BGH, Urteil vom 17.11.2023 – V ZR 192/22 – Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu Abschleppunternehmen…
KORE305292023 ECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20231117 V ZR 192/22 Urteil § 304 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 858 Abs 1 BGB vorgehend OLG Dresden, 15. September 2022, Az: 8 U 328/22, Urteilvorgehend LG Dresden, 11. Januar 2022, Az: 3 O 2470/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Ersatz der Abschleppkosten nach Verbringen eines Fahrzeugs von privatem Parkplatz mit Parkverbotsschild zu Abschleppunternehmen 1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.
Die Revision der Beklagten zu 1 und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. September 2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Die in dem Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 - 3 zu 61 % und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 39 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.
Von Rechts wegen 1 Der auf den Kläger zugelassene Pkw wurde von dessen Schwester am 6. Oktober 2020 im Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, der von der Streithelferin verwaltet wird. An der Hofeinfahrt war ein Parkverbotsschild mit dem Zusatz „gilt im gesamten Innenhof“ angebracht. Am 8. Oktober 2020 beauftragte die Streithelferin die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte), das Fahrzeug abzuschleppen, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung sowie unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern. Die Beklagte verbrachte das Fahrzeug noch am selben Tag auf ihr Firmengelände. Am 13. Oktober 2020 forderte der Kläger von der Beklagten schriftlich unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2020 die Herausgabe des Fahrzeugs. Auf das Schreiben erfolgte keine Reaktion.
2 Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt. Nach erfolgter Herausgabe während des Prozesses haben die Parteien die Herausgabeklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Widerklage der Beklagten insoweit, als diese aus abgetretenem Recht der Streithelferin Standkosten für den Zeitraum vom 8. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021 in Höhe von insgesamt 4.935 € (15 € pro Tag der Verwahrung) nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil abgeändert und unter Abweisung der Widerklage im Übrigen lediglich für die ersten fünf Tage der Verwahrung 75 € nebst Zinsen zugesprochen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Verurteilung des Klägers zu der Zahlung von Verwahrkosten. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision den Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiter. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2023, 294 veröffentlicht ist, hat die Beklagte gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferintrotz Besitzstörung keinen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Zwar sei § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Ersatzfähig seien jedoch nur die für die Beseitigung der Störung anfallenden Kosten. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung diene diesem Zweck nicht.
4 Demgegenüber habe die Beklagte gegen den Kläger unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) einen Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten, der sich allerdings auf die Zeit bis zu dem Verlangen nach Herausgabe des Fahrzeugs beschränke. Deshalb ergebe sich nur für die ersten fünf Tage der Verwahrung ein täglicher Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15 €. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stelle eine Besitzstörung dar und begründe eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei. Beauftrage ein Grundstücksbesitzer - hier durch die Streithelferin als Verwalterin - das Abschleppen des Fahrzeugs, so handele er auch im fremden Rechtskreis und damit als Fremdgeschäftsführer i.S.v. § 677 BGB.
Das Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs, zu dem die Grundstücksbesitzerin im Wege der Selbsthilfe gemäß § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB berechtigt gewesen sei, erweise sich für den Kläger als vorteilhaft und entspreche dessen Interesse, da er von seiner Verpflichtung zur Beseitigung der Störung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden sei. Demgegenüber sei die Verwahrung des Fahrzeugs zu der Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich gewesen und habe daher auch nicht der Erfüllung einer Verpflichtung des Klägers gedient. Die sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff sei aber objektiv vorteilhaft und nützlich für den Kläger, der zunächst noch nichts von dem Abschleppvorgang gewusst habe.
Die Streithelferin habe daher davon ausgehen können, dass auch die Verwahrung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen habe. Spätestens mit dem Zugang des Herausgabeverlangens am 13. Oktober 2020 habe der Kläger aber seinen entgegenstehenden Willen geäußert. Die Streithelferin und die Beklagte hätten ab diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die weitere Verwahrung in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers gestanden habe, so dass sie sich nicht mehr auf dessen mutmaßliches Einverständnis berufen könnten und ein weitergehender Anspruch deshalb ausscheide.
II.
5 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
6 1. Zur Anschlussrevision des Klägers:
7 Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Verwahrkosten in Höhe von 75 € aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Streithelferin nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB zu, ist rechtsfehlerfrei.
8
9
Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 6 mwN). Die Übernahme der Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, weil sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. Beseitigt der Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst, wird der Störer von der ihm gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Fahrzeugs für den Halter daher als vorteilhaft dar. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (vgl.
Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 8 f.). Die Störungsbeseitigung entspricht schließlich dem mutmaßlichen Willen des Halters, auf den es nach § 683 BGB entscheidend ankommt, wenn sich der wirkliche Wille nicht feststellen lässt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlicher Wille derjenige anzusehen, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht. Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven Interesse des Halters liegt, ist auch sein mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 12).
10
11
12
13
14
15
16 (a) Zwar steht die Verwahrung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Sie dient aber dessen Abwicklung. Sobald das Fahrzeug von dem Parkplatz entfernt wurde, muss der Geschäftsführer entscheiden, wohin es verbracht werden soll. Dürfte er die Kosten für eine Verwahrung nicht für erforderlich halten, müsste er einen geeigneten kostenlosen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum ausfindig machen. In unmittelbarer räumlicher Nähe wird es daran vielfach mangeln. Dem beeinträchtigten Grundstücksbesitzer ist aber der Aufwand für eine mitunter zeitintensive Suche nach geeignetem Parkraum nicht zuzumuten, zumal die Verantwortung für die Besitzstörung beim Halter des Fahrzeugs liegt.
17 (b) Im Übrigen nimmt der Geschäftsführer auch ein eigenes Recht wahr, nämlich sein Selbsthilferecht. Dem durch die verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht Gestörten steht zur Durchsetzung des Besitzschutzes bei verbotener Eigenmacht aus § 859 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - aus § 859 Abs. 3 BGB ein Selbsthilferecht zu (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 9). Damit die Besitzstörung rasch beseitigt werden kann, muss das Selbsthilferecht einfach handhabbar sein, und seine Ausübung darf nicht mit Haftungsrisiken belastet sein. Dem liefe es zuwider, wenn der Grundstücksbesitzer nur die Aufwendungen für ein Umsetzen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs auf einen Parkplatz in dem öffentlichen Verkehrsraum für erforderlich halten dürfte, nicht aber die Kosten für dessen Verwahrung.
Das Selbsthilferecht des Privaten drohte ansonsten schon wegen des Haftungsrisikos entwertet zu werden. Zwar werden Fahrzeuge üblicherweise auf öffentlichen Parkplätzen - auch für längere Zeit - abgestellt, so dass sie ohnehin den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind. Die Auswahl des Parkplatzes obliegt allerdings im Regelfall dem Halter oder dem berechtigten Fahrzeugführer, der auch das mit der Auswahl des Parkplatzes verbundene Risiko trägt. Müsste der Geschäftsführer im Zuge des Umsetzens einen Parkplatz im öffentlichen Raum auswählen, müsste er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Auswahl eines Stellplatzes übernehmen. Dabei hätte er zu berücksichtigen, ob das Fahrzeug ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert ist (vgl.
Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) oder besonders schutzbedürftig ist, weil es etwa weit überdurchschnittlich wertvoll ist oder sich in ihm erkennbar wertvolle Gegenstände befinden. Auch das Parkplatzumfeld könnte einer Änderung unterliegen, etwa infolge einer nachträglich angeordneten Halteverbotszone, so dass sich im Einzelfall gegebenenfalls Überwachungspflichten des Geschäftsherrn ergeben könnten, solange der Halter über den neuen Standort des Fahrzeugs noch nicht informiert ist. Bei Verletzung der Pflicht zu der ordnungsgemäßen Auswahl des Parkplatzes könnten Schadensersatzansprüche des Geschäftsherrn drohen. Risiken dieser Art muss der Grundstücksbesitzer nicht eingehen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.
18 (c) Soweit sich das Urteil des Senats vom 4. Juli 2014 (V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) dahin verstehen lassen sollte, dass grundsätzlich allein die Kosten des Umsetzens eines unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkten Fahrzeugs in den öffentlichen Parkraum ersatzfähig sind und nur bei einem Fehlen ausreichender Sicherungen gegen ein Abhandenkommen eine Verwahrung auf einer privat gesicherten Fläche beauftragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
19
20
Vielmehr muss er in Erfüllung seiner Pflichten aus § 681 Satz 1 BGB unmittelbar nach dem Abschleppvorgang den Fahrzeughalter - ggf. mittels Halteranfrage (§ 39 StVG) - ermitteln, ihn von der Übernahme der Geschäftsführung unterrichten und dessen Entschließung abwarten. Eine unterlassene oder verspätete Anzeige macht die Geschäftsführung zwar nicht zu einer unberechtigten und schließt auch nicht ohne weiteres den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - VII ZR 218/73, BGHZ 65, 354, 357). Der Geschäftsherr kann jedoch dem Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers aus Geschäftsführung ohne Auftrag einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes des Geschäftsführers gegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1 BGB entgegenhalten (vgl.
BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1426, 1428).
21
22
23
24 2. Zur Revision der Beklagten:
25 Die zulässige Revision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs für die Zeit vom 13. Oktober 2020 bis zum 2. September 2021.
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36 (a) Die Beauftragung eines Unternehmens mit der kostenpflichtigen Verwahrung steht regelmäßig - und so auch hier - in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht zugleich, dass die Verwahrkosten zeitgleich unbegrenzt zu erstatten sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden bestehen, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu der Beseitigung der Besitzstörung oder -entziehung zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 19).
37 (b) Nach diesen Grundsätzen liegen die durch eine kostenpflichtige Verwahrung entstehenden Kosten nur innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm, soweit die Verwahrung zu der Beseitigung der Besitzstörung unbedingt notwendig ist. Daran fehlt es bei Verwahrkosten, die entstehen, weil der im Auftrag des Geschädigten tätig gewordene Abschleppunternehmer die Herausgabe, gegebenenfalls unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der Abschleppkosten und der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten, verweigert. Diese Verwahrkosten sind nämlich nur noch auf die Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Derartige Aufwendungen kann der Geschädigte regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen. Der von der Revision hergestellte Vergleich zu den Fällen, in denen sich der Geschädigte zu selbstgefährdendem Verhalten herausgefordert fühlen durfte, trägt schon deshalb nicht, weil durch die aufgrund der Besitzstörung herausgeforderte Verwahrung keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Streithelferin verletzt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 9).
38 (c) Danach hat die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der nach dem Herausgabeverlangen des Klägers vom 13. Oktober 2020 entstandenen Verwahrkosten. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs zum Zweck der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs wegen der Besitzstörung. Soweit die Verwahrung nach dem Herausgabeverlangen fortgesetzt wurde, stellte dies keine unbedingt notwendige Maßnahme der Störungsbeseitigung mehr dar.
39 (d) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass ein etwaiger Anspruch auf Ersatz weiterer Verwahrkosten wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten infolge der Verletzung der Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu kürzen sein kann, wenn der Geschädigte den Schädiger, der keine Kenntnis vom Verbleib des Fahrzeugs hat, nicht unmittelbar nach dem Abschleppvorgang hiervon unterrichtet und dieser die Herausgabe seines Fahrzeugs deshalb erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann. Eine Warnpflicht des Geschädigten kann auch dann bestehen, wenn der Schädiger nicht wissen kann, dass überhaupt ein Schaden droht (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [1.8.2023], § 254 Rn. 28; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl., § 254 Rn. 72; Staudinger/Höpfner, BGB [2021], § 254 Rn. 74).
40
41
42
43
44
45 (a) Bei der Ausübung der Einrede muss der geltend gemachte Gegenanspruch genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189, 191, insoweit in BGHZ 92, 194 nicht mit abgedruckt). Ansonsten weiß der Gläubiger nicht, in welcher Höhe er seine Gegenleistung anbieten muss. In dem Rechtsstreit berief sich die Beklagte zwar zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht, bezifferte allerdings die Höhe ihrer Gegenforderung nicht. Das genügt für ein Verlangen der Gegenleistung i.S.v. § 298 BGB nicht.
46 (b) Schließlich konnte weder die erstmalige Bezifferung der Gegenforderung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Rechnung über 1.829 €, davon 1.470 € Verwahrkosten, noch die Erweiterung des Klageantrags der Widerklage um einen Betrag von 2.610 € (weitere Verwahrkosten) Annahmeverzug des Klägers begründen.
47 (aa) Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners der Zug um Zug zu erbringenden Leistung aus (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 9; Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 130/20, NJOZ 2022, 55 Rn. 16).
48 (bb) Nach diesen Grundsätzen fehlte es auch nach Bezifferung der Gegenforderung für die Begründung von Annahmeverzug an dem nach § 295 BGB erforderlichen wörtlichen Angebot. Die Beklagte forderte in der unzutreffenden Annahme, der Kläger habe die Kosten der Verwahrung des Fahrzeugs in vollem Umfang zu tragen, die Erstattung von Gesamtkosten in Höhe von zunächst 1.829 €. Diese Forderung war in erheblichem Umfang, nämlich jedenfalls in Höhe von 1.435 € unberechtigt, da der Kläger die Verwahrkosten ab Zugang seines Herausgabeverlangens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erstatten hat. Die spätere Erweiterung der Widerklage um einen weiteren Erstattungsbetrag von 2.610 € konnte erst Recht keinen Annahmeverzug des Klägers begründen.
III.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Beklagten zu 2 und zu 3 tragen zusammen mit der Beklagten zu 1 trotz der Rücknahme ihrer Revisionen vor Beginn der mündlichen Verhandlung als Gesamtschuldner die gesamten Gerichtskosten. Nr. 1232 KV GKG sieht eine Ermäßigung der Gerichtskosten von 5,0 auf 3,0 Gebühren nur für den Fall der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels vor. Hieran mangelt es, da über die Revision der Beklagten zu 1 zu entscheiden war.
Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Grau Berichtigungsbeschluss vom 23. Januar 2024 Das Urteil des Senats vom 17. November 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer 12 muss es im zweiten Satz statt „Geschäftsherr“ richtig „Geschäftsführer“ heißen und im vierten Satz statt „Ersatzfähig sind Vermögensopfer des Geschäftsherrn, ...“ richtig „Ersatzfähig sind Vermögensopfer des Geschäftsführers, ...“.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305292023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public