BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – IX ZB 113/11 – Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte rechtskräftige Verurteilung mit Strafvorbehalt wegen einer…
KORE305372012 BGH 9. Zivilsenat 20120216 IX ZB 113/11 Beschluss § 51 BZRG, § 289 Abs 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 59 StGB, § 283 StGB, § 114 ZPO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 571 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend LG Offenburg, 14. Februar 2011, Az: 4 T 33/11, Beschlussvorgehend AG Offenburg, 29. Dezember 2010, Az: 1 IN 20/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte rechtskräftige Verurteilung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund; Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren 1a. Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist.
1b. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat.
1c. Der Schuldner ist auch dann wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
1 Auf Eigenantrag vom 21. April 2008 ist am 26. Mai 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Schlusstermin am 5. Juli 2010 beantragten die weiteren Gläubiger zu 2 und zu 3 die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin zu 2 bezog sich auf einen seit dem 16. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl, in welchem der Schuldner wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 Abs. 6 StGB) verwarnt worden war; eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro war für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft vorbehalten worden. Der Gläubiger zu 3 legte dem Schuldner Steuerverkürzungen zur Last.
2 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses und die Zurückweisung der Versagungsanträge erreichen.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO a.F., Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt (NZI 2011, 194): Der Schuldner sei wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt stelle eine Verurteilung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Die Löschungsvoraussetzungen gemäß §§ 45 ff BZRG hätten im Zeitpunkt des Schlusstermins, auf den es ankomme, noch nicht vorgelegen.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen.
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10 "Der Gesetzgeber hat im Abschnitt "Konkursstraftaten" - in Zukunft: "Insolvenzstraftaten" - des Strafgesetzbuchs mit den Tatbeständen der §§ 283 bis 283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfasst, durch welche die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach den Grundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung beanspruchen (Nummer 1). Um das Insolvenzgericht nicht mit der Aufgabe zu belasten, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen Straftat nachzuprüfen, wird darauf abgestellt, ob ein strafgerichtliches Verfahren anhängig oder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist …".
11 Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist danach das unredliche Verhalten des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger, welches die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Insolvenzstraftatbestandes erfüllt. Auf die Strafe, welche der Strafrichter verhängt, kommt es nicht an. Das Erfordernis der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist nur zur Entlastung des Insolvenzgerichts in den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen worden. Dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat, kann nur durch ein rechtskräftiges Strafurteil nachgewiesen werden, nicht aber durch andere Beweismittel wie etwa Zeugen oder sonstige Urkunden. Dient das Strafurteil aber nur der Beweisführung, kann es nicht darauf ankommen, ob neben dem Schuldspruch eine Strafe verhängt oder ob die Verhängung der Strafe nur vorbehalten worden ist.
12 Das Bundesjustizministerium hat allerdings im Januar 2012 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vorgestellt (vgl. ZInsO 2012, 69). Danach soll § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahingehend geändert werden, dass der Schuldner rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden sein muss. In der Begründung heißt es, es solle eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen werden, damit künftig nicht mehr jede Verurteilung wegen einer vergleichsweise unbedeutenden Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könne. Der Entwurf beruht sonach darauf, dass es nach geltendem Recht eine (geschriebene, dazu sogleich) Bagatellgrenze nicht gibt.
13 Auch systematische Gründe sprechen für die Lösung des Beschwerdegerichts. Die Voraussetzungen, unter denen der Strafrichter die Verurteilung zu der bereits bestimmten Strafe vorbehalten kann, sind in § 59 Abs. 1 Satz 1 StGB aufgeführt. Die Strafe ist vorzubehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt die Versagung der Restschuldbefreiung dann, wenn der Strafrichter diese Voraussetzungen für erfüllt erachtet hat, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Für die Entscheidung, ob einem Schuldner Restschuldbefreiung gewährt werden sollte oder nicht, sind diese Umstände jedoch allenfalls teilweise von Belang. Statt das Insolvenzgericht an die sie betreffende Entscheidung des Strafrichters zu binden, ist es sachgerecht, allein auf die Tatbestandswirkung des Schuldspruchs abzustellen und die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Insolvenzgericht zu überlassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats führen ganz geringfügige Pflichtverletzungen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, NZI 2009, 777 Rn. 9; vom 19.
Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5).
14 Diese Lösung entspricht schließlich auch dem Anliegen des Gesetzgebers, nur redlichen Schuldnern Gelegenheit zu geben, sich von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 Satz 2 InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Wer eine Insolvenzstraftat begangen hat, hat sich seinen Gläubigern gegenüber gerade nicht redlich verhalten. Härtefälle können, wie gezeigt, im Rahmen der von Amts wegen anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeschieden werden. Den berechtigten Interessen des Schuldners einerseits und der Insolvenzgläubiger andererseits wird damit vollständig Genüge getan.
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Der Gesetzgeber der Insolvenzgläubiger hat der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert beigemessen. Er hat aus Gründen der Rechtssicherheit davon abgesehen, die Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Generalklausel zu gestalten. Die Umschreibung der verschiedenen Fallgruppen sollte der Gerechtigkeit dienen und es zugleich verhindern, die Entscheidung über Schuldbefreiung oder Haftung in ein weites Ermessen des Insolvenzgerichts zu stellen. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE-InsO).
Dieses Ziel wird am besten dadurch erreicht, dass bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags feststeht oder jedenfalls feststellbar ist, welche Tatbestände, die nicht an die in der Insolvenzordnung geregelten, vom Eröffnungsantrag oder von der Eröffnung an geltenden Pflichten anknüpfen (vgl. hierzu § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
19 Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 BZRG, nach welcher die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder tilgungsreif ist, steht nicht entgegen. Schon bisher hat der Senat sie nicht unmittelbar, sondern nur ihrem Rechtsgedanken nach angewandt. Einer gesetzlichen Regelung des Zeitpunkts, in welchem die Löschungsreife vorliegen muss, damit eine Insolvenzstraftat nicht mehr die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich zieht, steht sie nicht entgegen (lex specialis derogat legi generali). Davon geht auch der bereits mehrfach zitierte Referentenentwurf aus. Gleiches gilt für die Auslegung einer spezialgesetzlichen Rechtsnorm. Bestätigt wird dieses Ergebnis - Tilgungsreife im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versagungsantrag - durch § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO. Danach hat der Schuldner dem Eröffnungsantrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt. Sicher Auskunft geben kann er nur, wenn es nicht nur hinsichtlich früherer Restschuldbefreiungsanträge (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO), sondern auch hinsichtlich der Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO) auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrags ankommt.
20 Die Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf welche die Rechtsbeschwerde verweist, steht dieser Lösung nicht entgegen. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, regelt § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur die zivilverfahrensrechtliche Frage, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Mit der Auslegung der Vorschriften, auf welchen die Entscheidung inhaltlich beruht, hat das nichts zu tun (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 10). Das gilt auch hier.
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III.
24 Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren über den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, ist weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142). Der Insolvenzverwalter ist nicht Partei dieses Verfahrens. Er ist selbst nicht antragsbefugt. Er kann den Antrag des Gläubigers nicht zurücknehmen oder in anderer Weise einer Erledigung zuführen und er ist schließlich nicht berechtigt, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen (vgl. § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auch im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren könnte der weitere Beteiligte zu 1 keinen Antrag stellen. Soweit der Insolvenzverwalter - wie regelmäßig der Fall sein wird - um Stellungnahme zum Versagungsantrag gebeten wird oder von sich aus in seinen Berichten auf die tatsächlichen Voraussetzungen des einen oder anderen Versagungsgrundes hinweist, gehört dies zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters in einem Privatinsolvenzverfahren, in welchem der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragt hat; eine Parteistellung im Verfahren der Restschuldbefreiung wird hierdurch nicht begründet.
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