KORE305432018 ECLI:DE:BGH:2018:240718BVIZR599.16.0 BGH 6. Zivilsenat 20180724 VI ZR 599/16 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend KG Berlin, 8. November 2016, Az: 4 U 180/14vorgehend LG Berlin, 14. Oktober 2014, Az: 31 O 86/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung des Berufungsgerichts: Unterbliebene Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags 1. Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (Fortführung BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 41, mwN). 2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags durch das Berufungsgericht. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 110.000 € festgesetzt. I. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage. 2 Der Beklagte war Vorstand der P. & Z. AG (im Folgenden: Emittentin). Diese finanzierte sich ausschließlich über Anleihen und Genussrechte. Hierzu gab sie im Oktober 2005 Genussscheine für insgesamt 19.550.000 € heraus. Sie erstellte hierfür einen Prospekt. Den Vertrieb der Genussscheine übernahm unter anderem die A. AG. Im Jahr 2008 stellte die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V. (im Folgenden: "DPR") im Rahmen einer Stichprobenprüfung Fehler in dem Jahresabschluss der Emittentin zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2004, im Lagebericht für das Geschäftsjahr 2004 und im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Mai 2005 fest. Den Feststellungen des DPR zufolge enthielten die vorstehend genannten Dokumente jeweils falsche Angaben zu dem Finanzanlagevermögen, den Forderungen, den Haftungsverhältnissen und zur Zukunftsprognose der Emittentin. Mit Bescheid vom 24. September 2008 ordnete die BaFin die Veröffentlichung der festgestellten Fehler an. Mit Beschluss vom 23. März 2011 wurde über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet. 3 Die Kläger erwarben in der Zeit vom 30. November 2006 bis 12. November 2007 über die A. AG Genussscheine der Emittentin im Nominalwert von 100.500 € zu einem Gesamtpreis von 98.535,89 €. Mit der - näher ausgeführten - Behauptung, der Erwerb der Genussscheine beruhe auf den dem Beklagten bekannten Fehlern in den Jahresabschlüssen 2004 und 2005 sowie im Lagebericht 2004 und dem entsprechend fehlerhaften Prospekt, nehmen sie den Beklagten auf Ersatz der für den Erwerb der Genussscheine aufgewendeten Kosten abzüglich erzielter Erträge Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Genussscheinen, auf entgangene Erträge einer Alternativanlage und auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Zudem verlangen sie die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Gegenleistung im Annahmeverzug befindet. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Kläger mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283b Abs. 1 Nr. 3a StGB, § 331 Nr. 1 HGB, § 263, § 264a oder § 264 StGB zu. Denn eine Fehlerhaftigkeit von "Prospekten, Lageberichten und Flyern" sei für den Erwerb der Genussscheine im Streitfall jedenfalls nicht kausal geworden. 7 Beim Erwerb der Genussscheine hätten den Klägern weder ein Prospekt der Emittentin, ein zum Vertrieb erstellter Produktflyer noch sonstige schriftliche Unterlagen vorgelegen. Zwar könne ein Fehler in einem nicht vorliegenden Prospekt auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden, wenn der Vermittler den Prospekt bei dem Anlagegespräch tatsächlich benutze und dem potentiellen Anleger darin enthaltene täuschende Angaben wiedergebe. Hierzu bedürfe es aber substantiierten Vortrags dazu, dass die maßgeblichen Prospektpassagen im Gespräch mit dem Vermittler tatsächlich erörtert worden seien. Hieran fehle es im Streitfall. 8 Soweit die Kläger vortrügen, der Erwerb der Genussscheine sei ohne Rücksprache mit ihnen erfolgt, komme es hierauf nicht an. Denn die Kläger hätten in erster Instanz auch vorgetragen, der Erwerb der Genussscheine sei aufgrund einer vorherigen Beratung durch die A. AG erfolgt. Im Übrigen seien die Kläger mit diesem neuen Vortrag ausgeschlossen. Sollten die Genussscheine - wie von den Klägern vorgetragen - aufgrund des Ergebnisses der Prüfung des Anlageausschusses der A. AG durch Mitarbeiter der A. AG erworben worden sein, so sei der Erwerb im Übrigen nicht deshalb erfolgt, weil sich der jeweilige Mitarbeiter der A. AG auf der Grundlage des Prospekts für diese Anlage als Vermögensanlage der Kläger entschieden habe, sondern aufgrund der Vorentscheidung des Anlageausschusses, weshalb es auch hier an einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem Prospekt fehle. 9 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Kläger mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Es hat Parteivortrag der Kläger nicht berücksichtigt, ohne dass sich hierfür eine Grundlage im Prozessrecht findet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 11; BVerfG, NJW 2001, 1565, 1566). 10
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