KORE305312014 BGH 1. Zivilsenat 20131017 I ZR 173/12 Urteil § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG vorgehend OLG Stuttgart, 30. August 2012, Az: 2 U 117/11vorgehend LG Stuttgart, 31. Au
§ 2Rn.
96g). Dieser kann deshalb gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 24 f. = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 137). Die Begründung der Anspruchsberechtigung findet ihren inneren Grund hier insbesondere darin, dass stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmens bildet (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380, 381; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 474; Köhler in Köhler/
§ 2Rn.
94, 96). Es geht bei der beanstandeten Wettbewerbshandlung mithin um die Förderung fremden Wettbewerbs. 20 Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Zwar fördert die Klägerin den Wettbewerb von Amazon. Sie befindet sich indessen nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern geht ihrerseits - aktiv - als (vermeintlicher) Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens vor. Auf diese Konstellation können die vorstehenden Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden. Soweit zwischen dem geförderten Unternehmen - hier Amazon - und dessen Mitbewerber - hier der Beklagten - ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, vermag dieses nach den festgestellten Umständen nicht zugleich die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin zur Beklagten zu begründen. Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren, der Klägerin, die als bloßer Werbepartner agiert, die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des durch ihre Werbetätigkeit geförderten Unternehmens vorzugehen. Die Vorschrift gibt dem Mitbewerber einen Anspruch, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen in Folge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 264 f. - Abgasemissionen; v. Ungern-Sternberg in Festschrift Erdmann, 2002, S. 741, 746). Im Blick darauf muss für Mitbewerber kennzeichnend sein, dass diese in einem irgendwie gearteten Wettbewerb stehen (vgl. Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 120), was bei den Parteien des Streitfalls nicht der Fall ist. Wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Klägerin sind im Streitfall nicht berührt. 21 Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin eine Behinderung ihres Provisionsanspruchs geltend macht. Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 215/99, GRUR 2002, 828, 829 = WRP 2002, 973 - Lottoschein). Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. für den Fall unverlangter Zusendung von EMail-Werbung BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - EMail-Werbung II; Keller in Harte/Henning aaO § 2 Rn. 123 mit Fn. 404). So liegt es aber hier hinsichtlich der von Amazon an die Klägerin zu zahlende Werbekostenerstattung. 22
- cc)Ein anerkennenswertes Interesse, das von ihr beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass sie als potentielle Schuldnerin für etwaige durch Amazon begangene Wettbewerbsverstöße dessen Mitbewerbern, mithin auch der Beklagten, gegenüber haften müsse. Ob zwischen zwei Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis im tatsächlichen Sinne besteht, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 251 - Vitamin-Zell-Komplex, mwN; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 239). Ob und inwieweit die Klägerin mithin ihrerseits aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen für etwaige Wettbewerbsverstöße von Amazon haftet, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. 23
- dd)Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin nicht als Absatzmittler auf einer anderen Wirtschaftsstufe beim Angebot von Büchern tätig ist. 24 Für einen Absatzmittler, wie etwa einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär, ist kennzeichnend, dass er für einen Dritten in den Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Der Absatzmittler steht demnach im Lager seines Vertragspartners und Geschäftsherrn. Auf eine organisatorische Eingliederung in dessen Betrieb kommt es nicht entscheidend an (vgl. zum umgekehrten Fall der Haftung für Beauftragte nach § 14 Abs. 7 MarkenG, § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Maßgeblich ist vielmehr, ob eine aktive Vertriebstätigkeit erfolgt, die den Absatz der vermittelten Produkte regelmäßig überhaupt erst ermöglicht. Nach der Rechtsprechung des Senats kann etwa die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immobilien)Maklers ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Immobilienanbietern begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 1997 - I ZR 30/95, GRUR 1997, 934 = WRP 1997, 1179 - 50% Sonder-AfA; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner). Besteht danach ein Wettbewerbsverhältnis, ist der Absatzmittler aktiv- wie passivlegitimiert. 25 So liegt der Streitfall indes nicht. Die Klägerin entfaltet keine aktive Tätigkeit beim Vertrieb der von Amazon angebotenen Bücher. Ihre Tätigkeit ist beschränkt auf die passive Bewerbung der von Amazon vertriebenen Literatur (dazu vorstehend Rn. 18). Die Klägerin trägt auch selbst nicht vor, dass sie eine eigenständige aktive Vermittlungsleistung, etwa derjenigen eines Handelsvertreters oder Maklers vergleichbar, erbringt oder an der Anbahnung des zwischen Amazon und dem Kunden geschlossenen Kaufvertrags oder dessen Abwicklung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Die Klägerin stellt lediglich einen Werbeplatz für themenbezogene Produkte auf ihrer Internetseite zur Verfügung, ohne dadurch in einer für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichenden Weise über die Rolle eines reinen Werbepartners hinaus in den Absatz von Büchern eingebunden zu sein. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für die Klägerin auch keine Möglichkeit, die einzelnen in der Vorschau auf ihrer Internetseite angezeigten Bücher auszuwählen. Deren Auswahl erfolgt vielmehr dynamisch durch Amazon. Durch die ihr obliegende Auswahl des Themas der Verlinkung, mithin der Buchthemen, steht die Klägerin einem aktiv in den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen eingeschalteten Absatzmittler nicht gleich. 26 Dass die Klägerin für jeden Buchkauf bei Amazon, der über ihre Internetseite angebahnt wird, eine Vergütung erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Ihre Vergütung ist zwar an den Warenumsatz eines Dritten gekoppelt und insoweit mit einem für einen Absatzmittler typischen Provisionsanspruch vergleichbar. Dies allein macht die Klägerin aber nicht selbst zum Absatzmittler. Das gilt schon im Blick darauf, dass nach der Lebenserfahrung für eine Vielzahl von internetbasierten Geschäften, wie etwa im Fall der Adwords-Werbung, eine vom - genau nachvollziehbaren - Nutzerverhalten abhängige Vergütung vereinbart wird. Die Art und Weise der Vergütung der Klägerin als solche vermag daher ihre Gegenleistung rechtlich nicht zu qualifizieren. 27
- ee)Der Umstand, dass die Produktpalette der Beklagten verbraucher- und insbesondere auch reiserechtliche Literatur umfasst, begründet schließlich ebenfalls kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. 28 Die Revision macht vergeblich geltend, durch den Vertrieb eines Reiseratgebers trete die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, weil die darin enthaltenen Informationen Auswirkungen auf das Verhalten der Verbraucher im Zusammenhang mit der Auswahl und Buchung von Reisedienstleistungen haben könnten. Die Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass von vornherein allein der - die Entscheidung eines reiseinteressierten Verbrauchers möglicherweise beeinflussende - Inhalt der von der Beklagten angebotenen Reiseratgeber eine Wechselbeziehung zu den von der Klägerin angebotenen Reisedienstleistungen herstellen könnte. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wäre ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten aber selbst dann erst gegeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1981 - I ZR 10/79, GRUR 1982, 658, 660 = WRP 1981, 457 - Preisvergleich; Fezer/Fezer aaO § 2 Nr. 1 Rn. 185; Köhler in Köhler/
§ 2Rn.
60). Ein danach erforderliches gezieltes Eingreifen eines Verbraucherverbandes in den Wettbewerb zugunsten einzelner Unternehmen oder mit unsachlichen Mitteln und Methoden hat die Klägerin nicht behauptet und sich dementsprechend auch nicht gegen den Inhalt der Reiseratgeber gewandt. Dass reiseinteressierte Kunden durch den von ihr behaupteten Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen beim Vertrieb der Beklagten davon abgehalten werden, mit der Klägerin in geschäftlichen Kontakt zu treten, ist nicht ersichtlich. 29 III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Löffler hat Urlaubund ist deshalb verhindert zuunterschreiben. Kirchhoff Pokrant http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305312014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public