KORE305282011 BGH 7. Zivilsenat 20110224 VII ZR 61/10 Urteil § 634a BGB vom 02.01.2002, § 635 aF BGB, Art 229 § 6 Abs 1 BGBEG vorgehend OLG Karlsruhe, 9. März 2010, Az: 19 U 100/09, Urteilvorgehend LG Heidelberg, 24. Oktober 2008, Az: 3 O 107/02 DEU Bundesrepublik Deutschland Architektenvertrag: Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten nach Übergangsrecht Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634a BGB n.F., sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773) . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin ließ ab 1990 Um- und Erweiterungsarbeiten an einem Wohn- und Geschäftshaus ausführen. Nachdem die zunächst beauftragten Architekten ihre Tätigkeit im September 1991 beendet hatten, wurde der Beklagte für die Klägerin tätig. Im April 1992 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag, in dem dem Beklagten die Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI in der damals gültigen Fassung übertragen wurden. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde ein sich über mehrere Stockwerke erstreckender Wintergarten an das Gebäude angebaut. Dieser Wintergarten weist im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss eine unzureichende Wärmedämmung und eine fehlerhafte Konstruktion auf. In der im Dachgeschoss gelegenen, die letzte Etage des Wintergartenanbaus umfassenden Wohnung sind Feuchtigkeit und Schimmelpilz aufgetreten. 3 Der Beklagte hat seit Ende 1995 keine Architektenleistungen mehr für die Klägerin erbracht. Diese hat die Leistungen des Beklagten erst während des laufenden Berufungsverfahrens vorbehaltlich von Mängelrechten abgenommen. 4 Die Klägerin hat den Beklagten mit der im Jahr 2002 erhobenen Klage u.a. wegen der mangelhaften Ausführung des Wintergartens auf Zahlung der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten in Anspruch genommen. Mit am 2. März 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 27. Februar 2006 hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wegen der Mängel des Wintergartens über das Zahlungsbegehren hinaus beantragt. Außerdem hat sie mit der Begründung, die Dachgeschosswohnung sei wegen der Mängel unbewohnbar, Schadensersatz wegen entgangenen Mietzinses für die Zeit ab 1. Juli 1995 gefordert. Insoweit hat sie zunächst 35.700 € und später mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 weitere 11.100 € beansprucht. Des Weiteren hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Juli 2008 bis zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Dachgeschosswohnung monatlich 300 € zu zahlen. Der Beklagte hat Verjährung eingewandt. 5 Das Landgericht hat der Klägerin Ersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr über die insoweit bezifferten Schadensersatzansprüche hinaus jeden wegen unzureichender Wärmedämmung und fehlerhafter Konstruktion des Wintergartens im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss entstandenen und noch entstehenden Schaden und Folgeschaden zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat es wegen Verjährung abgewiesen. Die gegen die Abweisung der Klage eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Feststellungsklage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klageansprüche insgesamt weiter. 6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind mit Ausnahme der Verjährungsvorschriften (Art. 229 § 6 EGBGB) die bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1, § 6 EGBGB). I. 8 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. zu. Der Beklagte habe die ihm obliegende Bauüberwachungspflicht schuldhaft verletzt und hafte daher für den sich aus der mangelhaften Errichtung der Wintergartenanbauten im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss ergebenden Schaden. 9 Der erst im Jahr 2006 geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz wegen unzureichender Wärmedämmung und fehlerhafter Konstruktion des Wintergartens in der Wohnung im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss sei jedoch verjährt. Gleiches gelte für die Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen entgangener Mieteinnahmen in der bis 30. Juni 2008 bezifferten Höhe von 46.800 € und den für die Folgezeit gestellten Feststellungsantrag. Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben habe, könne daher die Erfüllung dieser Ansprüche verweigern. 10 Die Klägerin habe die Architektenleistungen (zunächst) nicht abgenommen und damit die fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Abnahme sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Klägerin habe zwar wegen der Mängel am Wintergarten bereits im Jahre 1997 Schadensersatzansprüche geltend gemacht und mit einem Teilbetrag gegen den Honoraranspruch des Beklagten aufgerechnet. Dies habe aber nicht zum Untergang des Erfüllungsanspruchs geführt, weil sie weiterhin Erfüllung des Architektenvertrags, insbesondere der Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F., vom Beklagten verlangt habe. 11 Mangels Abnahme der Architektenleistungen habe die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre betragen. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform betrage diese Frist gemäß § 195 BGB n.F. nur noch drei Jahre und sei ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Da die Klägerin seit Dezember 1997 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2004 abgelaufen. Die erst danach geltend gemachten Ansprüche seien daher verjährt. II. 12 Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der Klageforderungen wegen Verjährung nicht. 13 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Bauüberwachungspflicht gemäß § 635 BGB a.F. ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der auf die unzureichende Wärmedämmung und die fehlerhafte Konstruktion des Wintergartens im zweiten Obergeschoss und im Dachgeschoss zurückzuführen ist. 14 2. Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei mit dem 31. Dezember 2004 verjährt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.