KORE305422011 BGH 6. Zivilsenat 20110510 VI ZR 152/10 Urteil § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7 vorgehend LG Berlin, 8. April 2010, Az: 52 S 9/10, Urteilvorgehend AG Köpenick, 31. März 2009, Az: 17 C 321/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verladung durch den Käufer bereit stellt, verrichtet seine Tätigkeit nicht notwendigerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll . Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt. Dort kaufte er für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone für Warenabholer. Er übergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Beklagten den Kaufbeleg. Daraufhin holte dieser mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Sodann stieg er aus dem Gabelstapler aus. Dieser setzte sich danach in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kläger. 2 Der Unfall ist von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Klägers anerkannt. Die Parteien streiten darum, ob die zivilrechtliche Haftung für den Personenschaden ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" gehandelt hat (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen; der Beklagte hat geltend gemacht, er habe dem Kläger beim Einladen der Zementsäcke helfen wollen, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewegung gesetzt. 3 Der Kläger hat wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Erstinstanzlich hat er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 € geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung - unter deren teilweiser Zurückweisung - verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. I. 4 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Beklagte hafte für die vom Kläger erlittenen Verletzungen, weil er es versäumt habe, den Gabelstapler ausreichend gegen ein Losrollen zu sichern. Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und die Dauer des Heilungsprozesses sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei insgesamt ein Schmerzensgeld von 2.500 € angemessen. 6 Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII sei zu verneinen, da der Einladevorgang keine betriebliche Tätigkeit auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" dargestellt habe. Das allgemeine gegenüber jedem Kunden ausgesprochene Angebot des Baumarkts, den Kunden durch Beschäftigte Einladehilfe zu leisten, reiche dafür nicht aus. Auf die vom Beklagten beim Aussteigen verfolgten Absichten komme es nicht an. Darüber, ob er - wie der Beklagte behaupte - die Absicht gehabt habe, dem Kläger im Weiteren beim Einladen zu helfen, müsse deshalb kein Beweis erhoben werden. Gegen die Anwendung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII spreche auch, dass bei einem Kaufvertrag, wie er hier vorgelegen habe, jeder Beteiligte für eigene Zwecke als Käufer und Verkäufer handele und Unfälle bei einem vom Verkäufer angebotenen Einladeservice von Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung nicht erfasst würden. 7 Der in der Berufungsinstanz erweiterte Klageantrag sei gemäß §§ 524, 533 ZPO als Anschlussberufung zulässig und im zugesprochenen Umfang auch begründet. II. 8 Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet. 9 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Klageerweiterung im Berufungsverfahren für zulässig gehalten hat. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann, auch wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; ebenso MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rn. 10; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 521 a.F. Rn. 6, 7; unklar Zöller/Heßler, ZPO, § 524 Rn. 31 einerseits und Rn. 33 zur Zulässigkeit der Klageerweiterung andererseits). 10 Aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 (I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 12, 13) kann nichts anderes hergeleitet werden. Soweit dort ausgeführt wird, dass eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, liegt darin keine Abweichung. Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung anschließen; die Anschließung scheitert dann nicht an der fehlenden Beschwer (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - und vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, aaO). 11 2. Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII verneint hat, weil die Parteien nicht auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen seien. 12
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