BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – VII ZB 40/17 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen…
KORE305302018 ECLI:DE:BGH:2018:050718BVIIZB40.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20180705 VII ZB 40/17 Beschluss § 850d Abs 1 S 2 ZPO, § 558c BGB, § 558d BGB, § 558e BGB, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vorgehend LG Kiel, 28. April 2017, Az: 13 T 13/17vorgehend AG Eckernförde, 24. Januar 2017, Az: 10 M 1255/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung des Wohnbedarfs bei Zusammenleben mit anderen Personen in einer Wohnung; Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips 1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016 wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
2 Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter eine Mietwohnung, deren Warmmiete monatlich 725,32 € beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 870 € sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, die dem unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Nettoeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag vom Nettoeinkommen von 870 € auf monatlich 944,66 € heraufgesetzt. Hierbei hat es den Mietanteil des Schuldners in Höhe von 471,46 €, dies sind ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht, der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspricht (1.549,60 € Lohn von insgesamt 2.400,21 € Familieneinkommen). Die vom Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, zugunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in Höhe von 241,77 € zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den Schuldner in Höhe von lediglich 714,97 € ergebe, ist erfolglos geblieben.
3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuldner gestellten Erhöhungsantrags erreichen.
II.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Unterhalts, der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sei, seien nicht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem "Kopfteilprinzip" auf die im Haushalt lebenden Personen zu verteilen. Vielmehr seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen Schuldners grundsätzlich dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, soweit sie angemessen seien. Da in Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne und nur der Schuldner die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft trage, die tatsächlichen Aufwendungen für eine einzelne Person nicht angemessen sein dürften, seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des Schuldners die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in einem Haushalt.
6 Bei dieser fiktiven Berechnung sei davon auszugehen, dass der allein wohnende Schuldner über eine etwa 40-50 m² große Wohnung verfüge und entsprechende Heizkosten anfielen, welche mit einem Pauschalbetrag anzusetzen seien. Unter Berücksichtigung der Mietspiegel der letzten Jahre für E. sei das Ansetzen eines Betrags nicht unter 471,46 € für Wohn- und Heizkosten einer Person noch als angemessen anzusehen, so dass - im Ergebnis - der vom Amtsgericht angesetzte Betrag nicht zu beanstanden sei.
7 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8 Das Beschwerdegericht hat dem Antrag des Schuldners, den ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 21. September 2016 gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO monatlich pfandfrei zu belassenden Betrag auf 944,66 € zu erhöhen, zu Recht stattgegeben.
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10 Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23, FamRZ 2009, 1747; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, juris Rn. 16, BGHZ 156, 30; BSG, FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff.). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv anfallenden Wohn- und Heizkosten für eine alleinstehende Person anzusetzen sind.
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III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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