KORE305282021 ECLI:DE:BGH:2021:181121BIXZB1.21.0 BGH 9. Zivilsenat 20211118 IX ZB 1/21 Beschluss § 290 Abs 1 Nr 2 InsO vorgehend LG Neubrandenburg, 3. Dezember 2020, Az: 2 T 191/20vorgehend AG Neubrandenburg, 22. Oktober 2020, Az: 701 IN 254/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Restschuldbefreiung: Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners in einem Vergleichsvorschlag Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 In dem auf Anträge vom 13. September 2013 und vom 11. Oktober 2013 am 13. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Gläubigerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Unstreitig hat die Gläubigerin gegen ihn mit Bescheid vom 9. August 2010 Tabaksteuern in Höhe von 79.832,59 € festgesetzt, nachdem sie zuvor verschiedene Vermögenswerte des Schuldners arretiert hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 11. März 2011 bat der Schuldner wie folgt um Stundung: "Ihr Antrag auf Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte liegt mir vor. Herr M. ist bemüht, die Forderung des Hauptzollamtes i.H.v. EUR 79.832,59 zu begleichen. Er hat bereits mehrfach versucht, einen Kredit aufzunehmen und dabei sein Haus als Sicherheit anzubieten. Dies ist bisher stets daran gescheitert, dass auf dem Objekt eine Arrestsicherungshypothek lastet. Ansonsten stünde einer Kreditgewährung in Höhe der Steuerschuld nichts im Wege. Insbesondere reicht der Beleihungswert des Hauses gemäß anliegendem Gutachten i.H.v. EUR 472.000,00 ganz offensichtlich aus, um einen solchen Kredit zu besichern. Den von der Bank zu erwartenden Kredit würde Herr M. dazu nutzen, die Steuerschuld unverzüglich auszugleichen. Er könnte dann in tragbaren Raten seine Verbindlichkeit gegenüber der Bank ausgleichen. Die Staatskasse wäre unmittelbar befriedigt. In der Zwischenzeit, also bis zur Kreditgewährung, wäre Herr M. bereit, auf dem Grundstück eine Hypothek oder Grundschuld zu Gunsten der Staatskasse eintragen zu lassen, die dann bei Gewährung des Kredites abgelöst werden könnte. Demgemäß erlaube ich mir, im Rahmen eines Stundungsantrages folgenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten: 1. Herr M. verpflichtet sich, die bestehende Steuerschuld in monatlichen Raten zu EUR 1.000 zu begleichen. 2. Zur Absicherung der vorgenannten Steuerschuld lässt Herr M. auf dem Grundstück ... zu Gunsten der Staatskasse eine Grundschuld über EUR 80.000 zzgl. 12 % Zinsen p.a. eintragen. 3. Alle weiteren in dem Schreiben des Hauptzollamtes ... vom 21.02.2011 bezeichneten Vermögenswerte werden freigegeben. 4. Sämtliche Kosten in Verbindung mit diesem Vergleich, insbesondere diejenigen der Grundschuldbestellung trägt Herr M. . Herrn M. ist bewusst, dass der Schuldabtrag von EUR 1.000 angesichts der zu entrichtenden Zinsen nicht ausreichend ist. Jede höhere Zahlung würde jedoch seine derzeitigen finanziellen Möglichkeiten überschreiten. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass die vorgenannte Vereinbarung nur eine Zwischenlösung darstellen soll. Herr M. wird sich weiter darum bemühen, die Schuld durch einen Bankkredit abzulösen. Solange keine Arrestsicherungshypothek auf dem Grundstück mehr lastet, dürfte dies auch möglich sein, da dann das Vertrauen der Banken in die Leistungsfähigkeit des Herrn M. nicht mehr durch die Arrestsicherungshypothek beeinträchtigt wird. Um die finanzielle Existenz des Herrn M. nicht weiter zu gefährden beantrage ich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen, bis über den o.g. Stundungsantrag/Vergleich entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung birgt für die Staatskasse bis auf die in ihrer Hand liegende Verzögerung bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachteile, da eine ausreichende Besicherung bereits bestehen dürfte." 2 Dem Schreiben lag ein Wertgutachten an, welches den Schuldner als Eigentümer des zu belastenden Grundstücks auswies. Tatsächlich gehörte das Grundstück nicht dem Schuldner. Er hatte es mit notariellem Kaufvertrag vom 16. April 2010 verkauft. Die Käuferin war am 14. September 2010 als Eigentümerin eingetragen worden. 3 Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin erreichen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19, WM 2020, 1077 Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat die Entscheidung durch den Einzelrichter gerügt; der in der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter liegende Verfassungsverstoß wäre aber auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. III. 5 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen bisher getroffenen Feststellungen sind diese Voraussetzungen erfüllt. 6 1. Die Gläubigerin ist antragsberechtigt. Sie hat Forderungen zur Tabelle angemeldet. 7 2. Der Schuldner hat schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.