KORE305362018 ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB635.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180718 XII ZB 635/17 Beschluss § 276 Abs 1 FamFG, § 276 Abs 2 FamFG vorgehend LG Stade, 14. November 2017, Az: 9 T 119/17vorgeh
§ 276Abs. 1 Satz 1 Fam
FG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
§ 276Abs. 2 Satz 1 Fam
FG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschlüsse vom
- Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 7 mwN und vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). 5 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom
- Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 8 und vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). 6 Zudem ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts mit gravierenden Auswirkungen auf die Freiheitsrechte des Betroffenen verbunden. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (Senatsbeschluss vom
- Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12). 7 Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers
§ 276Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fam
FG grundsätzlich erforderlich war. Dass davon der Postverkehr noch ausgenommen ist, entbindet als verbliebene Angelegenheit von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft noch nicht. Außerdem hat das Amtsgericht einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten angeordnet. 8 Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der
§ 276Abs. 2 Satz 2 Fam
FG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom
- Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 9; vom
- August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 8 f. mwN und vom
- Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. 9 2.
§ 74Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 Fam
FG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 10 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE305362018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public