2 des Verschmelzungsvertrags war vorgesehen, dass die von der Beklagten als Ausgleich zu gewährenden neuen Aktien ab
das Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über die ordentliche Hauptversammlung der TOI eines Folgejahres hinaus sollte sich der Beginn der Gewinnberechtigung jeweils entsprechend der vorstehenden Regelung um ein Jahr verschieben. 2 Verschmelzungsstichtag war der 1. Januar 2005.
1 des Verschmelzungsvertrags war der Verschmelzungsstichtag auf den
das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist. Bei einer weiteren Verzögerung über den
das Handelsregister der Beklagten eingetragen, nachdem eine Rechtsbeschwerde gegen den Freigabebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
Höhe von 0,72 € pro Aktie an die Aktionäre der Beklagten und eine solche
Höhe von 0,04 € pro Aktie an die Aktionäre der TOI ausgeschüttet worden. Im Spruchverfahren machten die Aktionäre unter anderem geltend, dass wegen dieser ungleichen Dividendenausschüttung eine Korrektur der Unternehmenswerte zu ihren Gunsten hätte erfolgen müssen. Dies lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt
seiner Entscheidung vom
2 des Verschmelzungsvertrags war zwar vorgesehen, dass die von der Beklagten den Aktionären der TOI als Ausgleich zu gewährenden neuen Aktien ab
das Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Da die Verschmelzung
folge der Verzögerung durch die Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss bei der TOI und das Freigabeverfahren erst nach der Hauptversammlung der TOI im Jahr 2006, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2005 beschloss, eingetragen wurde, waren die neuen Aktien, die die Kläger erhielten, für 2005 nicht mehr gewinnbezugsberechtigt. 14 c) Die Kläger können einen Anspruch auch nicht aus § 2 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags wegen einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der variablen Gewinnbezugsregelung
3 des Verschmelzungsvertrags herleiten. 15
Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 45). Die Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung für das Jahr beschließen muss,
dem dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt wird, kann nicht aufgeschoben werden, bis die Verschmelzung eingetragen ist. Sie hat
den ersten acht Monaten des folgenden Geschäftsjahrs stattzufinden (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). 19 Entgegen einer
der Literatur vertretenen Ansicht (Schütz/Fett, DB 2002, 2696, 2698) kann dieser drohenden Benachteiligung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers jedenfalls bei einer Aktiengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger nicht mit der Verpflichtung beider Rechtsträger zu einem Ausschüttungsverbot und einem Schadensersatzanspruch bei Verletzung dieser Pflicht begegnet werden. Ein solches Ausschüttungsverbot kann im Verschmelzungsvertrag nicht rechtlich bindend vereinbart werden. Eine Verteilung des Bilanzgewinns an die Aktionäre kann allenfalls auf der Grundlage einer entsprechenden Satzungsbestimmung vollständig ausgeschlossen werden (§ 58 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 254 Abs. 1 AktG). Durch die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag kann keine Ermessensbindung der Hauptversammlung eintreten, bis zur Eintragung der Verschmelzung keine Gewinne unter die Aktionäre zu verteilen, weil neu hinzukommende Aktionäre ohne Regelung
der Satzung nicht gebunden sind. Abgesehen davon käme es durch ein Ausschüttungsverbot zu einer Vorwirkung der Verschmelzung, obwohl die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags und seine Vollziehung wegen der gegen den Verschmelzungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen noch ungewiss sind. 20 Aus diesen Gründen wird empfohlen, bereits im Verschmelzungsvertrag - wie hier geschehen - den Beginn der Gewinnbezugsberechtigung variabel auf die entsprechenden Zeitpunkte der Folgejahre festzulegen, um eine andernfalls notwendige Anpassung des Verschmelzungsvertrags zu vermeiden (Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 44; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 29 mwN). 21 d) Entgegen der Ansicht der Revisionen musste nicht sichergestellt werden, dass ein Gewinnbezugsrecht
dem Jahr des Bewertungsstichtags entsteht, um die Verschmelzungswertrelation zu wahren. Auch die verfassungsrechtlich gebotene wirtschaftlich volle Entschädigung für den Verlust des Anteils an dem übertragenden Rechtsträger (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1657 mwN) verlangt nicht, dessen Anteilsinhaber so zu stellen, als seien sie bereits ab dem Bewertungsstichtag beim übernehmenden Rechtsträger gewinnbezugsberechtigt. Erst recht müssen sie an einer Dividende vor Eintragung der Verschmelzung nicht beteiligt werden. 22 aa) Dass durch die Ausschüttungen bei den beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern die Verschmelzungswertrelation nach dem Verschmelzungsbeschluss und dem Bewertungsstichtag verändert wurde, steht nicht fest. Das Berufungsgericht konnte eine Änderung der Verschmelzungswertrelation nicht feststellen, aber auch nicht ausschließen. Aus den von den Klägern vorgetragenen Tatsachen folgt sie nicht. 23 Allerdings kann sich
folge der Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung
das Handelsregister durch Anfechtungsklagen das einem angemessenen Umtauschverhältnis (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) zugrunde gelegte Wertverhältnis der Unternehmenswerte der beteiligten Rechtsträger ändern. Entgegen der Auffassung der Revisionen führt es aber nicht
jedem Fall zu einer Veränderung der Verschmelzungswertrelation, wenn eine Dividendenzahlung bei den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern nicht dem Umtauschverhältnis oder der Verschmelzungswertrelation entspricht. Die Verschmelzungswertrelation berücksichtigt die künftig zu erwartenden Ausschüttungen, wenn die Unternehmenswerte bei beiden Rechtsträgern nach der Ertragswertmethode ermittelt werden, beruht aber nicht ausschließlich auf dem Verhältnis der erwarteten Dividenden. 24 Der mit der Ausschüttung verbundene Mittelabfluss muss weder den Unternehmenswert noch die Verschmelzungswertrelation verändern. Soweit sich die Ausschüttungen im Rahmen dessen halten, was der Unternehmensbewertung als ausschüttungsfähiger Gewinn zugrunde gelegt ist, führt der mit der Dividendenzahlung einhergehende Mittelabfluss nicht zu einer Verminderung des Unternehmenswerts. Der Mittelabfluss durch eine Ausschüttung ist regelmäßig bei der Bestimmung des Unternehmenswertes und damit der Verschmelzungswertrelation durch die Ertragswertmethode berücksichtigt. Auch bei einer gegenüber der Prognose höheren Ausschüttung kann der Mittelabfluss durch einen höher als erwartet ausgefallenen Gewinn und seine Thesaurierung ausgeglichen sein. Erst recht kann damit einer bei beiden Rechtsträgern unterschiedlichen Dividendenzahlung keine Veränderung der Verschmelzungswertrelation entnommen werden. 25 Hier kommt hinzu, dass das Umtauschverhältnis im Spruchverfahren nicht nach der Ertragswertmethode, sondern nach dem Börsenwert bestimmt worden ist, für den zwar ebenfalls künftig erwartete Ausschüttungen eine Rolle spielen, aber nicht allein ausschlaggebend sind. Im Verhältnis der Börsenwerte zueinander müssen sich die erwarteten Ausschüttungen ebenfalls nicht rechnerisch genau abbilden. 26 bb) Eine Veränderung der rechnerisch der Verschmelzungswertrelation zugrundeliegenden Hilfsgrößen der Unternehmensbewertung zwischen dem Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung und der Eintragung der Verschmelzung bedeutet auch nicht, dass das vereinbarte Umtauschverhältnis keine volle wirtschaftliche Entschädigung für den Verlust des Anteils mehr ist. 27 Der Wertermittlung für beide beteiligten Rechtsträger muss ein Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden. Da die Verschmelzung nach dem gesetzlichen Normalfall jedenfalls nach Ablauf der Anfechtungsfrist für den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung eingetragen werden kann, bietet es sich an, wie hier als Bewertungsstichtag den Tag der Hauptversammlung über die Zustimmung zur Verschmelzung zu bestimmen und die Wertermittlung nicht mit der Prognose über den Eintragungszeitpunkt zu belasten. Ein variabler Bewertungsstichtag für den Fall einer Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung kann nicht vereinbart werden, weil das Umtauschverhältnis im Verschmelzungsvertrag bestimmt sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). 28 Wenn einzelne, bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode zugrunde gelegte Hilfsgrößen nicht wie prognostiziert eintreten, macht das die Unternehmensbewertung nicht unrichtig und stellt das angemessene Umtauschverhältnis, mit dem die volle wirtschaftliche Entschädigung gewährleistet werden soll, nicht
Frage. Der Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses nach dem Wert der beteiligten Rechtsträger durch eine Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode liegen Prognosen zugrunde. Jede
die Zukunft gerichtete Prognose,
sbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode ist es nicht möglich, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1658). Durch eine abweichende tatsächliche Entwicklung der zugrunde gelegten Erträge wird die Bewertung nicht nachträglich als falsch entlarvt und unrichtig. Der Aktionär hat keinen Anspruch darauf, dass die prognostizierte Entwicklung eintritt. Dass der Wert des Anteils am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger bzw. Unternehmensteil stets, auch nach der Eintragung der Verschmelzung unverändert bleibt, kann er ohnehin nicht verlangen. 29 Dass sich die Verschmelzungswertrelation
einem solchen Ausmaß verändert hat, dass das Umtauschverhältnis nicht mehr angemessen ist und die Anteile an der Beklagten zuzüglich der Zuzahlung keine volle Entschädigung mehr darstellen, ist nicht festgestellt und ergibt sich aus der Dividendenzahlung bei der Beklagten für das Geschäftsjahr 2005 nicht, die von den Klägern dafür herangezogen wird. 30 cc) Die von den Revisionen begehrte Festlegung des Zeitpunktes für das Gewinnbezugsrecht auf den Bewertungsstichtag auch für den Fall einer Hinauszögerung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister könnte auch nicht zu einem Anspruch auf eine Dividende unabhängig vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung führen und brächte Nachteile für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (oben c bb). Zudem müsste
einer angemessenen vertraglichen Regelung auch berücksichtigt werden, wenn sich die Verschmelzungswertrelation zugunsten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers verändert. Eine „Zuzahlung“ der Anteilsinhaber oder eine Kürzung ihrer Dividende beim übertragenden Rechtsträger kann aber nicht vereinbart werden. Ob eine nachträgliche Veränderung der Verschmelzungswertrelation vor Eintragung der Verschmelzung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Verschmelzungsvertrags führen kann (KK-UmwG/Simon, § 5 Rn. 45; Lutter/Drygala, UmwG,
G ist jede Minderung oder konkrete Gefährdung der Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft, soweit sie als Abhängigkeitsfolge eintritt (BGH, Urteil vom
Betracht, dass aufgrund einer nachteiligen Veranlassung des herrschenden Unternehmens auf die abhängige Gesellschaft die Dividende der Aktionäre der abhängigen Aktiengesellschaft verkürzt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, ZIP 1992, 1464, 1471). Dass die Dividende der Kläger bei TOI verkürzt wurde, behaupten sie aber nicht. Dass sie nicht an der Dividende der Beklagten beteiligt waren, ist keine Verkürzung ihrer Dividende bei der TOI. 34 c) Eine Ersatzpflicht wegen der
G ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte. Die Verschiebung des Gewinnbezugsrechts bei einer Verzögerung der Eintragung der Verschmelzung hätten auch Organe einer nicht abhängigen Gesellschaft vereinbart, weil sie allgemein empfohlen wird und ein fester Zeitpunkt für das Gewinnbezugsrecht zu einem Nachteil der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers führen kann, wenn sich die Eintragung der Verschmelzung bis nach dem Beschluss über die Gewinnverwendung beim übernehmenden Rechtsträger verzögert. Dass eine Vereinbarung über eine abgestimmte Ausschüttungspolitik zur Wahrung des Umtauschverhältnisses nicht getroffen wurde, wie sie teilweise vorgeschlagen wird (Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 4. Aufl., § 5 Rn. 30; Schröer
Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 5 Rn. 48), kann den Organen der TOI schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil sie keinerlei Bindungswirkung hätte und den vermeintlichen Nachteil auch nicht beseitigt hätte. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder http://www.rechtsprechung-im-
ternet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305352013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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