen Prof. Dr. Dr. h.c. H. G. zum Zeitpunkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang).
Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z. B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde.
4 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Gläubigerinnen Inhaberinnen eines näher bezeichneten Pflichtteilsanspruchs und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen die Schuldnerin geworden seien. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
5 Die Schuldnerin ist an Demenz erkrankt und selbst nicht in der Lage, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Sie hat ihrer Tochter E. -M. G. und Dr. R. K. (nachfolgend: die Bevollmächtigten) eine Generalvollmacht erteilt, die diese zur gemeinsamen Vertretung berechtigt.
6 Noch vor Erlass des Berufungsurteils haben die Gläubigerinnen beim Landgericht beantragt, zur Erzwingung der in Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils niedergelegten Auskunftsverpflichtung gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
7 Mit der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Gläubigerinnen beantragt, zur Erzwingung der in Ziffer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils, abgeändert durch das Berufungsurteil, niedergelegten Auskunftsverpflichtung gegen die Schuldnerin und hilfsweise gegen die Bevollmächtigten ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder Zwangshaft festzusetzen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und gegen die Schuldnerin zur Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 Satz 1 bis 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € festgesetzt und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen (OLG Hamburg, NJW-RR 2021, 572).
8 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerinnen beantragen, erstrebt die Schuldnerin die Zurückweisung der Zwangsmittelanträge. Für den Fall, dass der Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, haben die Gläubigerinnen hilfsweise Anschlussrechtsbeschwerde erhoben, mit der sie ihren Hilfsantrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Bevollmächtigten weiterverfolgen.
9 B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der gegen die Schuldnerin gerichtete Zwangsgeldantrag sei zulässig und begründet. Dazu hat es ausgeführt:
10 Der Antrag sei nicht deswegen unzulässig, weil er von der nicht rechts- und parteifähigen Miterbengemeinschaft gestellt worden sei. Antragstellerinnen seien die Miterbinnen, handelnd als gesamthänderisch gebundene notwendige Streitgenossinnen. Es fehle nicht an der Zustellung des Titels, da der Schuldnerin sowohl das Urteil des Landgerichts als auch der Berichtigungsbeschluss in beglaubigter Abschrift zugestellt worden seien. Der Antrag sei nicht deswegen zurückzuweisen, weil der Schuldnerin die Erfüllung der Auskunftspflicht unmöglich wäre. Zwar sei sie selbst krankheitsbedingt nicht in der Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen, sie könne sich diesbezüglich aber ihrer Bevollmächtigten bedienen. Der Schuldnerin sei es auch nicht deswegen derzeit unmöglich, die Auskunft zu erteilen, weil sie für die Ermittlung und Zusammenstellung der hierfür notwendigen Informationen noch weitere Zeit benötige. Auch unter Berücksichtigung des mit der Auskunftserteilung verbundenen erheblichen Aufwands sei mittlerweile ausreichend Zeit vergangen. Das Zwangsgeld sei gegen die Schuldnerin selbst und nicht gegen ihre Bevollmächtigten festzusetzen. Schulde ein prozessunfähiger Schuldner die Auskunft, hafte sein Vermögen dafür, dass diese erfüllt werde. Da es sich einerseits um die erstmalige Festsetzung von Zwangsmitteln handele, die Schuldnerin aber andererseits über erhebliches Vermögen verfüge, sei hier ein Zwangsgeld von 15.000 € angemessen.
11 C. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist zulässig (dazu C I) und begründet (dazu C II).
12 I. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten nach § 575 ZPO uneingeschränkt zulässig.
13 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen. Der Entscheidungssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts enthält keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung. Eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st.
Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 16; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20, FamRZ 2021, 1280 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN; zur Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 11 = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen, jeweils mwN). Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob Zwangsgeld nach § 888 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners gegen das Vermögen des Schuldners oder dessen Bevollmächtigten festzusetzen sei. Damit hat es lediglich den Grund für die Rechtsbeschwerdezulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken.
14 2. Im Übrigen wäre eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage, ob ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen einen prozessunfähigen Schuldner festgesetzt werden kann, auch unwirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihr Rechtsmittel beschränken könnte, aber nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - I ZB 68/19, NJW 2020, 2196 Rn. 9; zur Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7 mwN). Die Frage, ob ein Zwangsgeld gegen einen prozessunfähigen Schuldner verhängt werden kann, stellt nur eine einzelne Rechtsfrage im Rahmen der Festsetzung eines Zwangsgelds dar. Sie hängt insbesondere mit der Frage zusammen, ob der Verhängung eines Zwangsgelds entgegensteht, dass die Erfüllung der Handlungspflicht unmöglich ist. Daher stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Unmöglichkeit der Leistung ebenfalls keinen unabhängigen Teil des im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.
15 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar ist der auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu C II 1) gerichtete Zwangsmittelantrag zulässig (dazu C II 2). Jedoch hat das Beschwerdegericht die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (dazu C II 3).
16 1. Die Zwangsvollstreckung findet im Streitfall nach § 888 ZPO statt, weil sie auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist.
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19 2. Der Zwangsmittelantrag ist zulässig. Dem steht nicht eine Parteiunfähigkeit auf Gläubigerseite oder die Prozessunfähigkeit der Schuldnerin entgegen.
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27 3. Das Beschwerdegericht hat die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil es zu Unrecht angenommen hat, der im Streitfall zu vollstreckende Titel sei das Urteil des Landgerichts.
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29 Grundsätzlich ist eine Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nur möglich, wenn die Berufung dagegen in vollem Umfang zurückgewiesen wurde (vgl. RG, Beschluss vom 23. März 1927 - V 85/27, JW 1927, 1311; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 22/97, NJW 1998, 613 [juris Rn. 9]; MünchKomm.ZPO/Heßler, 6. Aufl., § 750 Rn. 70; Paulus in Wieczorek/Schütze aaO § 725 Rn. 5; Bittmann in Wieczorek/Schütze aaO § 750 Rn. 20; BeckOK.ZPO/Ulrici, 41. Edition [Stand 1. März 2021], § 750 Rn. 23.1). Etwas anderes kann ausnahmsweise lediglich dann gelten, wenn keine wesentliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht erfolgt ist (vgl. RG, JW 1927, 1311; BGH, NJW 1998, 613 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZR 74/14, WuM 2015, 41 Rn. 1 und 5; Zöller/Seibel aaO § 725 Rn. 4; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 725 Rn. 6 "Berufungsurteil"; Saenger/Kindl aaO § 725 Rn. 3; Giers/Haas in Kindl/Meller-Hannich aaO § 725 ZPO Rn. 6).
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32 D. Die Anschlussrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich der von den Gläubigerinnen begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie (hilfsweise) gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig (dazu D I), jedoch insoweit unbegründet (dazu D II).
33 I. Die hilfsweise eingelegte Anschlussrechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mit ihr begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig.
34 1. Die Gläubigerinnen konnten die Anschlussrechtsbeschwerde zulässigerweise unter der innerprozessualen Bedingung erheben, dass sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 109 f.; zur hilfsweisen Anschlussrevision vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 26 mwN; zur hilfsweisen Anschlussberufung vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - IX ZR 296/19, juris Rn. 16 mwN).
35 2. Es besteht der für die Anschlussrechtsbeschwerde - ebenso wie für die Anschlussrevision - erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - EnVR 63/17, N&R 2019, 174 Rn. 41 f.; zur Anschlussrevision vgl. BGH, NJW 2009, 3787 Rn. 27 mwN). Die Anschlussrechtsbeschwerde betrifft ebenso wie die Rechtsbeschwerde die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Zwangsvollstreckung einer Auskunftspflicht Zwangsmittel gegen prozessunfähige Schuldner oder ihre Bevollmächtigten angeordnet werden können.
36 3. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mit ihr begehrten Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin sowie die Bevollmächtigten der Schuldnerin zulässig, weil die Gläubigerinnen durch den angegriffenen Beschluss insoweit beschwert sind.
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39 Beschwert sind die Gläubigerinnen durch den angegriffenen Beschluss damit insoweit, als die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin (insoweit nach dem Hauptantrag) sowie gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin (insoweit nach dem Hilfsantrag) unterblieben ist.
40 II. Die auf die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin oder die Bevollmächtigten der Schuldnerin gerichtete Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.
41 1. Die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Schuldnerin kommt im Streitfall nicht in Betracht.
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44 Dieses Ergebnis ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person stets für unzulässig gehalten und stattdessen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 f. [juris Rn. 12]; OLG Karlsruhe, JurBüro 2013, 661, 663 [juris Rn. 11]; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 8; Saenger/Kießling aaO § 888 Rn. 21; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 888 Rn. 18b; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 16; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 27 II 2 a; Baur/Stürner/Bruns aaO Rn. 40.18; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Vollstreckungsverfahren, § 93 III 3;
Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 27 Rn. 20; Vollkommer in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., 8. Kap. Rn. 70; Horn, ErbR 2020, 199; Dietrich, Die Individualvollstreckung, 1976, S. 192 bis 194; Frank, JurBüro 1983, 481, 488). Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person vom Vorliegen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig gemacht und nur bei ihrem Fehlen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 888 Rn. 22; Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7.
Aufl., § 888 ZPO Rn. 35; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 7.90; Goebel/Goebel, Anwalt-Formulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 13 Rn. 120; Peppersack in Hasselblatt/Sternal, Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., M II 1 Anm. 3; Brox/Walker aaO Rn. 1088; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 44 III 1 aE).
45 Ob die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die hinreichend einsichtig und steuerungsfähig und zur Vornahme der zu erwirkenden Handlung in der Lage ist, in Betracht kommt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
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47 2. Die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin scheidet ebenfalls aus.
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50 Einem Bevollmächtigten steht es frei, von einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen. Eine Vollmacht verleiht dem Bevollmächtigten keine Eigenschaft, deren Rechtsfolgen er sich nicht entziehen kann, sondern gibt ihm eine Rechtsvollmacht, deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in seiner Wahl steht (vgl. BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 47 mwN). So ist etwa ein Vorsorgebevollmächtigter anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abzugeben, so dass er weder zur Abgabe dieser Erklärungen gemäß §§ 802c, 802f ZPO förmlich geladen noch gegen ihn eine Erzwingungshaft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO angeordnet werden darf (BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 45 und 50 mwN).
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52 E. Danach ist der angegriffene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
53 Für das wiedereröffnete Beschwerdeverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
54 I. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerinnen dürfte dahingehend auszulegen sein, dass sie die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der gemäß Ziffer 1 a des Tenors des Berufungsurteils bestehenden Pflicht zur Auskunftserteilung betreiben möchten. Denn die Vollstreckung soll danach zwar "zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teil- und Grundurteil des Landgerichts" niedergelegten Verpflichtung erfolgen, aber nur in der durch das Berufungsurteil abgeänderten Fassung.
55 II. Das Beschwerdegericht wird die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erneut zu prüfen haben. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine vollstreckbare Teilausfertigung des Berufungsurteils vorliegt.
56 Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO Urteile den Parteien grundsätzlich nur in Abschrift zugestellt werden, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Gerichts zu beglaubigen ist, und daher nicht die Zustellung einer Ausfertigung erforderlich ist, um die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - III ZR 115/18, WRP 2019, 767 Rn. 10 f.). Eine vollstreckbare Ausfertigung war der Schuldnerin entgegen ihrer Ansicht ebenfalls nicht zuzustellen, weil die Voraussetzungen des § 750 Abs. 2 ZPO im Streitfall nicht gegeben sind.
57 III. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Auskunftserteilung weder dauerhaft auf Grund der Demenz der Schuldnerin noch derzeit auf Grund des Umfangs der geschuldeten Auskunft unmöglich ist.
58 1. Die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794 Rn. 20 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatronen; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 13; Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20, GRUR 2020, 1348 Rn. 45; BAG, NZA 2020, 542 Rn. 17). Es ist Sache des Schuldners darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 12 f., BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 51/11, juris Rn. 13).
59 2. Die Auskunftserteilung ist nicht auf Grund der Demenz der Schuldnerin unmöglich, da die Bevollmächtigten die Auskunft für sie erteilen können.
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65 3. Die Auskunftserteilung ist auch nicht derzeit auf Grund des Umfangs der geschuldeten Auskunft unmöglich.
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68 IV. Das Zwangsgeld ist mit Recht gegen die Schuldnerin selbst festgesetzt worden.
69 1. Gegen wen ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verhängen ist, wenn der Schuldner eine prozessunfähige natürliche Person ist, ist umstritten.
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BeckOGK.BGB/Blum/Heuser aaO § 2314 Rn. 154; jurisPK.BGB/Viefhues, Stand 29. Juni 2021, § 1605 Rn. 294.2; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1902 BGB Rn. 28; Vollkommer in Dierck/Morvilius/Vollkommer aaO 8. Kap. Rn. 70; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Baur/Stürner/Bruns aaO Rn. 40.18; Jauernig/Berger aaO § 27 Rn. 20; Baumann/Brehm aaO § 27 II 2 a; Blomeyer aaO § 93 III 3; Frank, JurBüro 1983, 481, 488; Horn, ErbR 2020, 199). Es sei der Schuldner und nicht der gesetzliche Vertreter, der mit seinem Vermögen für die Vornahme der Handlung einzustehen habe (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 f. [juris Rn. 12]; OLG Karlsruhe, JurBüro 2013, 661, 663 [juris Rn. 11];
Jauernig/Berger aaO § 27 Rn. 20; Frank, JurBüro 1983, 481, 488).
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Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 888 ZPO Rn. 35; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich aaO § 888 ZPO Rn. 36; Wolf in Hintzen/Wolf aaO Rn. 7.90; Goebel/Goebel aaO § 13 Rn. 120; Peppersack in Hasselblatt/Sternal aaO M II 1 Anm. 3; Brox/Walker aaO Rn. 1088; Bruns/Peters aaO § 44 III 1 aE; Dietrich aaO S. 192 bis 194). Wenn man die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter billige, weil gegen den Prozessunfähigen keine Haft verhängt werden könne, so müsse auch das Zwangsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können (vgl. Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40). Es gehe im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zudem nicht um die Haftung von Vermögensmassen, sondern um die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens (vgl.
Dietrich aaO S. 188).
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73 2. Der Senat erkennt dahin, dass bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen eine prozessunfähige natürliche Person ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner festzusetzen ist.
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Juli 2006 - 1 U 24/06 (Kart), juris, Tenor; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 226, 231 [juris Rn. 20 und 22]; OLG Köln, Beschluss vom 3. August 2011 - 16 W 1/11, juris, Tenor; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. November 2017 - 6 W 83/17, juris, Tenor; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 8; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 888 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 26; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 888 Rn. 23; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 888 Rn. 18b; Lugani in Prütting/Gehrlein aaO § 888 Rn. 40; Saenger/Kießling aaO § 888 Rn. 21; BeckOK.UWG/Tavanti/Scholz, 12. Edition [Stand 1. August 2021], § 12 Rn. 408; MünchKomm.AktG/Kubis, 4. Aufl., § 132 Rn. 54; Großkomm.AktG/Decher, 5.
Aufl., § 132 Rn. 92; Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 83; Vollkommer in Dierck/Morvilius/Vollkommer aaO 8. Kap. Rn. 69; Goebel/Goebel aaO § 13 Rn. 122; Peppersack in Hasselblatt/Sternal aaO M II 1 Anm. 3; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Baur/Stürner/Bruns aaO Rn. 40.18; Jauernig/Berger aaO § 27 Rn. 21; Blomeyer aaO § 93 III 3; Scholz in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, Rn. 1326; Schilken aaO S. 1250 bis 1255; Schall/Wiegand, DGVZ 2011, 193, 197; aA OLG Braunschweig, JurBüro 1976, 967; Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 888 ZPO Rn. 36; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich aaO § 888 ZPO Rn. 35;
Bruns/Peters aaO § 44 III 1 aE; Schoenthal aaO S. 53 bis 60; Dietrich aaO S. 192 bis 194; Kring, NVwZ 2019, 23, 27). Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 [juris Rn. 29] = WRP 1993, 467 - Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 7).
77 3. Da der Schuldnerin die Erfüllung der Handlungspflicht trotz ihrer Demenz nicht unmöglich ist, weil an ihrer Stelle ihre Bevollmächtigten handeln können (dazu oben Rn. 59 bis 64), ist die Festsetzung eines Zwangsgelds entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder sinnlos und willkürlich noch wird das Zwangsgeld unter Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG um seiner selbst willen verhängt, weil von vornherein feststünde, dass damit ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar wäre. Das Beschwerdegericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin im Fall der Verhängung eines Zwangsgelds gegebenenfalls bei den Bevollmächtigten Rückgriff nehmen kann (vgl. Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40 mit Fn. 185), so dass mit dem Zwangsgeld mittelbar auch auf die Bevollmächtigten eingewirkt werden kann.
78 V. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds erhebt die Rechtsbeschwerde zu Recht keine Einwände.
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