KORE305412014 BGH 9. Zivilsenat 20140320 IX ZB 17/13 Beschluss § 287a InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO vorgehend LG Traunstein, 20. Februar 2013, Az: 4 T 4981/12vorgehend AG Mühldorf, 12. November 2012, Az: IN 296/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Der Schuldner ist Facharzt für Dermatologie in eigener Praxis. Am 15. Mai 2000 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Er beantragte Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Juli 2006 wurde die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 7. September 2010 nahm der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück. 2 Am 8. September 2010 beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Er hatte Verbindlichkeiten von etwa 7.660.000 €, wovon ein Betrag von 6.750.000 € aus der Zeit vor Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens stammten. Das Verfahren wurde am 13. Oktober 2010 eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der weitere Beteiligte berichtete an das Insolvenzgericht, dass der Schuldner monatliche Umsätze von etwa 16.000 € bei Kosten von etwa 8.100 € erziele und zusätzlich eine Rente des Versorgungswerks von 1.407 € beziehe. Er gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, weil sämtliche Honorarforderungen unanfechtbar an zwei Darlehensgläubiger abgetreten worden seien. Der Schuldner führt monatlich 1.964,05 € an die Masse ab. Im Schlusstermin am 12. Juli 2012 beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung. 3 Mit Beschluss vom 12. November 2012 hat das Insolvenzgericht die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten sowie den Versagungsantrag der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie nicht den Versagungsantrag betreffen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie die Ankündigung der Restschuldbefreiung erreichen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 289 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Restschuldbefreiung sei unzulässig, weil er vor Ablauf von drei Jahren seit der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags im ersten Insolvenzverfahren gestellt worden sei. Dem Schuldner könne zwar nicht vorgeworfen werden, den ersten Antrag zurückgenommen zu haben, um die Bescheidung eines Versagungsantrags zu verhindern. Nach Aktenlage sei der im ersten Verfahren gestellte Versagungsantrag dem Schuldner nicht zugestellt und alsbald zurückgenommen worden. Hierauf komme es jedoch nicht an. Sinn der Sperrfrist sei zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit mehrere aufwendige und kostenintensive Verfahren durchgeführt werden müssten. Hier habe der Schuldner den ersten Antrag auf Restschuldbefreiung wohl vor allem deshalb zurückgenommen, weil er nach der Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens neue Schulden von etwa 1.000.000 € begründet habe. Nachdem der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig sei, komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. 6 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.